Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung des Ausbildungsfreibetrags um das BAföG auch bei dessen Auszahlung an den die Internatskosten übernehmenden öffentlichen Träger
Leitsatz (redaktionell)
1. Besucht ein gehörloses Kind ein spezielles Gymnasium, welches die Unterbringung in einem Internat erfordert, wobei die Internatskosten von einem öffentlichen Träger entrichtet werden, der auch die dem Kind gewährten BAföG-Leistungen vereinnahmt, ist neben dem die Aufwendungen übersteigenden Freibetrag für das behinderte Kind gem. § 33b Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 EStG für die mit der Schulausbildung zusammenhängenden Aufwendungen lediglich der Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG abzugsfähig, der sich jedoch um die vom öffentlichen Träger vereinnahmten BAföG-Leistungen mindert.
2. Lediglich Kosten, die unmittelbare Folgen einer Krankheit sind, können gem. § 33 EStG abgezogen werden. Dazu rechnen jedoch die Unterbringungskosten des behinderten Kindes nicht.
Normenkette
EStG § 33b Abs. 3, 5, 1, § 33a Abs. 2, § 33 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Aufwendungen für den Sohn der zusammen veranlagten Kläger, der sich in den Streitjahren in Ausbildung an den R. S. für Gehörlose und Blinde befand, als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.
Der Sohn der Kläger ist hörgeschädigt. Für ihn wurde ein Grad der Behinderung von 60% festgestellt. Auf Grund seiner Behinderung setzte er die Ausbildung auf einem speziellen Gymnasium für Hörgeschädigte fort, da das örtliche Gymnasium die erforderlichen Bedingungen nicht bot und eine andere als die gewählte Ausbildungsstätte im näheren Wohn- und Schulumfeld nicht zur Verfügung stand. Während seiner Ausbildung war der Sohn der Kläger in einem Internat der D. E. untergebracht. Die Kosten der Heimunterbringung wurden durch das LRA … und ab Vollendung des 18. Lebensjahres vom Kommunalen Sozialverband S. getragen. Diese beantragten die Bewilligung von BAföG-Leistungen, die dem Sohn der Kläger gewährt und den öffentlichen Träger ausgezahlt wurde. Barunterhalt wurde dem Sohn der Kläger vom LRA … in Höhe von 39,47 Euro und vom Kommunalen Sozialverband in Höhe von 62,45 Euro monatlich gewährt. Die Kläger waren verpflichtet, vom 5. August 2007 bis 30. Mai 2008 einen monatlichen Kostenbeitrag für die Internatsunterbringung in Höhe von 173,00 Euro, ab dem 1. Juni 2008 46,00 Euro, ab dem 1. April 2009 48,99 Euro und ab dem 1. Februar 2010 54,96 Euro zu tragen. Zudem fuhren die Kläger zweimal im Jahr zu den anberaumten Elternsprechzeiten und wandten dafür 630,00 Euro pro Jahr auf. In den streitigen Jahren machte sie als außergewöhnliche Belastungen (2008: 1.812 Euro; 2009 3.272,91 Euro; 2010: 3.347,55 Euro) geltend.
Zudem machten die Kläger den Freibetrag für ein behindertes Kind (720 Euro) sowie den Freibetrag zur Abdeckung des Sonderbedarfs bei der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes in Höhe von 924 Euro geltend.
In den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre versagte der Beklagte den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen und gewährte lediglich den Behindertenpauschbetrag von 720 Euro im Jahr. Den Sonderbedarf bei der Berufsausbildung versagte der Beklagte wegen der übersteigenden BAföG-Leistungen. Die Einsprüche der Kläger blieben insoweit erfolglos (Entscheidung vom 31. Januar 2013).
Im Rahmen des Klageverfahrens konkretisieren die Kläger die außergewöhnlichen Belastungen. Für das Jahr 2008 betrifft dies Fahrtkosten der Kläger, um ihren Sohn vom Bahnhof in C. abzuholen (465,92 Euro), so dass sich die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen auf 2.277,92 Euro belaufen. Für das Jahr 2009 machen die Kläger außergewöhnliche Belastungen wegen der Fahrtkosten zum Bahnhof C. (432,64 Euro), einer Internetflat, um mit dem Sohn kommunizieren zu können (49,19 Euro + 419,88 Euro + 33,00 Euro), eines Wörterbuchs der deutschen Gebärdensprache (98,29 Euro), eines Systemchecks des Laptops (59,38 Euro), Hörgerätebatterien (18,00 Euro) sowie wegen der schon geltend gemachten Aufwendungen für die Internatsunterbringung (578,91 Euro) und der Fahrten zur Elternkonsultation (630,00 Euro), mithin für 2009 zusammen 2.319,29 Euro geltend. Für das Jahr 2010 machen die Kläger außergewöhnliche Belastungen wegen der Fahrtkosten zum Bahnhof C. (465,92 Euro), der Neuanschaffung eines Laptops (749,00 Euro), eines WLAN-USB-Sticks (29,99 Euro), eines Hörgerätes (143,00 Euro), Hörgerätebatterien (18,00 Euro), Zubehör (63,94 Euro) sowie wegen der schon geltend gemachten Aufwendungen für die Internatsunterbringung (653,55 Euro) und der Fahrten zur Elternkonsultation (630,00 Euro), mithin für 2010 zusammen 2.753,40 Euro geltend. Die zusätzliche – zu dem zu Hause vorhandenen – Anschaffung eines Computers sei erforderlich gewesen, um mit Lehrern, Mitschülern und in den Abendstunden mit den Eltern kommunizieren zu können.
Die Kläger sind der Auffassung, dass § 33a Abs. 2 EStG nur den Sonderbedarf einer auswärtigen Unte...