Entscheidungsstichwort (Thema)
Ohne Eintragung des Betriebsunternehmens in die Handwerksrolle keine erhöhte Investitionszulage für das Besitzunternehmen. Investitionszulage 1993, 1994 und 1995
Leitsatz (amtlich)
Überlässt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen von ihm angeschaffte Wirtschaftsgüter dem Betriebsunternehmen zur Nutzung, so besteht kein Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG 1993, wenn nur das Besitzunternehmen in die Handwerksrolle eingetragen ist und das zunächst eingeleitete Eintragungsverfahren für das Betriebsunternehmen nicht weitergeführt und abgeschlossen wurde.
Normenkette
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, a, Nr. 1 Buchst. b
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 252.413 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Klägerin die erhöhte Investitionszulage zu gewähren ist.
Klägerin ist die B. gesellschaft mbH & Co. KG („Besitzunternehmen”). Sie wurde auf ihren am 20. Juni 1994 bei der Handwerkskammer Chemnitz gestellten Antrag am 17. März 1995 in die Handwerksrolle eingetragen. An der Klägerin sind beteiligt:
- als Komplementärin die B. gesellschaft Beteiligungs GmbH (Gesellschafter T. 51 %, R. 20 % und O. GmbH & Co. KG 29 %)
- als Kommanditisten T. 51 %, R. 20 % und O. GmbH & Co. KG 29 %)
Die Klägerin vermietet die von ihr angeschafften Wirtschaftsgüter an die Bau … GmbH („Betriebsunternehmen”). Gegenstand des Unternehmens ist der Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, der Erwerb von Grundstücken und die Errichtung, Verwaltung sowie der Verkauf von Immobilien. An ihm sind beteiligt:
- T. 20 %, R. 20 % und O. GmbH & Co. KG 60 %
Dieses Unternehmen ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen (Auskunft der Handwerkskammer Chemnitz vom 15. März 2001 – Blatt 105 der Gerichtsakte). In den Akten findet sich ein mit dem Briefkopf der Bau … GmbH versehenes Schreiben vom 20. Oktober 1993 an die Handwerkskammer mit dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft. Das Schreiben ist von der B. gesellschaft mbH & Co. KG unterzeichnet.
Mit ihren Anträgen auf Investitionszulage für die Jahre 1993, 1994 und 1995 beantragte die Klägerin eine Investitionszulage in Höhe von 20 v.H.. Das beklagte Finanzamt folgte den Anträgen der Klägerin nicht, sondern setzte die Investitionszulage wie folgt fest:
Jahr |
beantragt: |
festgesetzt: |
Bescheiddatum: |
1993 |
138.759,92 DM (20 v.H.) |
55.504 DM (8 v.H.) |
31. Dez. 1994 |
1994 |
122.796,74 DM (20 v.H.) |
98.675 DM (8 und 20 v.H.) |
13. Sep. 1995 |
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EE: 46.792 DM (8 und 5 v.H.) |
15. Sep. 1997 |
1995 |
154.165,00 DM (20 v.H.) |
30.871 DM (5 v.H.) |
25. März 1997 |
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EE: 34.172 DM (5 v.H.) |
05. Sep. 1997 |
Der Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffung der einzelnen Wirtschaftsgüter für die Jahre 1993, 1994 und 1995 wurde jeweils im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung überprüft und bezüglich der von der Klägerin angeschafften Pkw versagt. Hierüber besteht kein Streit. Zwischen den Beteiligten ist alleine streitig, ob der Klägerin die erhöhte Investitionszulage zusteht. Der Beklagte begründete die Abweichung von den Anträgen der Klägerin dahingehend, daß in ihrem Fall keine Betriebsaufspaltung vorliege.
Mit Schriftsatz vom 20. März 1997 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. Daraufhin erließ das beklagte Finanzamt Einspruchsentscheidungen, mit denen die Einsprüche der Klägerin gegen die Investitionszulagenfestsetzung 1993, 1994 und 1995 als unbegründet zurückgewiesen wurden (Blatt 19 ff der Gerichtsakte).
Die Klägerin hat vorgetragen, sie vermiete im Rahmen der Betriebsaufspaltung angeschaffte Baugeräte und Fahrzeuge an die Bau … GmbH. Gesellschaftszweck sei weiterhin das Bauhandwerk. Die Mehrheit der Gesellschafter habe unstreitig ihren Wohnsitz am 09. November 1989 im Beitrittsgebiet gehabt. Die (verspätete) Eintragung in die Handwerksrolle sei aus Gründen erfolgt, die die Klägerin nicht zu vertreten habe. Ihres Erachtens könne es jedoch im Rahmen der Betriebsaufspaltung nicht alleine auf die Handwerksrolleneintragung ankommen, da die angeschafften Wirtschaftsgüter von der B. genutzt würden.
Wegen des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen sei die Eintragung der Bau … GmbH in die Handwerksrolle und die Nutzung der Wirtschaftsgüter bei dieser Gesellschaft investitionszulagenrechtlich dem Unternehmen der Klägerin zuzurechnen. Aus den Beteiligungsverhältnissen bei der Klägerin und der Bau … GmbH folge, daß in beiden Gesellschaften eine Personenidentität zu 100 % und eine Beteiligungsidentität zu 69 % bestehe. Darüber hinaus handele es sich nach der sogenannten Personengruppentheorie um eine Personengruppe. Die Klägerin beruft sich hierbei auf die Entscheidungen des BFH in BStBl II 1991, 801 und BFH/NV 1994, 15.
Die sachliche Verflechtung sei gegeben, da die von der Bau … GmbH genutzten Wirtschaftsgüter wesentliche Betriebsgrundlagen darstellten. Die ...