rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mögliche Auslegung eines Schreibens zur Rücknahme eines Einspruchs
Leitsatz (redaktionell)
Ein Schreiben, mit dem der Steuerpflichtige die Rücknahme seines Einspruchs gegen einen Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des einzigen bislang vorgetragenen Begründungspunktes erklärt, kann gemäß den §§ 133, 157 BGB als Rücknahme des Einspruchs insgesamt auszulegen sein, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass das Rechtsschutzbegehren des Steuerpflichtigen, soweit es um die Einkommensteuer geht, vollständig Erledigung gefunden hat und er im Weiteren allein eine Ermäßigung der Kirchensteuer begehrt - Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 28. November 2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613 - Leitsatz 2
Normenkette
AO §§ 362, 357 Abs. 1 S. 4; BGB §§ 133, 157
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger begehren eine anderweitige Besteuerung des Gewinns aus der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt eines von Grund und Boden abgespaltenen Buchwerts für die Milchquote. Der Beklagte lehnt dies unter Hinweis auf eine bereits bestandskräftige Veranlagung für das Streitjahr 1993 ab.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Nachdem er zum 1. April 1993 die Betriebsaufgabe erklärte, brachte der Beklagte - das Finanzamt (FA) - mit ESt-Bescheid 1993 vom 9. Oktober 1995 einen Aufgabegewinn in Höhe von 368.009 DM in Ansatz. Bei der Berechnung des Aufgabegewinns berücksichtigte das FA den Erlös aus dem Verkauf der Milchquote in voller Höhe (268.730 DM). Die ESt wurde nach der Splittingtabelle auf 62.696 DM festgesetzt. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 erhoben die „Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 9.10.1995“ Einspruch. Das vorgenannte Schreiben, auf dessen näheren Inhalt verwiesen wird, enthält den Antrag, „von der Kirchensteuer, soweit sie auf den Aufgabegewinn entfällt 50% [2.796,39DM] zu erlassen.“ Die Kläger baten zugleich, das Schreiben an das Kirchenverwaltungsamt weiterzuleiten. Am 19. März 1996 teilte die Kirche dem FA mit, dass dem Erlassantrag gefolgt werde und bat, den Erlassbetrag in Höhe von 2.796,39 DM an die Kläger zu erstatten, was das FA veranlasste.
Im Anschluss an eine Außenprüfung berechnete das FA einen Betriebsaufgabegewinn von 416.497 DM. Am 3. April 1997 erging ein gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderter ESt-Bescheid, in welchem die ESt 1993 auf 86.015 DM (Splittingstabelle) heraufgesetzt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 26. April 1997 Einspruch, welchen sie wie folgt begründeten:
„Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wurde der Abzugsbetrag gem. § 10e EStG lt. Tz. 24 des Bp-Berichtes und lt. Schreiben des Finanzamts vom 30.1.1997 nicht berücksichtigt. Die Bemessungsgrundlage für die Absetzung gem. § 10e beträgt danach 264.124 DM. Der Steuerabzugsbetrag beträgt 15.848 DM. Ich bitte um Aussetzung der Vollziehung über folgende Beträge:
Einkommensteuer |
1.934,00 DM |
Kirchensteuer |
174,06 DM |
Zinsen zur Einkommensteuer |
180,00 DM |
|
2.288,06 DM |
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift“.
Auf dem vorgenannten Einspruchsschreiben wurde unter dem 30. April 1997 der folgende Vermerk über ein Telefongespräch angefertigt:
„Rücknahme kommt lt Fr. ... Es wurde die Höchstbegrenzung des Einkommens nicht bedacht.“
Am 2. Mai 1997 ging beim FA das folgende Schreiben der Klägerseite ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 26.4.1997 habe ich gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 3.4.1997 Einspruch eingelegt.
Hinsichtlich der Absetzung gem. § 10e EStG nehme ich meinen Einspruch zurück.
Ich verweise auf meinen Einspruch vom 31.10.1995 gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 9.10.1995. Ich beantrage erneut, von der Kirchensteuer, soweit diese auf den Aufgabegewinn entfällt, 50% zu erlassen.
Die gesamte Einkommensteuer ist aufgrund des Aufgabegewinns entstanden.
Ich beantrage, von der Kirchensteuer in Höhe von 7.714,35 DM 50% (3.857,18 DM) zu erlassen.
Ich bitte, dieses Schreiben an das Kirchenverwaltungsamt weiterzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift“.
Das FA betrachtete den Einspruch, soweit es um die Einkommensteuer geht, als insgesamt zurückgenommen und leitete das Schreiben antragsgemäß an das Kirchenverwaltungsamt weiter. Am 4. September 1997 erging auf Antrag der Klägerseite ein gemäß §34 f Abs. 3 Satz 5 EStG geänderter ESt-Bescheid 1993.
Mit Schreiben vom 1. Juni 1998 verwiesen die Kläger auf zwei neue Urteile des Bundesfinanzhofs vom 5. März 1998 IV R 23/96 und IV R 8/95 betreffend die steuerliche Behandlung der aus Anlass einer Betriebsaufgabe veräußerten Milchquote und beantragten die Herabsetzung des Betriebsaufgabegewinns um 268.730 DM. Eine Änderung der ESt-Festsetz...