Rz. 10
Der deutsche Gesetzgeber sucht die Lösung der Ermittlungsprobleme, die sich aus der Unzulässigkeit von Maßnahmen auf fremdem Hoheitsgebiet ergeben, vor allem auf zwei Wegen. Zum einen hat er erweiterte Mitwirkungspflichten für Stpfl. mit Auslandsbeziehungen geschaffen und diese Pflichten nach und nach weiter ausgebaut. Zum anderen hat er sich bemüht, durch Einführung des § 117 AO und weiterer Grundlagen für den zwischenstaatlichen Amtshilfeverkehr zusammen mit den Gegenseitigkeitsbemühungen der anderen Staaten die Ermittlung im Inland nicht erreichbarer Informationen zu verbessern und zu erleichtern. Die Bestrebungen zur Ausdehnung der zwischenstaatlichen Amtshilfe haben in den letzten Jahren stark zugenommen und waren sehr erfolgreich. Dies ist insbesondere für den Amtshilfeverkehr unter den EU-Mitgliedstaaten in der Entwicklung vom EGAmtshG zum Inhalt des EUAHiG zu beobachten.
Rz. 11
Da auf dem fremden Hoheitsgebiet ausschließlich der andere Staat die Hoheitsgewalt ausübt, bietet es sich an, diese Hoheitsgewalt für die Durchsetzung des deutschen Steuerrechts heranzuziehen und einzusetzen. Das wiederum erfordert deswegen eine Gegenseitigkeit, da nur derjenige Staat seine Hoheitsgewalt für die Ermittlung und Durchsetzung von Steueransprüchen eines anderen Staates einsetzen wird, der von diesem anderen Staat eine entsprechende Hilfe erhält bzw. bei sich bietender Gelegenheit erfahren würde. Hieraus ergeben sich für beide Seiten (Staaten) Lösungsmöglichkeiten. Zunächst hat sich allerdings jeder Staat zu bemühen, alle im Inland vorhandenen Möglichkeiten für die Lösung des Problems auszuschöpfen. Dies ergibt sich aus dem – auch in § 117 Abs. 3 Nr. 1 AO zum Ausdruck gekommenen – Gegenseitigkeitserfordernis und der Hoheitsbeschränkung, nicht dagegen alleine aus den allgemeinen Anforderungen an jede Amtshilfe, die auch für die zwischenstaatliche Amtshilfe gelten.
Rz. 12
Zur Verbesserung der Ermittlungen auf dem eigenen Hoheitsgebiet hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, durch gesteigerte Mitwirkungspflichten und Anzeigepflichten sowie durch andere Regelungen sich den Zugang zu steuerlich bedeutsamen Informationen bzw. zu den Stpfl. zu eröffnen. Dem dient auch die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG durch das Bundeszentralamt für Steuern. Als Sonderregelung ist hierzu, vor allem zur Verbesserung der Überprüfung von Verrechnungspreisen, § 90 Abs. 3 AO durch Gesetz v. 16.5.2003 eingefügt worden und durch die VO v. 13.11.2003 näher bestimmt sowie durch § 162 Abs. 4 AO durch erweiterte Schätzungsmöglichkeiten und einen Zuschlag bewehrt.
Rz. 13
Für die Fälle, in denen wegen des Fehlens einer Grundlage für eine zwischenstaatliche Amtshilfe, aus dem Fehlen einer Gegenseitigkeit oder aus anderen Gründen eine Amtshilfe nicht zu erreichen ist, sieht im Übrigen § 90 Abs. 2 S. 3 AO eine verschärfte Mitwirkung des Stpfl. vor. An dieser Stelle treffen sich die beiden Lösungsmöglichkeiten der gesteigerten Mitwirkung und der zwischenstaatlichen Amtshilfe.
Das BMF hatte zunächst am 1.12.1988 ein umfangreiches Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen herausgegeben, dem inzwischen mehrere überarbeitete Fassungen gefolgt sind. Das Merkblatt richtet sich an die deutschen Finanzbehörden mit Ausnahme der Zollbehörden. Es enthält neben den Grundgedanken des Auskunftsaustauschs vor allem eine Sammlung und Wertung der Rechtsgrundlagen allgemein und zu einzelnen Staaten für den Austausch und seine Durchführung, Anordnungen für die durchzuführenden Verfahrensabläufe, Stellungnahmen zu vielen dabei auftauchenden Rechtsfragen sowie eine Art Nachschlagewerk für Materialien und Vordruckmuster.