Rz. 72
Der Duldungsbescheid muss nach § 191 Abs. 1 S. 2 und 3 AO in Schriftform ergehen . Der Erlass des Duldungsbescheids in elektronischer Form gem. § 119 Abs. 2 S. 1 AO ist zulässig.
Rz. 73
An den Inhalt des Duldungsbescheids sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an den Inhalt eines Haftungsbescheids; es gelten insoweit die allgemeinen Bestimmungen für den Inhalt von Verwaltungsakten , insbesondere ist der Duldungsbescheid damit zu begründen.
Der Duldungsbescheid muss nach § 119 Abs. 3 S. 1 AO die erlassende Finanzbehörde erkennen lassen.
Wesentlich ist die inhaltliche Bestimmtheit des Duldungsbescheids . Welche Anforderungen in dieser Hinsicht an einen Duldungsbescheid zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es muss jedoch aus dem Duldungsbescheid – ausreichend ist insoweit auch die Beifügung eindeutiger Anlagen – sicher erkennbar sein, welche Finanzbehörde von welchem Duldungspflichtigen welchen Betrag für welchen Primäranspruch gegen welchen Schuldner verlangt und in welchen Vermögensgegenstand vollstreckt werden soll. Das Gebot der genauen Bezeichnung des Anfechtungsgegenstands bzw. der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Duldungsbescheids wird grundsätzlich nicht dadurch verletzt, dass eine Auslegung des Duldungsbescheids mitsamt des darin bezeichneten Duldungsgegenstands nach den üblichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB erforderlich ist.
Rz. 73a
Erforderlich ist demgemäß
- die Bezeichnung des Duldungspflichtigen, sodass dessen einwandfreie Identifizierung möglich ist ;
- die Angabe der Duldungsnorm sowie die Beschreibung des die Tatbestandsmerkmale der Duldungsnorm ausfüllenden Lebenssachverhalts ;
- die detaillierte Angabe des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, für den der Duldungsanspruch besteht. D.h. die Erstschuld muss im Duldungsbescheid nach Art, Betrag, Erhebungszeitraum und Schuldner individualisiert sein. ) . Die unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Ansprüche in einer Gesamtsumme ist nicht ausreichend. Fehlen diese Angaben, ist der Bescheid rechtswidrig, aber nicht nichtig.;
die Bezeichnung des Duldungsgegenstands, d. h. die exakte Benennung des Vermögens oder des Vermögensgegenstands, in den die Vollstreckung erfolgen soll . Fehlt insoweit die Identifizierbarkeit, so führt dies zur Nichtigkeit des Duldungsbescheids nach § 125 Abs. 2 Nr. 2 AO, da der Regelungsinhalt des Verwaltungsakts dann nicht eindeutig ist. Eine Auswechslung des Duldungsgegenstands im Weg der Auslegung des Duldungsbescheids ist nicht zulässig.
Nicht erforderlich ist die Angabe, in welcher Art und Weise die Vollstreckung tatsächlich erfolgen wird. Die Funktion des Duldungsbescheids erschöpft sich darin, Grundlage der Vollstreckung zu sein;
- die Angabe der exakten Summe wie im Haftungsbescheid , wenn durch den Duldungsbescheid Wertersatz nach § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG verlangt wird;
- die Darstellung der Ermessensgründe, die zur Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen geführt haben. ) Für die Ausübung des Entschließungsermessens reicht es grundsätzlich aus, dass die Finanzbehörde die maßgebliche Vorschrift im Bescheid bezeichnet und eine anderweitige Befriedigungsmöglichkeit ausscheidet. ;
- die Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend § 157 Abs. 1 S. 2 AO. Fehlt diese, so beginnt nach § 356 AO die einmonatige Einspruchsfrist nicht zu laufen ;
- das Duldungsgebot , das mit dem Duldungsbescheid verbunden werden kann.