Rz. 1

Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach § 231 AO bewirkt, anders als die Hemmung nach § 230 AO, nicht nur das Ruhen bzw. einen Stillstand des Fristablaufs. Unterbrechung der Verjährungsfrist bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch ein bestimmtes Ereignis abgebrochen (nicht nur "unterbrochen") wird und nach Wegfall der Wirkungen dieses Ereignisses eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.[1] Voraussetzung ist dafür zunächst, dass eine Verjährungsfrist nur dann unterbrochen werden kann, wenn sie bereits in Gang gesetzt ist und noch läuft.[2] Die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit des Laufs der Verjährungsfrist bleibt bei der weiteren Berechnung der Verjährungsfrist unberücksichtigt, vielmehr beginnt nach Ende der Unterbrechung eine volle neue Verjährungsfrist. Dem Gläubiger soll damit genügend Zeit eingeräumt werden, seinen Anspruch zu verwirklichen. Da die jeweiligen Anspruchsgegner die Höhe und die Umstände des tatsächlich oder vermeintlich bestehenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bereits kennen, besteht auch kein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen Verjährung.[3]

 

Rz. 2

Wie die Zahlungsverjährung selbst dient auch die abschließende gesetzliche Normierung der Unterbrechungstatbestände (Rz. 23) der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Zugleich steht den Finanzbehörden mit den Unterbrechungstatbeständen des § 231 AO aber ein Instrumentarium zur Verfügung, das ihnen ein weitgehendes Bestimmungsrecht über den Ablauf der Zahlungsverjährung verschafft.[4]

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 23.6.2017[5] neu gefasst worden. Dabei sind im Interesse der besseren Übersichtlichkeit die Unterbrechungstatbestände in Abs. 1 und die Dauer der Unterbrechung in Abs. 2 neu gegliedert worden. Eine sachliche Änderung war mit dieser Überarbeitung der Vorschrift nicht verbunden.[6] Mit dem JStG 2020[7] wurden Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und Abs. 2 S. 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 29.12.2020 um den Verweis auf § 210 InsO ergänzt.

Rz. 4 einstweilen frei

[1] BFH v. 23.8.2022, VII R 46/20, BFH/NV 2023, 162 Rz. 22; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 1.
[3] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 231 Rz. 2; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 4.
[4] Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 231 AO Rz. 2.1.
[5] StUmgBG, BGBl I 2017, 1682.
[6] BT-Drs. 18/11132, 30; Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 231 AO Rz. 2.3.
[7] V. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

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