Rz. 3
Die Anordnung des dinglichen Arrests setzt zunächst das Bestehen eines Arrestanspruchs voraus, also nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO eines Anspruchs auf eine Geldforderung, deren Vollstreckung nach den §§ 249–323 AO erfolgt. Nach den §§ 249–323 AO können nur öffentlich-rechtliche Geldforderungen vollstreckt werden, über die durch einen Verwaltungsakt zu entscheiden oder entschieden worden ist bzw. die durch eine Steueranmeldung nach § 168 AO als festgesetzt gelten. Für die Sicherung zivilrechtlicher Geldforderungen muss die Finanzbehörde ein Arrestverfahren nach § 916 ZPO beantragen.
Rz. 3a
Aus dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 249–323 AO folgt, dass die Forderung – anders als nach § 916 Abs. 1 ZPO – unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet sein muss. Für sonstige Leistungen, die nach den §§ 328ff. AO vollstreckt werden, kann demgemäß ein Arrest nach § 324 AO nicht angeordnet werden, auch dann nicht, wenn sie später in eine Geldforderung übergehen könnten.
Rz. 4
Geldforderungen i. d. S. sind zunächst alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 AO. Hierzu zählen z. B.:
Rz. 4a
Geldforderungen i. d. S. sind ferner auch im Steuerordnungswidrigkeitenverfahren durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid festgesetzte – aber noch nicht vollstreckbare – Bußgelder, die Kosten des Bußgeldverfahrens sowie die Kosten und Ordnungsgelder des finanzgerichtlichen Verfahrens.
Rz. 5
Die Anordnung des Arrests erfolgt, wie die Steuerfestsetzung (Vor §§ 324–326 AO Rz. 1), für einen bestimmten Anspruch, der nicht vollstreckbar sein darf. Eine vorläufige Sicherung der künftigen Vollstreckung ist nicht erforderlich, wenn die Vollstreckung des Anspruchs sofort durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung eines vollstreckbaren Verwaltungsakts dürfen nicht erfüllt sein. Der Grund für das Fehlen der Vollstreckbarkeit ist unerheblich.
Rz. 6
Nach § 324 Abs. 1 S. 2 AO kann der Arrest auch angeordnet werden, wenn der Anspruch noch nicht zahlenmäßig feststeht. Der Anspruch muss also noch nicht durch einen Bescheid oder Verwaltungsakt i. S. v. § 218 Abs. S. 1 AO festgesetzt sein. Er muss nur "begründet" sein. "Begründet" i. d. S. ist der Anspruch, wenn er aufgrund des anzunehmenden Sachverhalts i. S. v. § 38 AO entstanden ist, oder – den anzunehmenden Sachverhalt als zutreffend unterstellt – zukünftig entstehen würde. Die Finanzverwaltung arrestiert auch Ansprüche, die aufgrund der Abschnittsbesteuerung noch nicht entstanden sind, weil der Besteuerungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Das Steuerschuldverhältnis muss bei dem anzunehmenden Sachverhalt inhaltlich bestimmbar sein.
Rz. 6a
Der Anspruch muss allerdings im Steuerfestsetzungsverfahren realisierbar sein. Kann der Anspruch aus Rechtsgründen nicht mehr festgesetzt werden, z. B. durch Eintritt der Festsetzungsverjährung, so darf die Arrestanordnung nicht erlassen werden. Ein im Besteuerungsverfahren bestehendes Verwertungsverbot gilt gleichermaßen für Sicherungsmaßnahmen im Weg des dinglichen Arrests.
Rz. 6b
Die Arrestanordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs noch vom Ablauf des Besteuerungszeitraums oder von einer sonstigen Bedingung abhängt. Im letzteren Fall darf in entsprechender Anwendung von § 916 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit des Bedingungseintritts nicht entfernt liegen, dass der bedingte Anspruch keinen gegenwärtigen Vermögenswert hat.
Rz. 6c
Die Arrestanordnung wird andererseits nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch bereits festgesetzt ist. Nach § 324 Abs. 1 S. 2 AO kann der Arrest auch angeordnet werden, wenn der festgesetzte Anspruch betagt ist, d. h. entstanden, aber nicht fällig ist. Die Fälligkeit kann noch fehlen, weil das Leistungsgebot noch nicht erlassen ist, es kann aber auch die Fälligkeit durch Stundung hinausgeschoben sein.
Rz. 6d
Die Arrestanordnung darf nur vor Ablauf der einwöchigen Schonfrist nach Bekanntgabe des Leistungsgebots erlassen werden. Deshalb ist eine Arrestanordnung, die nur ca. 10 Tage vor der Vollstreckbarkeit der Bescheide erlassen worden ist, selbstverständlich nicht rechtswidrig. Nach Ablauf der Schonfrist ist die die Anordnung ausschließende Vollstreckbarkeit gegeben.