Rz. 7
§ 355 AO trifft eine Grundsatzregelung für die Einspruchsfrist gegen erlassene Verwaltungsakte . Sie beträgt grundsätzlich einen Monat und gilt für:
- Verwaltungsakte, die nicht in Schriftform oder elektronischer Form, also mündlich oder in anderer Weise durch konkludentes Verhalten, erlassen worden sind[1];
- schriftliche oder elektronische Verwaltungsakte, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungi. S. d.. § 356 AO versehen sind.
Rz. 8
Maßgeblich für die einmonatige Einspruchsfrist ist also zunächst allein die von der Finanzbehörde tatsächlich gewählte Form des Verwaltungsakts, nicht welche Form das Gesetz vorschreibt.[2] Ein Verwaltungsakt ergeht schriftlich, wenn die Finanzbehörde ihren auf die Regelung eines Einzelfalls gerichteten Willen gegenüber dem Beteiligten erstmals durch ein Schriftstück zum Ausdruck bringt.[3] Entscheidend ist die Schriftform, auch wenn sich der Regelungsinhalt des Verwaltungsakts aus dem Schriftstück nur konkludent ergibt.[4]
Rz. 9
Die Sachpfändung durch den Vollziehungsbeamten[5] ist kein schriftlicher Verwaltungsakt, auch wenn hierüber nach § 291 AO eine Niederschrift zu fertigen ist.[6]
Rz. 9a
Die Steueranmeldung, deren Eingang bei der Finanzbehörde gem. § 167 S. 1 AO eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[7] bewirkt, ist kein schriftlicher Verwaltungsakt i. d. S., sodass die Einspruchsfrist stets einen Monat beträgt.[8]
Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt die grundsätzliche Regelung nicht, sondern die Festsetzungswirkung tritt nach § 168 Satz 2 AO erst mit der Zustimmungserklärung ein. Diese Zustimmungserklärung zur Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt.[9] Die einmonatige Einspruchsfrist gilt also stets, wenn die Zustimmung nicht schriftlich erteilt ist , oder im Fall der Schriftform, wenn sie mit einer nach § 356 AO ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist.[10]
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