Rz. 7

§ 355 AO trifft eine Grundsatzregelung für die Einspruchsfrist gegen erlassene Verwaltungsakte . Sie beträgt grundsätzlich einen Monat und gilt für:

  • Verwaltungsakte, die nicht in Schriftform oder elektronischer Form, also mündlich oder in anderer Weise durch konkludentes Verhalten, erlassen worden sind[1];
  • schriftliche oder elektronische Verwaltungsakte, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungi. S. d.. § 356 AO versehen sind.
 

Rz. 8

Maßgeblich für die einmonatige Einspruchsfrist ist also zunächst allein die von der Finanzbehörde tatsächlich gewählte Form des Verwaltungsakts, nicht welche Form das Gesetz vorschreibt.[2] Ein Verwaltungsakt ergeht schriftlich, wenn die Finanzbehörde ihren auf die Regelung eines Einzelfalls gerichteten Willen gegenüber dem Beteiligten erstmals durch ein Schriftstück zum Ausdruck bringt.[3] Entscheidend ist die Schriftform, auch wenn sich der Regelungsinhalt des Verwaltungsakts aus dem Schriftstück nur konkludent ergibt.[4]

 

Rz. 9

Die Sachpfändung durch den Vollziehungsbeamten[5] ist kein schriftlicher Verwaltungsakt, auch wenn hierüber nach § 291 AO eine Niederschrift zu fertigen ist.[6]

 

Rz. 9a

Die Steueranmeldung, deren Eingang bei der Finanzbehörde gem. § 167 S. 1 AO eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[7] bewirkt, ist kein schriftlicher Verwaltungsakt i. d. S., sodass die Einspruchsfrist stets einen Monat beträgt.[8]

Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt die grundsätzliche Regelung nicht, sondern die Festsetzungswirkung tritt nach § 168 Satz 2 AO erst mit der Zustimmungserklärung ein. Diese Zustimmungserklärung zur Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt.[9]  Die einmonatige Einspruchsfrist gilt also stets, wenn die Zustimmung nicht schriftlich erteilt ist , oder im Fall der Schriftform, wenn sie mit einer nach § 356 AO ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist.[10]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge