Rz. 21
Allgemein richtet sich die Dauer der Verjährungsfrist nach der Höhe des gesetzlich angedrohten Strafmaßes. Demnach beträgt die grundsätzliche Dauer der Verfolgungsverjährung bei der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 5 Jahre.
Abweichend von der allgemeinen Regelung des § 78 Abs. 4 StGB, wonach besonders schwere Fälle keine Auswirkung auf die Dauer der Verjährung haben, beträgt bei der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gem. § 370 Abs. 3 AO die Verjährungsfrist unter den Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 AO 15 Jahre.
Rz. 21a
Dabei ist Folgendes zu beachten: Bis zum 24.12.2008 enthielt die AO für die Steuerhinterziehung keine eigenständige Regelung zur Verfolgungsverjährung. Deshalb galten allein die allgemeinen Regelungen des StGB mit der Folge einer grds. 5-jährigen Verjährungsfrist. Da sich gem. § 78 Abs. 4 StGB die Verjährungsfrist nach der Strafdrohung des Grundtatbestandes richtet, blieben Schärfungen, die für besonders schwere Fälle vorgesehen sind, für die Länge der Verjährungsfrist ohne Bedeutung. Dies hat der Gesetzgeber durch das JStG 2009 mit Wirkung ab 25.12.2008 geändert, indem er durch eine Sonderregelung in § 376 Abs. 1 AO für die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 bis 5 AO genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung die Frist für die Verfolgungsverjährung auf zehn Jahre erhöht hat. Der bisherige § 376 AO wurde ohne inhaltliche Änderungen zu Absatz 2.
Gem. Art 97 § 23 EGAO gilt die Verlängerung der Verjährungsfrist in den in § 376 Abs. 1 AO bezeichneten Fällen für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 25.12.2008 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen. Mit Wirkung vom 25.6.2017 wurde die verlängerte Verjährung auf Fälle des neu eingeführten Regelbeispiels gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AO erstreckt. Zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Taten wurden nicht erfasst. Durch das JStG 2020 verlängerte der Gesetzgeber die Verjährungsfrist in § 376 Abs. 1 AO mit Wirkung vom 29.12.2020 von 10 auf 15 Jahre – auch in Fällen des Schmuggels im besonders schweren Fall.
Zudem verlängerte der Gesetzgeber für die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 – 6 AO genannten besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung die Dauer der absoluten Verjährungsfrist abweichend von § 78c Abs. 3 S. 2 StGB auf das zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Rz. 22
Die Dauer der Verfolgungsverjährung kann sich zudem insbesondere dadurch verlängern, dass ein Unterbrechungstatbestand des § 78c StGB erfüllt ist (dazu näher Rz. 31 ff.), oder die Verjährung aus den genannten Gründen des § 78b StGB ruht (dazu näher Rz. 42 f.). Im Steuerstrafrecht sind hier darüber hinaus die besonderen Regelungen des § 376 Abs. 2 AO, der einen weiteren Unterbrechungstatbestand enthält, zu beachten.