Rz. 32

Eine Verletzung der Hinweis- oder Auskunftspflicht begründet einen Verfahrensfehler und führt zur Rechtswidrigkeit des in dem Verfahren ergangenen Verwaltungsakts, wenn nicht auszuschließen ist, dass dieser auf dem Verfahrensfehler beruht.[1] In solchen Fällen ist der Beteiligte im Rahmen des rechtlich Zulässigen so zu stellen, als wäre die finanzbehördliche Pflichtverletzung nicht geschehen (Folgenbeseitigungsanspruch), mithin der gebotene Hinweis oder die erforderliche Auskunft von der Finanzbehörde erteilt worden.[2]

 

Rz. 33

Kommt es aufgrund mangelnder finanzbehördlicher Belehrung zu einer Fristversäumnis, so ist dem Beteiligten nach § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern ihn kein oder allenfalls ein untergeordnetes Verschulden trifft.[3] Eine fehlerhafte Entscheidung der Finanzbehörde ist unter Beachtung der in § 127 AO vorgesehenen Einschränkungen ggf. nach den allgemeinen Korrekturvorschriften[4] zu ändern oder aufzuheben. Ist eine Verletzung der Hinweis- oder Auskunftspflicht nicht mehr korrigierbar, so ist ein Erlass der festgesetzten Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen[5] in Betracht zu ziehen[6] oder die Finanzbehörde kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an einer Änderung der Steuerfestsetzung gehindert sein.[7]

 

Rz. 34

Schließlich stellt eine schuldhafte Verletzung der in § 89 Abs. 1 AO normierten Fürsorgepflichten u. U. eine Schadensersatz auslösende Amtspflichtverletzung[8] dar.[9] Unterlässt es etwa ein Stpfl. aufgrund einer falschen Auskunft der Finanzbehörde, einen für ihn günstigen Antrag zu stellen (z. B. auf Zahlung von Kindergeld), so kann dies einen Schadensersatzanspruch begründen. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Risiko einer unrichtigen Auskunft regelmäßig auf die Finanzbehörde abgewälzt werden kann. Erweist sich eine erteilte Auskunft erst im Nachhinein aufgrund einer Entscheidung des BVerfG oder des EuGH als mit höherrangigem Recht unvereinbar, muss die Finanzbehörde dies nicht antizipieren.[10] In einer solchen Konstellation steht vielmehr die gesetzgeberische Verantwortung im Vordergrund.[11]

[1] Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 25 VwVfG Rz. 24.
[2] BFH v. 18.12.1985, I R 82/85, BFH/NV 1986, 506; BFH v. 27.2.2007, III B 158/06, BFH/NV 2007, 1090; FG Köln v. 27.6.2008, 15 K 928/08, EFG 2008, 1506; Roser, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 89 AO Rz. 26; Wagner, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 21. Aufl. 2015, § 89 AO Rz. 5; Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 89 Rz. 19; Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 89 AO Rz. 8; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2016, § 89 Rz. 7; a. A. FG Berlin v. 5.4.1978, VI 433/77, EFG 1978, 580; Nöcker, AO-StB 2010, 305.
[3] FG Köln v. 21.4.1992, 3 K 6630/91, EFG 1993, 4; FG des Landes Brandenburg v. 1.6.1999, 3 K 212/97 I, EFG 1999, 915; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 19; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 89 AO Rz. 122; Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 89 Rz. 19; Wagner, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 21. Aufl. 2015, § 89 AO Rz. 5; AEAO, zu § 89 Nr. 1.2; a. A. noch Uterhark in der Vorauflage.
[9] BFH v. 27.2.2007, III B 18/06, BFH/NV 2007, 1090; BGH v. 17.5.1984, III ZR 86/83, NJW 1985, 1337; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 25 VwVfG Rz. 26; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 89 AO Rz. 162; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2016, § 89 Rz. 7; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 20; Roser, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 89 AO Rz. 26.
[10] FG Düsseldorf v. 19.11.2009, 8 K 1384/09 EZ, EFG 2010, 693; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 20.
[11] Roser, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 89 AO Rz. 26.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge