Rz. 11

Die Anhörungsrüge ist nur gegen das Verfahren abschließende Endentscheidungen statthaft. Die der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidungen werden grundsätzlich im Rahmen der Endentscheidung überprüft und sind nicht gesondert, auch nicht mit der Anhörungsrüge, anfechtbar.[1] Das sind insbesondere die prozessleitenden Verfügungen i. S. v. § 128 Abs. 2 FGO.[2] Deshalb ist auch gegen ein Schreiben der Geschäftsstelle, da es sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt, die Anhörungsrüge nicht gegeben.[3] Gleiches gilt für eine Anhörungsmitteilung nach § 126a S. 2 FGO.[4]

Gegen Beschlüsse im PKH-Verfahren ist die Anhörungsrüge statthaft. Der Grundsatz der Subsidiarität[5] gilt hier nicht.[6]

Die Anhörungsrüge stellt keinen ordentlichen Rechtsbehelf i. S. v. § 55 FGO dar. Die anfechtbaren Erstentscheidungen[7] müssen daher keine Belehrung (Rechtsmittelbelehrung) über die Möglichkeit der Anhörungsrüge enthalten.

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