Rz. 7

Der Antrag des Mitberechtigten auf Beiladung nach einem Beschränkungsbeschluss ist eine Verfahrenshandlung[1], die die finanzgerichtliche Beiladungspflicht bewirkt, sofern der Antrag zulässig und begründet ist (Rz. 5). Er ist schriftlich oder zu Protokoll des FG zu stellen[2]. Wird der Antrag beim BFH gestellt (Rz. 1a), so unterliegt er nicht dem Vertretungszwang (§ 62 FGO Rz. 129a)

 

Rz. 8

Der Antrag muss innerhalb der Antragsfrist beim Gericht eingegangen sein. Für die Berechnung der Antragsfrist gilt § 54 Abs. 2 FGO.

Die Fristversäumnis kann nach § 60a S. 7 FGO durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO geheilt werden. Unabhängig hiervon kann das Gericht den Mitberechtigten auch von Amts wegen beiladen (Rz. 2, 6a), allerdings besteht hierauf kein Rechtsanspruch[3].

 

Rz. 9

Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss, indem es die Beiladung ablehnt oder ausspricht (§ 60 FGO Rz. 46).

[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 9.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 11 m. w. N..

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