(1) 1Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 90 Absatz 2 Nummer 5) werden[1] [Vom 29.12.2020 bis 31.07.2022: (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) wird; Bis 28.12.2020: (§ 90 Abs. 1 Nr. 4) wird] mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Verzeichnis der Mitglieder der Steuerberaterkammern[2] [Bis 31.07.2022: Berufsregister der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten] gelöscht.
(2) Warnung und Verweis (§ 90 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2[3] [Bis 31.07.2022: § 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2] ) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) 1Die Vollstreckung der Geldbuße und die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, daß das Mitglied der Steuerberaterkammer[4] [Bis 31.07.2022: der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte] nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen [5]ist. 2Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.
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