(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über

 

1.

die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;

 

2.

die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.

 

(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

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