Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1996
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid für 1996 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 8. Oktober1997 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 1998 wird dahingehend abgeändert, daß 8.000 DM der Einkünfte des Klägers aus nicht selbständiger Arbeit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG unterworfen werden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger für eine Ausgleichszahlung wegen eines Betriebsübergangs im Rahmen eines Konzerns einen ermäßigten Steuersatz beanspruchen kann.
Der Kläger arbeitete bei der Deutschen Bahn AG (DB AG) als Innen- und Unterhaltsreiniger. Im Streitjahr (1996) gliederte die DB AG einen Teilbereich ihrer Tätigkeit in die Mitteldeutsche Bahnreinigung aus. Mit dem neuen Arbeitgeber schloß der Kläger am 1. Juli 1996 einen neuen Arbeitsvertrag.
Der Vertrag trug die Überschrift „Arbeitsvertrag zum Betriebsübergang”. Gegenstand dieses Vertrages war der Abschluß eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war in der Tarifgruppe RI 1 eingestuft, die wöchentliche Arbeitszeit betrug nach dem Vertrag 40 Stunden. Der Vertrag trug weiterhin die maschinenschriftliche Ergänzung „plus Ausgleichszulage gemäß SiTV vom 11.08.95 DBAG-GdED und SiTV vom 29.09.95 dvm-BRG”. Dieser Zusatz bezog sich auf tarifvertragliche Vereinbarungen, die zuvor mit anderen Teilbetreichen der DB-AG getroffen worden waren. Bei dem SiTV-dvm handelte es sich um einen Tarifvertrag zur Sicherung der nach § 613a BGB zur dvm Deutsche Verkehrsdienstleistungs- und Management GmbH oder einer Mehrheitsbeteiligung davon übergehenden Arbeitnehmer. Nach § 3 Abs. 2 des SiTV-dvm verpflichtete sich die Deutsche Bahn AG für die Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag mit der neu gegründeten Gesellschaft abgeschlossen hatten, einen Fonds einzurichten, um die Nachteile abzugelten, die der einzelne Beschäftigte mit dem Abschluß des neuen Arbeitsvertrages (z.B.: Auslaufen der Freifahrtsregelung, Wegfall der Fahrtpreisermäßigungen, verlängerte Arbeitszeiten usw.) erleiden würde. In einer sog. „Protokollnotiz” des Tarifvertrages war festgehalten worden, daß die DB-AG in den Fonds für den jeweiligen Arbeitnehmer das zweifache des Betrages seiner durch den Arbeitgeberwechsel hervorgerufenen Nachteile einzahlen sollte, allerdings begrenzt auf einen Höchstbetrag von 8.000 DM. Dieser Betrag sollte nach vier Monaten an die Arbeitnehmer, die einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten, ausgezahlt werden. Der Kläger erhielt im September 1996 einen Betrag in Höhe von 8.000 DM.
In seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1996 wies der Kläger 8.000 DM als „Entschädigungen aus, die ermäßigt zu besteuern sind”. Nachdem der Beklagte diesen Betrag in seinem Einkommensteuerbescheid vom 8. Oktober 1997 nicht einem ermäßigten Steuersatz unterworfen hatte, legte der Kläger gegen den Bescheid mit Schreiben vom 31. Oktober 1997 Einspruch ein. Er beantragte, die aus dem Fonds der DB AG erhaltenen 8.000 DM als Entschädigung für entgehenden Einnahmen i.S. von § 24 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln und gemäß § 34 Abs. 1 und 2 EStG einem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Seinen Einspruch begründete er damit, daß diese Zahlung als Ausgleich für erlittene Nachteile zu behandeln sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Einspruchsschreiben vom 31. Oktober 1997 verwiesen.
Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers mit Entscheidung vom 20. Februar 1998 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin die ermäßigte Besteuerung des von der Deutschen Bahn AG gezahlten Betrages in Höhe von 8.000 DM. Er ist der Ansicht, der Kläger habe im September 1996 8.000 DM als Entschädigung für Nachteile erhalten, die ihm durch den Übergang von der Deutschen Bahn AG zur Mitteldeutschen Bahnreinigung entstanden seien. In der dem Beklagten vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung sei dieser Betrag auch als „Nachteilsausgleich” ausgewiesen worden. Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG begründe im übrigen nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn es zu einer Zusammenballung von Einkünften komme, die erhöhte steuerliche Belastungen zur Folge habe. Dies sei vorliegend der Fall. Er, der Kläger, habe in...