Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsgelder nach §§ 9, 15 FELEG als steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Fortswirtschaft oder als Lohnersatzleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Bei Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskasse nach § 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 1, 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG), die Ehegatten als ehemalige Kommanditisten einer KG mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, handelt es sich nicht um lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen, sondern nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 EStG um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; als solche sind sie steuerpflichtig, wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 27 EStG bereits in den Vorjahren voll in Anspruch genommen worden ist.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 27, § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 32b Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1; FELEG § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die steuerliche Qualifizierung von Einkünften, die die (zusammen veranlagten) Kläger auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) im Kalenderjahr 1998 erhalten haben.
Die Eheleute waren Kommanditisten der X & XX GmbH und Co. KG A-Stadt. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer (ESt) 1992 hatten sie erklärt, dass sie als Kommanditisten Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien und ihnen daher ein einheitlich und gesondert festzustellender Gewinnanteil der GmbH & Co. KG zuzurechnen sei. In den folgenden Jahren verfuhr der Beklagte in dieser Weise. Die Gewinnanteile der GmbH und Co. KG wurden den Klägern – wie beantragt – als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet.
Der Kläger erhielt ab dem 1. Juli 1995 Leistungen aus der landwirtschaftlichen Alterskasse nach den §§ 9 und 15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG). Seine Frau erhielt diese Leistungen nach dem FELEG ab dem 1. August 1995. Im Kalenderjahr 1998 erklärten die Kläger neben den Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskasse Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskasse setzten sich wie folgt zusammen:
Kläger: 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998
Ausgleichsgeld (netto) |
20.521,98 DM |
Beitrag Krankenversicherung/Eigenanteil |
1.463,52 DM |
Beitrag Pflegeversicherung/Eigenanteil |
188,52 DM |
Beitrag Rentenversicherung |
6.925,14 DM |
Beitrag KV/Bundesanteil |
1.463,52 DM |
Beitrag Pflegeversicherung/Bundesanteil |
188,52 DM |
Summe |
30.751,20 DM |
Die Klägerin erhielt folgende Zahlungen:
Ausgleichsgeld (netto) |
21.215,04 DM |
Beitrag KV/Eigenanteil |
1.512,90 DM |
Beitrag Pflegeversicherung/Eigenanteil |
194,88 DM |
Beitrag Rentenversicherung |
7.158,96 DM |
Beitrag KV/Bundesanteil |
1.512,90 DM |
Beitrag Pflegeversicherung/Bundesanteil |
194,88 DM |
Summe |
31.789,56 DM |
Die Netto-Ausgleichsgelder erklärten die Kläger jeweils in der Anlage N ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1998 als „andere Lohnersatzleistungen”. Die darüber hinausgehenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ließen sie unberücksichtigt.
Der Beklagte behandelte bei der Veranlagung die gesamten Leistungen der Alterskasse (einschließlich der Beträge zur Sozialversicherung i. H. v. 30.751 DM des Ehemannes und 31.789 DM der Ehefrau) als steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug erfolgt war. Den Anteil der Zahlungen der Landwirtschaftlichen Alterskasse Berlin für Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 10.229 DM (Ehemann) und 10.575 DM (Ehefrau) berücksichtigte er als beschränkt abziehbare Sonderausgaben. Davon ließ er Sonderausgaben in Höhe von 9.824 DM zum Abzug zu. Er minderte den Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG in Höhe von 10.600 DM.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1999 setzte er die Einkommensteuer – im Übrigen der Einkommensteuererklärung folgend – mit 6.958 DM fest.
Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 Einspruch ein, in dem sie eine andere steuerliche Behandlung ihrer Einkünfte anstrebten. In einem Antwortschreiben wies der Beklagte darauf hin, dass nach dem FELEG das von der landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlte Ausgleichsgeld nach § 3 Nr. 27 EStG lediglich bis zu einem Gesamtbetrag von 36.000 DM steuerfrei gestellt sei. Dieser Höchstbetrag stehe dem Leistungsempfänger nicht je Veranlagungszeitraum sondern nur einmal zu. Die einzelnen Raten seien daher so lange steuerfrei, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft sei. Die Steuerfreiheit erfasse nur das Bruttoausgleichsgeld. Dieses setzte sich aus dem Nettoausgleichsgeld zzgl. der Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen.
Der Beklagte legte dar, dass die Kläger den Freibetrag des § 3 Nr. 27 EStG i. H. v. 36.000 DM in den Ka...