Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulagenberechtigung des entgeltlichen Nießbrauchers eines Wirtschaftsguts nach § 3 InvZulG 1999. Investitionszulage 1999
Leitsatz (amtlich)
Wendet der dinglich Nutzungsberechtigte eines Gebäudes, der aus dessen entgeltlicher Überlassung an Dritte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, Aufwendungen für die Durchführung von Erhaltungsarbeiten auf, können diese nach § 3 InvZulG begünstigungsfähig sein. Die Vorschrift fordert weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an dem vermieteten Gebäude. Offen blieb, ob durch Mieter getätigte Investitionen ebenfalls nach § 3 InvZulG 1999 begünstigt sein könnten. Das Fehlen von Vermietungseinkünften, einer Verwaltungsbefugnis und die das Eigentum an einer Wohnung voraussetzende Förderung von Modernisierungsmaßnahmen nach § 4 InvZulG 1999 sprechen jedoch dagegen.
Normenkette
InvZulG 1999 § 3; AO 1977 § 39; InvZulG 1999 § 4
Nachgehend
Tenor
1. Der Investitionszulagebescheid für das Jahr 1999 vom 30. Juni 2000 wird geändert und die Investitionszulage auf 473.932 DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob auch der entgeltliche Nießbraucher eines Wirtschaftsgutes investitonszulageberechtigt ist.
Die Klägerin ist eine Anlagegesellschaft. Mit Vertrag vom 1. Juli 1999 bestellte ihr die steuerpflichtige Wohnungsbaugesellschaft mbH, deren alleinige Eigentümerin die Stadt A-Stadt ist, den Nießbrauch an einem 5-geschossigen Wohnblock mit 60 Wohneinheiten (insgesamt 3.222,9 m⊃²; Wohnfläche) aus dem Jahr 1969 für 10 Jahre, beginnend am 1. August 1999. Der Nießbrauch wurde am 21. Juli 1999 im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin führte umfassende Sanierungsmaßnahmen an dem Gebäude durch (Isolierung, Bäder, Elektrik, Dacharbeiten etc.). Sie wendete hierfür 3.164.541 DM auf. Ihr Antrag vom 30. März 2000 auf eine Investitionszulage in Höhe von 15 v.H. aus diesem Betrag wurde mit Bescheid vom 30. Juni 2000 abgelehnt, da die Klägerin nicht Eigentümerin oder wirtschaftliche Eigentümerin, sondern nur Nießbraucherin der Immobilie sei. Hiergegen legte die Klägerin am 28. Juli 2000 Sprungklage ein, der der Beklagte fristgemäß zustimmte.
Der Vertrag über die Einräumung des Nießbrauchrechts wurde auf 10 Jahre geschlossen. Die Verwaltung der Gebäude erfolgt durch die Klägerin, die in die bestehenden Mietverhältnisse eintrat. Das Nießbrauchsentgelt beträgt 49.955 DM jährlich. Die Klägerin verpflichtete sich, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen und nach Abschluss dieser Maßnahmen die Grundmieten entsprechend den gesetzlich gegebenen Möglichkeiten auf 8,10 DM/m⊃²; Wohnfläche pro Monat zu erhöhen. Werden höhere Mieten erzielt, hat die Klägerin 80 v.H. der Mehrbeträge an die Eigentümerin auszuzahlen (§ 5 Abs. 3 des Vertrags). Die Eigentümerin blieb berechtigt, mit Zustimmung der Klägerin weitere Maßnahmen zur Instandsetzung/Modernisierung durchzuführen (§ 7 des Vertrags). Die Klägerin verpflichtete sich, die modernisierten Bauteile zu erhalten. Zu diesem Zweck musste sie eine Instandhaltungsrücklage von 35.451,90 DM pro Jahr bilden (§ 8 Abs. 2 des Vertrags). Nach Ablauf des Nießbrauchvertrags verpflichtete sich die Eigentümerin 3,1 Mio. DM an die Klägerin zu zahlen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag (Bl. 20 ff der Finanzgerichtsakte) verwiesen.
Die Klägerin trägt vor, sie sei investitionszulageberechtigt. Nicht nur der Eigentümer oder wirtschaftliche Eigentümer, sondern auch der entgeltliche Nießbraucher sei investitionszulageberechtigt, da er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Die entgegenstehende Verwaltungsauffassung sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren. Hierin finde sich gerade kein Hinweis darauf, dass nur ein (wirtschaftlicher) Eigentümer berechtigt sei. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe sich kein anderes. Entscheidend sei nicht die zivilrechtliche Zuordnung eines Objekts, sondern die steuerrechtliche Frage, ob und wer Einkünfte erzielt und damit Werbungskosten geltend machen kann. Damit werde dem Gesetzeszweck genüge getan. Sie sei Vermieter im steuerrechtlichen Sinne mit voller Besitz- und Verwaltungsbefugnis. Sie habe die Aufwendungen wirtschaftlich getätigt. Aus dem Nießbrauchserlass vom 24. Juli 1998 (BStBl I 1998, 914 Tz. 22) folge, dass auch ein Nießbraucher Erhaltungsaufwand tätigen könne. Damit seien Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten auch i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Investitionszulagegesetz (InvZulG) begünstigt. Die Auffassung, dass die Investitionszulage als direkte Förderung die indirekte Förderung über die Fiskalzwecknormen des Fördergebietsgesetzes (För...