Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
Anlage eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung; |
2. |
Anlagenbetreiber eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft[1] [Bis 31.12.2023: Personengesellschaft], die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1; |
4. |
Betreiber ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber; |
5. |
Emission die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2; die Weiterleitung von Treibhausgasen steht nach Maßgabe der Monitoring-Verordnung der Freisetzung gleich; |
6.[2]
6. |
Emissionsreduktionseinheit eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes; |
9. |
Luftverkehrstätigkeit eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33; |
Bis 24.01.2019:
10. |
Monitoring-Verordnung die Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; |
12.[6]
12. |
Polymerisationsanlage eine Anlage, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 27 Buchstabe b durchgeführt wird; |
13. |
Produktionsleistung die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr; |
14. |
Tätigkeit eine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit; |
15. |
Transportleistung das Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast; |
16. |
Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6); |
17. |
Überwachungsplan eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten; |
18.[7]
18. |
zertifizierte Emissionsreduktion eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes. |
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