[Vorspann]
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 25. September 2015 hat die VN-Generalversammlung einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung verabschiedet: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden "Agenda 2030"), deren Kernstück die Ziele für nachhaltige Entwicklung sind. Die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel "Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft" verbindet diese Nachhaltigkeitsziele mit dem politischen Rahmen der Union, um sicherzustellen, dass bei allen innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union diese Ziele von Beginn an mitberücksichtigt werden. In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2017 hat der Rat die Entschlossenheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigt, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam und in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren umzusetzen.
(2) Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union von zentraler Bedeutung. Das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (im Folgenden "Übereinkommen von Paris"), das am 5. Oktober 2016 von der Union genehmigt wurde und am 4. November 2016 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und einer gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden.
(3) Um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen und die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels deutlich zu verringern, besteht das globale Ziel darin, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
(4) Die Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97, und (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013, (EU) 2015/760 und (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates haben das gemeinsame Ziel, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Kreditinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), die alternative Investmentfonds verwalten oder vertreiben, einschließlich europäischer langfristiger Investmentfonds (European long-term investment funds, im Folgenden: ELTIF), Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Versicherungsvermittlern, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds (EuVECA-Verwaltern), Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-Verwaltern) und Anbietern von Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukten (pan-European personal pension products, im Folgenden: PEPP) zu erleichtern. Die genannten Richtlinien und Verordnungen gewährleisten einen einheitlicheren Schutz für Endanleger, machen es einfacher für sie, von einer breiten Auswahl an Finanzprodukten zu profitieren, und sehen gleichzeitig Vorschriften vor, die es Endanlegern ermöglichen, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen.
(5) Offenlegungen von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, über die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen und nachhaltiger Investitionsziele oder über die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale bei Investitionsentscheidungen und im Beratungsprozess) sind unzureichend entwickelt, da solche Offenlegungen noch keinen harmonisierten Anforderungen unterliegen.
(6) Der Umstand, dass Finanzberater, die weniger als drei Personen beschäftigen, von dieser Verordnung ausgenommen sind, sollte die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2016/97, insbesondere der Vorschriften über Anlage- und Versicherungsberatung, unberührt lassen. Daher sind diese Berater zwar nicht verpflichtet, Informationen gemäß dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen, sie müssen aber in ihren Beratungsprozessen die Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen und einbeziehen.
(7) Unternehmen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sollt...