Kommentar
Einkommensteuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
- beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen;
- Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab 2000;
- Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ab 2000;
- Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG für 2002 und 2003;
- Anwendung des § 32c EStG für 1994 bis 2000;
- Höhe des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG;
- Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Vorschriften ab 2004;
- Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Deutschen Bundestags.
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