(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
1. |
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen[1] [Bis 14.10.2021: Wahlumschläge] und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; |
2. |
die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen; |
3. |
die berechneten Höchstzahlen; |
4. |
die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; |
5. |
die Zahl der ungültigen Stimmen; |
6. |
die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber; |
7. |
gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. |
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
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