Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
Rz. 29
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG sind Gebäude auf fremdem Boden den Grundstücken gleichgestellt. Der hier verwendete Begriff des Gebäudes unterscheidet sich nicht vom üblichen Gebäudebegriff. Es muss sich also auch hier um ein Bauwerk handeln, das fest mit dem Grund und Boden verbunden ist und das Menschen, Tieren und Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt. Es muss von Menschen betreten werden können und ihr Aufenthalt muss darin möglich sein (vgl. hierzu Abschn. 3 – Gebäudebegriff, Rz. 10f.). Auch Gebäude auf fremdem Boden müssen damit eine feste Verbindung zu einer bestimmten Grundfläche haben. Besteht keine solche Verbindung, sind Rechtsgeschäfte, die auf die Errichtung oder die Lieferung eines Gebäudes gerichtet sind, grunderwerbsteuerrechtlich ohne Bedeutung. So erfüllt ein kleines fundamentloses Bauwerk, wie z. B. ein Kiosk ohne Fundament, nicht den Gebäudebegriff, sodass sein Erwerb auch nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen kann. Ein transportfähiges Gebäude, das noch zu einem Aufstellplatz auf einem Grundstück verbracht werden muss, ist daher kein geeigneter Besteuerungsgegenstand, auch wenn es nach seiner Aufstellung den Gebäudebegriff erfüllt und nach § 95 Abs. 1 BGB als Scheinbestandteil sonderrechtsfähig ist (BFH v. 28.1.1998, II R 46/95, BStBl II 1998, 275). Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG kann nur auf bereits vorhandene, den vorstehenden Anforderungen entsprechende Gebäude angewendet werden. Die Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden bzw. die rechtsgeschäftliche Verpflichtung hierzu ist grunderwerbsteuerlich nicht relevant (vgl. BFH v. 28.1.1998, II R 46/95, BFH/NV 1998, 794 = BStBl II 1998, 275, und FinMin Baden-Württemberg v. 9.3.2009, 3 – S 450.3/6). Kein Gebäude auf fremdem Boden ist auch ein Bauwerk, mit dessen Bau lediglich begonnen wurde (vgl. BFH v. 9.7.1994, II B 43/93, BFH/NV 1994, 738). Beim Erwerb eines Gebäudes auf Abbruch ist zu prüfen, ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Gebäude in seinem künftigen (abgebrochenen) Zustand ist (vgl. BFH v. 21.3.1978, II R 114/72, BStBl II 1978, 532). Ist dies zu bejahen, so findet § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG keine Anwendung und ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang liegt nicht vor.
Von einem Gebäude auf fremdem Boden kann nur gesprochen werden, wenn das Gebäude einem anderen als dem Grundstückseigentümer gehört. Dies ist in dem Zeitpunkt zu beurteilen, an dem das Gebäude errichtet wird (vgl. BFH v. 18.1.1956, II 87/55 U, BStBl III 1956, 92). Ist der Grund und Boden aufgrund eines Kaufvertrags bereits dem Erbauer des Gebäudes übergeben worden, liegt keine Fremdheit des Bodens mehr vor (vgl. BFH v. 14.1.1976, II R 149/74, BStBl II 1976, 347).
Ob sog. schwimmende Häuser, die dauerhaft für Wohn- und Arbeitszwecke auf dem Wasser bestimmt sind, als Gebäude auf fremdem Grund und Boden gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerlich den Grundstücken gleichzustellen sind, war bislang umstritten. Vonseiten der Finanzverwaltung wurde dazu folgende Rechtsauffassung vertreten:
Bewertungsrechtlich ist die Wasseroberfläche als Grundstück i. S. v. § 72 Abs. 1 S. 1 BewG anzusehen. Die notwendige Verbindung zwischen schwimmendem Haus und dem Grund und Boden ist als hinreichend fest zu betrachten, wenn es seiner individuellen Zweckbestimmung nach für seine dauernde Nutzung errichtet ist, Das ist z. B. der Fall, wenn das Gebäude über keinen zur selbstständigen Fortbewegung geeigneten Antrieb verfügt und eine kraftschlüssige Verbindung z. B. mit einer Spundwand oder einer Kaimauer hergestellt ist. Die Versorgung durch ortsfeste Einrichtungen (z. B. laufende Versorgung mit Strom und Wasser) und die Vergabe einer melderechtsfähigen Anschrift lassen eine auf Dauer angelegte Nutzung des Gebäudes erkennen. Hat das Gebäude statische Anforderungen, wie z. B. die Gewährleistung eines hinreichenden Schutzes gegen Tidenhub, Eis und Treibgut, zu erfüllen, so indiziert dies die Standfestigkeit des Gebäudes. Nicht erforderlich ist, dass das Gebäude durch ein Fundament mit dem Grund und Boden verbunden ist.
Dementsprechend hat ein für die Bewertung des Grundvermögens zuständiges Hamburger Finanzamt die drei Schwimmkörper ("Terrasse", "Lounge" und "Conference") und den Pfahlbau ("Foyer") eines auf einem Kanal im Gebiet des Hamburger Hafens liegenden, 450 m² großen Event- und Konferenzzentrums, für das die zuständige Wasserbehörde eine Sondernutzungsgenehmigung erteilt hatte und das durch bewegliche Versorgungsleitungen mit dem Festland verbunden war, als Gebäude auf fremdem Boden behandelt und für die Anlage einen Einheitswert auf den 1.1.2009 festgestellt. Die einzelnen Komponenten der Anlage sind technisch wie folgt ausgestaltet: Der Pfahlbau, dessen Pfähle unter dem Wasser im Kanalgrund stehen, und der dem Hauptzugang zu den beiderseits liegenden Schwimmkörpern dient, ist überdacht, mit Wandkonstruktionen zur Kanalmitte sowie zur Eingangs- und Uferseite hin versehen und mit den Schwimmkörpern durch selbstnivellie...