1Bei der Auflösung muß das Vermögen, soweit es nicht an die Mitglieder zurückzuzahlen ist, für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. 2Nähere Bestimmung über die Verwendung trifft die Anerkennungsbehörde; ihr ist auf Verlangen das Vermögen unter Nachweis seines Bestands auszuhändigen. 3Die Verwendung muß den Zwecken des gemeinnützigen Wohnungswesens dienen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge