Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 2.11.2022, 4 K 1832/20 F
Verfahren beim BFH: II R 49/22
Weiterhin hat der BFH in dem vorliegenden Musterverfahren die folgenden Rechtsfragen zu klären:
Stellen gesellschaftsvertragliche Regelungen bzgl. eines festgelegten Erwerberkreises "Verfügungsbeschränkungen" und somit "persönliche Verhältnisse" i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 BewG dar?
Ist die pauschale Berücksichtigung eines Marktwertabschlags von 20 % für Wertminderungen ("Holdingabschlag"), bei der Preisfindung von Gesellschaftsanteilen einer familiengeprägten, nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft zulässig?
Ist der Substanzwert gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG auch bei der Wertermittlung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BewG als Untergrenze anzuwenden?
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen an fremde Dritte |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Mein Einspruch richtet sich gegen die Annahme, dass vorliegend ein gemeiner Wert der Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden kann.
Tatsächlich hat bereits das FG Düsseldorf in seiner Entscheidung klargestellt, dass Verkäufe unter fremden Dritten, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG als Maßstab für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften herangezogen werden können, wenn die Beteiligten keine Angehörigen i. S. d. § 15 Abs. 1 AO sind (FG Düsseldorf, Urteil v. 2.11.2022, 4 K 1832/20 F).
Aktuell prüft der BFH unter dem Aktenzeichen II R 49/22 die Rechtslage.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren ist nach § 363 Abs. 2 Satz. 2 AO Verfahrensruhe zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen