Nachgehend
Tenor
Der bisherige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt wird aus wichtigem Grund gemäß § 59 InsO aus seinem Amt entlassen.
Die Bestellung eines neuen Insolvenzverwalters erfolgt in einem gesonderten Beschluss.
Tatbestand
Die Schuldnerin, ein in der Oberliga spielender Fussballverein, stellte am 25.05.2001 wegen Zahlungsunfähigkeit Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und regte die Bestellung des jetzigen Insolvenzverwalters an. Mit Beschluss vom 28.05.2001 wurde der Vorgeschlagene zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Aufgrund des Gutachtens vom 29.06.2001 wurde das Insolvenzverfahren am 30.06.2001 eröffnet und der vorläufige Insolvenzverwalter zum endgültigen Insolvenzverwalter ernannt. Für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes vom 29.06.2001 bis zum 30.09.2001 errechnete der vorläufige Insolvenzverwalter einen Bedarf von 417.000,00 DM, der flüssige Mittel in Höhe von 467.552,58 DM gegenüber gestellt wurden. Gleichzeitig kündigte der vorläufige Insolvenzverwalter die Erstellung eines Insolvenzplanes an, durch den die Schuldnerin entschuldet werden sollte, so dass ihre Fortführung über die laufende Saison hinaus möglich sei.
Das unter dem 16.08.2001 gemäß § 152 InsO erstellte Gläubigerverzeichnis weißt Forderungen von Insolvenzgläubigern in Höhe von 2,5 Mio. DM aus. In einem unter dem 27.08.2001 erstatteten Bericht führte der Insolvenzverwalter unter anderem aus, dass ein Insolvenzplan bereits im Entwurf gefertigt sei, die endgültige Fassung jedoch von einer angestrebten außergerichtlichen Regelung mit einer Drittschuldnerin abhänge. In der Gläubigerversammlung vom 29.08.2001 wurde der bisherige Insolvenzverwalter beibehalten und mit der Erstellung eines Insolvenzplanes beauftragt mit dem Ziel der Unternehmenssanierung. Weiter wurde ihm aufgegeben, halbjährlich über den Verlauf und den Stand des Verfahrens zu berichten.
Mit Schreiben vom 29.01.2002 wandte sich das Insolvenzgericht an den Insolvenzverwalter und bat unter Hinweis auf die Vorschrift des § 218 Abs. 2 InsO um Sachstandsmitteilung. Mit Schreiben vom 01.02.2002 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass die Finanzierung des Insolvenzplanes nicht sicher gestellt sei, es stellten sich erhebliche Finanzierungsprobleme, um deren Lösung er bemüht sei. Mit Schreiben vom 13.02.2002 zeigte der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO an. Mit Schreiben vom 14.02.2002 gab das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter auf, die Masse weiter zu verwalten und zu verwerten, die Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 InsO zu berichtigen und nach Verteilung der Masse dies unverzüglich anzuzeigen, damit der Einstellungsbeschluss gemäß § 211 InsO erlassen werden kann.
Mit Schreiben vom 22.03.2002 teilte der Insolvenzverwalter mit, voraussichtlich Anfang April 2002 werde der Insolvenzplan vorgelegt. Eine gerichtliche Anfrage vom 30.05.2002 blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 13.08.2002 wurde dem Insolvenzverwalter unter Fristsetzung bis zum 29.08.2002 unter Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 58 Abs. 2 InsO in Höhe von 5.000,00 EUR aufgegeben, mitzuteilen, ob und wann ein Insolvenzplan vorgelegt wird oder welche Hinderungsgründe bestehen, über den Stand des Verfahrens zu berichten unter besonderer Berücksichtigung des Zeitraumes seit Anzeige der Masseunzulänglichkeit, sowie eine Zwischenrechnung per 30.06.2002 vorzulegen. Mit Schreiben vom 29.08.2002 erstattete der Insolvenzverwalter Bericht. Weiter legte er den Entwurf eines Insolvenzplanes vor und führte aus, die Vorlage erfolge, sobald die Erfüllung des Planes gesichert und die Masseunzulänglichkeit behoben sei. Die Deckungslücke für die Saison 2002/2003 sollte durch Zahlung eines Großsponsors geschlossen werden. Mit Schreiben vom 17.09.2002 forderte das Insolvenzgericht ergänzende Erläuterungen zum Zwischenbericht und zur Zwischenabrechnung ein, wies hinsichtlich des Insolvenzplanentwurfes u. a. daraufhin, dass die gemäß § 229 InsO erforderliche Vermögensübersicht sowie ein Ergebnis – und Finanzplan fehlten. Unter Fristsetzung zum 10.10.2002 wurde der Insolvenzverwalter zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert.
In der Folgezeit bat der Insolvenzverwalter mit Schriftsätzen vom 25.09.2002, vom 10.10.2002 und vom 17.10.2002 um stillschweigende Fristverlängerungen. Mit Beschluss vom 01.11.2002 setzte das Insolvenzgericht gemäß § 58 Abs. 2 InsO gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR fest, da die im Schreiben vom 17.09.2002 angeforderte ergänzende Stellungnahme nicht eingereicht worden war. Im Schriftsatz vom 25.11.2002 erstatte der Insolvenzverwalter einen weiteren Bericht und wies u. a. auf nicht eingehaltene Zahlungszusagen von Sponsoren und auf eine erwartete Steuerrückzahlung durch das Finanzamt hin. Hinsichtlich des Insolvenzplanes teilte der Verwalter mit, die Massegläubiger sollten vorab befriedigt und vom Insolvenzplan nicht berührt ...