(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
[1]entgegen § 2c Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
1a.[2] [Bis 28.03.2019: 1.] |
ohne Unternehmensgenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste erbringt, als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnimmt oder Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreibt, |
2. |
entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1[3] [Bis 15.06.2020: § 7a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1] am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz[4] [Bis 28.03.2019: am öffentlichen Eisenbahnbetrieb] teilnimmt, |
2a.[5]
2a. |
entgegen § 7b Abs. 1, auch in Verbindung mit § 7c Abs. 4, eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, |
2a.[6] [Bis 15.06.2020: 2b.] |
entgegen § 7c [Bis 15.06.2020: Abs. 1 Satz 1] [7] eine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz[8] [Bis 28.03.2019: öffentliche Eisenbahninfrastruktur] betreibt, |
2c. (weggefallen)
2b.[9] [Bis 15.06.2020: 2d.] |
als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 7f Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis den Betrieb aufnimmt oder den Betrieb erweitert, |
2c.[10] [Bis 15.06.2020: 2e.] |
als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 7f Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2d.[11] [Bis 15.06.2020: 2f.] |
ohne Bescheinigung nach § 7g Absatz 1 Satz 1 ein Eisenbahnfahrzeug instand hält[12] [Bis 15.06.2020: tätig wird], |
3. |
ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 dort genannte Eisenbahnverkehrsdienste[13] [Bis 30.06.2021: nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste nach § 3 Nr. 1] erbringt, |
4. |
als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet, |
5. (weggefallen)
6. |
[14]einer Rechtsverordnung nach
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder |
Bis 30.06.2021:
6. |
einer Rechtsverordnung nach
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder |
7. bis 8. (weggefallen)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer[15] [Bis 28.03.2019: Nr. 5 und] 6 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung der betreffenden Verordnung erforderlich ist.
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