Rz. 1
I. Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 (BGBl. I 2019, 2875 = BGBl. I 2020, 127)
Rz. 2
1. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen v. 26.9.2019
[...]
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
[...]
Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 138c folgende Angaben eingefügt:
„[...]
§ 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung”.
[...]
- 3. Nach § 138c werden die folgenden §§ 138d bis 138k eingefügt:
„[...]
§ 138k
Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwirklicht, so hat er diese in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll, anzugeben. Hierzu genügt die Angabe der vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Registriernummer nach § 138f Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und der Offenlegungsnummer nach § 138f Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer.”
[...]
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung – (Auszug)
[...]
Zu Artikel 1 (Änderung der Abgabenordnung)
[...]
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 werden die neuen §§ 138d bis 138k in die AO eingefügt.
Für das in den neuen §§ 138d bis 138k AO geregelte Verfahren ist die Abgabenordnung, insbesondere die §§ 2a, 29b, 29c, 30, 87b, 93 und 97 AO, unmittelbar anwendbar. Die Aufgaben der Bundes- und Landesfinanzbehörden im Zusammenhang mit den neuen Mitteilungspflichten sind unter den Begriff der Steuerverwaltung im Sinne des § 1 AO zu subsumieren. Zum einen werden sie mit der Eingliederung in die Abgabenordnung und der Aufgabenzuweisung zu den Finanzbehörden kraft Gesetzes zu einer Aufgabe der Steuerverwaltung und damit zu einer Steuerverwaltungssache. Des Weiteren ist der Begriff der Verwaltung ein Oberbegriff, der alle möglichen Aufgaben und Tätigkeiten der Finanzbehörden in ihrem Aufgabenbereich einschließt. Darunter fällt auch die Überwachung von Nebenpflichten wie Mitteilungspflichten zur Erfassung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die letztlich auch der Erfüllung von Hauptpflichten, hier der Steuerfestsetzung und -erhebung, dienen. Die Erfassung und rechtspolitische wie auch veranlagungsunterstützende Auswertung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch die Auferlegung von Mitteilungspflichten weist zudem eine derart große Sachnähe zum eigentlichen Besteuerungsverfahren auf, dass die hier in Rede stehenden Mitteilungspflichten nicht losgelöst hiervon beurteilt und damit unter den Oberbegriff der Steuerverwaltung nach § 1 AO subsumiert werden müssen.
Bei Streitigkeiten bei der Anwendung der neuen §§ 138d bis 138k AO ist nach § 347 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 AO der Einspruch statthaft und nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Finanzrechtsweg gegeben.
[...]
§ 138k – neu –
Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung verwirklicht, muss er dies in der nach § 138k Satz 1 AO maßgeblichen Steuererklärung angeben. Hierbei genügt es, in der Steuererklärung die vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilte Registriernummer nach § 138f Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 AO und die Offenlegungsnummer nach § 138f Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AO oder die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zugeteilte Registrier- und Ordnungsnummer anzugeben (§ 138k Satz 2 AO). Diese Regelung dient der Umsetzung der geänderten Amtshilferichtlinie, die nicht nur rechtspolitische Ziele verfolgt, sondern auch veranlagungsunterstützende Ziele. Die auf die Nennung der Registriernummer beschränkte Deklarationspflicht entlastet die Steuerpflichtigen, weil sie die verwirklichte Steuergestaltung anderenfalls in ihrer Steuererklärung ausführlich darlegen müssten.
§ 138k AO gilt nicht nur für Steuern, die von den Ländern oder Gemeinden verwaltet werden, sondern auch für Steuern, die von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden.
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Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Artikel 5 bestimmt, dass das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt.
Rz. 3
2. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 10.10.2019 (BR-Drucks. 489/19)
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
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Artikel 1
Änderung der Abgabe...