Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Allgemein
Rz. 51
Energetische Maßnahmen im selbst bewohnten Gebäude
Erstmals für 2020 kann für Aufwendungen für energetische Maßnahmen (Aufwendungen für den Neueinbau oder die Optimierung der Heizung, für die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken sowie für die Erneuerung von Außentüren oder den Einbau einer Lüftungsanlage) i. Z. m. einem in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude(teil) eine Steuerermäßigung beantragt werden. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das begünstigte Objekt mindestens zehn Jahre alt ist und Sie für die Maßnahmen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom ausführenden Fachunternehmen erhalten haben. Die Bescheinigung ist unabdingbare Voraussetzung und muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Sie sind im Besitz einer Rechnung und die Zahlungen sind unbar erfolgt (§ 35c EStG).
Wurden energetische Maßnahmen an verschiedenen Objekten (Grundstücken) durchgeführt, ist für jedes Objekt eine eigene Anlage Energetische Maßnahmen einzureichen.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Begünstigtes Objekt Allgemeine Angaben zu Grundstück und Eigentümer (Zeilen 1–8) Baubeginn der energetischen Maßnahme (Zeile 9) Aufwendungen für energetische Maßnahmen (Zeilen 10–19) Aufwendungen für einen staatlich anerkannten Energieberater (Zeile 20) Besondere Angabe bei Einbau eines Gasbrennwertkessels (Zeilen 21–22) Miteigentum (Zeilen 23–25) Abgrenzung zu den außergewöhnlichen Belastungen (Zeilen 26–27) |
Rz. 52
Objektbezogene Angaben
In Zeile 4 ist der Herstellungsbeginn des Gebäudes einzutragen, damit das mindestens zehnjährige Alter des Objekts bestimmt werden kann. In Zeile 5 ist der Auslandsstaat zu benennen, wenn das Gebäude nicht im Inland belegen ist. Nur Objekte in der EU/im EWR sind begünstigt. Die in Zeile 8 abgefragten Flächenanteile dienen der Abgrenzung zwischen Betriebsausgabe oder Werbungskosten einerseits und der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen andererseits.
Rz. 53
[Aufwendungen für energetische Maßnahmen → Zeilen 10–19]
Die Aufwendungen weisen Sie durch eine vom ausführenden Fachunternehmen oder einer Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen ausgestellten Bescheinigung nach. Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden. Die Steuerermäßigung ist außerdem ausgeschlossen, wenn Sie für die Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Aufwendungen) oder eine öffentliche Förderung (zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse – z. B. KfW-Bank, BAFA, landeseigene Bank) in Anspruch nehmen.
Rz. 54
[Aufwendungen für einen Energieberater → Zeile 20]
Begünstigt sind die Aufwendungen nur, wenn der Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme beauftragt wurde. Der Energieberater muss als fachlich qualifiziert und zugelassen sein.
Rz. 55
[Nachweis der Hybridisierung von Gasbrennwertkesseln → Zeilen 21 und 22]
Bei Einbau eines Gasbrennwertkessels mit Hybridisierung ist zu beachten, dass die Steuerermäßigung erst nach Abschluss der gesamten Maßnahme, Schlussrechnung und Nachweis der Hybridisierung (Zeile 22) möglich ist und die Aufwendungen auch in Zeile 15 enthalten sind.
Rz. 56
[Miteigentum bei Wohnungseigentum → Zeilen 23–25]
Bei Miteigentum des zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudeteils (begünstigtes Objekt) kann die Steuerermäßigung für das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. In Zeile 23 ist der auf die Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner entfallende Miteigentumsanteil in Prozent einzutragen. In die Zeilen 24 und 25 gehören die Daten der weiteren Miteigentümer.
Rz. 57
[Konkurrenzregelung → Zeilen 26 und 27]
Sind energetische Maßnahmen an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude(teil) anlässlich einer Katastrophe (z. B. durch Erdbeben, Überschwemmungen, Sturm, Hagel usw.) angefallen können Sie entweder einen Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen oder die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG beantragen. Wenn Sie sich für die Steuerermäßigung entschieden und die Aufwendungen in die Zeilen 10 bis 19 eingetragen haben, tragen Sie diese bitte nochmals in die Zeilen 26 und 27 ein. Diese Beträge dürfen dann nicht zusätzlich in Zeile 18 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen enthalten sein.
Rz. 58
Checkliste Anlage Energetische Maßnahmen
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile! |
Haben Sie in Ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder in Ihrer eigengenutzten Eigentumswohnung Arbeiten zur Energieeinsparung ausführen lassen? Sie können für die oben genannten Aufwendungen eine Steuerermäßigung beantragen. |
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Haben Sie vom ausführenden Fachunternehmen die erforderliche Bescheinigung erhalten? Ohne diesen Nachweis kann die Steuerermäßi... |