Entscheidungsstichwort (Thema)

tarifliche Einstufung

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß die organisatorische Einordnung des Klägers als Sicherheitsingenieur der Beklagten unterhalb der Amtsleitung des Hauptamtes unwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, seine Arbeitsergebnisse dem Hauptamt und den zuständigen Fachämtern vorzulegen.

3. Es wird festgestellt, daß die Dienstaufsicht über die Tätigkeit des Klägers nicht dem Hauptamt der Beklagten obliegt, sondern dem Oberstadtdirektor.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 12.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die organisatorische und dienstrechtliche Einordnung des Klägers als Sicherheitsingenieur in dem Betrieb der Beklagten.

Der Kläger wurde bei der Beklagten am 01.10.1975 als Fachkraft für Arbeitssicherheit eingestellt. Das arbeitsvertragliche Aufgabengebiet des Klägers umfaßte ausschließlich seine Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Mit Schreiben vom 08.10.1991 (Bl. 8 ff. d.A.) wandte sich der Kläger in seiner Eigenschaft als Fachkraft für Sicherheit und der bei der Beklagten beschäftigte Betriebsarzt an den Oberstadtdirektor der Beklagten. In dem Schreiben rügten der Kläger und der Betriebsarzt Eingriffe in ihre fachliche Unabhängigkeit als Arbeitsschutzfachleute und führten darauf Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes der Beklagten zurück. Wegen des Inhaltes des Schreibens vom 08.10.1991 wird auf Bl. 8, 9 d.A. Bezug genommen. In dem weiteren Schriftwechsel der Parteien mit Schreiben vom 10.10.1991, Bl. 11, 12 d.A. und 04.11.1991 wurde über die behaupteten Sicherheitsmängel korrespondiert.

Mit Schreiben vom 03.12.1991, Bl. 25, 26 d.A., gerichtet an den Oberstadtdirektor der Beklagten, sollten aus Sicht des Rechtsamtes für die Arbeit des Sicherheitsingenieurs die in dem Schreiben aufgeführten Grundsätze gelten. Danach sollte der Sicherheitsingenieur organisatorisch als selbständige Abteilung dem Hauptamt (Amt 10) der Beklagten zugeordnet sein. Desweiteren wurde in dem Schreiben aufgeführt, daß der Sicherheitsingenieur bei der Anwendung seiner sicherheitstechnischen Fachkunde Weisungen nicht unterworfen ist und selbst über die Durchführung seiner Aufgaben entscheidet. Desweiteren sollte nach dem Schreiben der Sicherheitsingenieur Aufträge des Oberstadtdirektors und des Leiters des Hauptamtes zur Durchführung von Untersuchungen und Abgaben von Stellungnahmen etc. ausführen. In Ziff. 3) dieses Schreibens war aufgeführt, daß der Sicherheitsingenieur seine Arbeitsergebnisse dem Hauptamt und den zuständigen Fachämtern vorzulegen hat. Kann insoweit unter den Beteiligten eine Einigung über die daraus abzuleitenden Konsequenzen nicht erzielt werden, so konnte der Sicherheitsingenieur danach seine Arbeitsergebnisse zusammen mit einer Stellungnahme des Hauptamtes und des zuständigen Fachamtes dem Oberstadtdirektor zur Entscheidung vorlegen. In Angelegenheiten von größerer Bedeutung sollte der Sicherheitsingenieur seine Arbeitsergebnisse unmittelbar dem Oberstadtdirektor vorlegen können. Die Umsetzung arbeitstechnischer Maßnahmen wurde als Aufgabe des Hauptamtes und der betroffenen Fachämter angesehen. Nach dem Schreiben vom 03.12.1991 konnte der Sicherheitsingenieur sich unmittelbar an den Oberstadtdirektor wenden, wenn er feststellt, daß diese Ämter entgegen einer Entscheidung des Oberstadtdirektors Maßnahmen der Arbeitssicherheit nicht oder nicht zeitgemäß zur Durchführung bringen. Die Dienstaufsicht über den Sicherheitsingenieur sollte danach dem Hauptamt obliegen. Mit Schreiben vom 04.06.1992 an den Kläger und dem bei der Beklagten beschäftigten Betriebsarzt wurde die Stellungnahme des Rechtsamtes der Beklagten vom 03.12.1991 in eine entsprechende Dienstanweisung umgesetzt. Wegen des Inhaltes der Stellungnahme vom 03.12.1991 und des Schreibens vom 04.06.1992 wird Bezug genommen auf Bl. 25, 26 sowie Bl. 15, 16 d.A.. Diese Dienstanweisung setzte die Beklagte organisatorisch um. Tatsächlich wurde diese Organisation bei der Beklagten auch bereits seit über 10 Jahren praktiziert.

Der Kläger ist der Auffassung, daß die organisatorische Einordnung seiner Tätigkeit als Sicherheitsingenieur auch in dienstaufsichtsrechtlicher Hinsicht gegen die Vorschrift von § 8 II Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verstößt. Durch die organisatorische Einbindung unter das Hauptamt der Beklagten sei seine fachliche Weisungsfreiheit als Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht garantiert. § 8 II ASiG schreibe zwingend vor, daß die Fachkraft für Arbeitssicherheit direkt dem Leiter des Betriebes unterstellt werden müsse. Dies sei nach der Nds. Kommunalverfassung für kreisfreie Städte der Oberstadtdirektor. Die organisatorische Einbindung des Klägers unterhalb der Amtsleitung des Hauptamtes einschließlich Dienstaufsicht stehe nicht nur „auf dem Papier”, sondern entspreche auch der tatsächlichen Handhabung und sei durch die von dem Kläger im einzelnen in seinem Schreiben vom 04.11.1991 a...

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