Leitsatz (redaktionell)
Besteht in einem Betrieb eine für alle Arbeitnehmer verbindliche betriebliche Reisekostenregelung, so ist diese grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn dort geregelte Kosten Betriebsratsmitgliedern bei einer Betriebsratstätigkeit entstehen. Ohne Bedeutung ist, ob die Betriebsratsmitglieder vor ihrer fraglichen Betriebsratstätigkeit die Reisekostenregelung gekannt haben oder kennen mußten, wenn ausnahmslos nach ihr abgerechnet wird.
Orientierungssatz
1. Bindung des Arbeitgebers an vorprozessuales und prozessuales Verhalten im Hinblick auf BetrVerfG § 2 Abs 1.
2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Betriebsverfassungsrecht.
3. Detaillierung von Verzehrkosten der Betriebsratsmitglieder bei Entstehung der Kosten aus Anlaß von Schulungen.
Normenkette
BetrVG § 2 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6, § 78 S. 2
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 09.08.1973; Aktenzeichen 8 TaBV 12/73) |
ArbG Hamm (Entscheidung vom 13.02.1973; Aktenzeichen 3 BV 39/72) |
Fundstellen
Haufe-Index 437112 |
DB 1975, 452 (LT1) |
BetrR 1975, 246-250 (LT1) |
EzB BetrVG § 37, Nr 36 (L1) |
ARST 1975, 66-67 (LT1) |
SAE 1975, 260 (LT1) |
AP § 40 BetrVG 1972 (LT1), Nr 6 |
EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 18 |
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