Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Insolvenzanfechtung. unentgeltliche Leistung
Orientierungssatz
Für die auf § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO gestützte Klage auf Rückgewähr von als Arbeitsvergütung bezeichneten Leistungen ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG zulässig, auch wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob der Arbeitsvertrag wirksam geschlossen und beiderseitig erfüllt wurde.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; InsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2014 – 4 Ta 121/14 – aufgehoben.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. März 2014 – 4 Ca 2012/13 – abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
3. Der Streitwert wird auf 5.335,71 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. Oktober 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).
Unter dem 6. November 2009 unterzeichneten die Schuldnerin und der Beklagte ein mit „Anstellungsvertrag” überschriebenes Schriftstück, nach dessen Inhalt der Beklagte bei der Schuldnerin als Angestellter im Bereich Marketing gegen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.668,00 Euro tätig werden sollte. In der Zeit vom 5. Januar 2010 bis zum 1. Juli 2010 zahlte die Schuldnerin an den Beklagten insgesamt 16.007,13 Euro als „Vergütung”.
Der Kläger verlangt vom Beklagten gemäß § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO Rückgewähr der erhaltenen Leistungen. Er hat behauptet, die als Arbeitsvergütung bezeichneten Zahlungen der Schuldnerin seien ausschließlich aufgrund eines dieser von Seiten des Beklagten gewährten Darlehens erfolgt. Der Anstellungsvertrag vom 6. November 2009 sei nur zum Schein geschlossen worden. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, dass der Beklagte keinerlei Tätigkeiten für die Schuldnerin ausführen sollte.
Der Beklagte hat geltend gemacht, der Anstellungsvertrag mit der Schuldnerin sei wirksam. Die in dem Vertrag genannte Marketingtätigkeit habe darin bestanden, für die Schuldnerin weitere Interessenten anzuwerben. Diese Tätigkeit habe er ua. von zu Hause aus betrieben. Er habe der Schuldnerin 40 Stunden wöchentlich zur Verfügung gestanden.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Klägers hat es nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat sie zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG zulässig.
1. Nach dieser Bestimmung sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Maßgebend für die Rechtswegbestimmung ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BAG 16. April 2014 – 10 AZB 12/14 – Rn. 11; 31. März 2009 – 5 AZB 98/08 – Rn. 5). § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG begründet eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individuelle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (BAG 15. März 2011 – 10 AZB 49/10 – Rn. 11, BAGE 137, 215; 23. August 2001 – 5 AZB 11/01 – Rn. 16, BAGE 99, 1). Ist dem Tatbestand nach die Beschäftigung einer Partei als Arbeitnehmer vereinbart, ist es für die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ergebende Rechtswegzuständigkeit ohne Belang, ob sich die vertragliche Grundlage als nichtig oder fehlerhaft erweist (vgl. BAG 10. Mai 2000 – 5 AZB 3/00 – Rn. 17; ErfK/Koch 15. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 15; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 2 Rn. 53).
2. Nach diesen Grundsätzen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Streitfall eröffnet. Zwar stützt der Kläger den geltend gemachten Klageanspruch ausdrücklich nicht auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage. Nach seinen Darlegungen betrifft die auf § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO gestützte Klage jedoch Zahlungen der Schuldnerin, die diese als Vergütung bezeichnet hatte. Angesichts des zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten unter dem 6. November 2009 abgeschlossenen „Anstellungsvertrags” hängt der Erfolg der Klage deshalb davon ab, ob dieser Vertrag wirksam geschlossen und beiderseitig erfüllt wurde. Nur wenn dies nicht zutrifft, wurden die Zahlungen „unentgeltlich” iSv. § 134 Abs. 1 InsO von der Schuldnerin vorgenommen. Die Klage muss deshalb in der Sache abgewiesen werden, wenn der Beklagte die zurückverlangten Zahlungen als Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Festzusetzen ist ein Drittel des Hauptsachestreitwerts (BAG 10. Juni 2010 – 5 AZB 3/10 – Rn. 17).
Unterschriften
Linck, W. Reinfelder, Brune
Fundstellen
Haufe-Index 7539690 |
NJW 2015, 976 |
EWiR 2015, 295 |
FA 2015, 95 |
NZA 2015, 252 |
ZIP 2015, 341 |
AP 2017 |
EzA-SD 2015, 16 |
EzA 2015 |
NZA-RR 2015, 6 |
NZI 2015, 6 |
NZI 2015, 680 |
ZInsO 2015, 306 |