Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung einer Betriebsrente. Essener Verband
Orientierungssatz
- Der absolute Revisionsgrund “Urteil ohne Gründe” liegt vor, wenn das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung sich ausschließlich auf eine irrtümlich als Sachverständigengutachten angesehene Rechtsmeinung eines Dritten stützt und in keiner Weise darstellt, welche eigenen Überlegungen es angestellt hat.
- Die Leistungsordnung des Essener Verbandes unterscheidet sowohl in der Fassung von 1992 als auch in der von 1997 zwischen Ansprüchen nach Teil I, die grundsätzlich eine Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Leistungsfalles voraussetzen, und Leistungen nach Teil II, die an das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers anknüpfen. Teil II gibt nur wieder, was das BetrAVG in § 2 Abs. 1 und 5 ohnehin regelt.
- Die Leistungsvoraussetzungen in Teil I sind deshalb unabhängig von den Bestimmungen in Teil II auszulegen. Demgegenüber nimmt Teil II bei der Ermittlung der zeitratierlichen Kürzung der Vollrente auf Teil I Bezug.
- Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus und nimmt er zudem seine Betriebsrente vor der in der Leistungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze vorgezogen in Anspruch, kann die Rente zweimal gekürzt werden: Wegen der nicht mehr erbrachten Betriebstreue und wegen den durch die vorgezogene Inanspruchnahme erhöhten Belastungen des Arbeitgebers. Dem ersten Aspekt ist durch eine zeitratierliche Kürzung nach den Grundsätzen von § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG Rechnung zu tragen. Hinsichtlich des zweiten Aspekts kommt es in erster Linie auf die erforderlichenfalls durch ergänzende Auslegung zu ermittelnde Regelung der jeweiligen Versorgungsordnung an. Sieht diese einen versicherungsmathematischen Abschlag vor, ist dieser maßgeblich. Nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes beträgt der versicherungsmathematische Abschlag 0,5 % für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente.
- Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, dürfen seine zeitratierlich zu ermittelnden, durch das BetrAVG geschützten Anwartschaften nicht durch später erworbene Anwartschaften vermindert werden (§ 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG). Diese Regelung verbietet es nicht, die bei der Errechnung der Anwartschaften zugrunde zu legende Vollrente im Rahmen von Gesamtversorgungssystemen aus der betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erwartenden weiteren Steigerung der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Altersversorgung zu kürzen.
Normenkette
BetrAVG § 1 Auslegung, § 2 Abs. 1, 5, § 5 Abs. 2 S. 2; ZPO § 547 Nr. 6
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.
Der Kläger ist am 7. Juli 1937 geboren. Er trat mit Arbeitsvertrag vom 3. Oktober/12. Oktober 1979 bei der Beklagten ein. Diese Vereinbarung regelt hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung Folgendes:
“Sie erhalten ab 1. November 1979 eine Altersversorgung nach den jeweils geltenden Richtlinien des Essener Verbandes und sind in Gruppe J eingestuft, deren Endpension nach den zur Zeit geltenden Sätzen 2.500,– DM brutto monatlich beträgt. Die Leistungsordnung des Essener Verbandes ist beigefügt; auf die Leistungen besteht uns gegenüber ein Rechtsanspruch.”
Das Arbeitsverhältnis endete nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom 16. März 1995, der auszugsweise wie folgt lautet:
“1. Der Dienstleistungsbereich Internationale Finanzdienstleistungen und Gegengeschäfte hat zum 31.12.1994 seine aktive Tätigkeit bei K… & Co AG eingestellt. Aus diesem Grunde müssen wir Ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Frist zum 31.12.1995 kündigen. Es handelt sich um eine sozial gerechtfertigte Kündigung gem. § 1 KSchG, da Ihre Funktion ab dem oben angeführten Datum nicht mehr besteht und eine anderweitige Tätigkeit aus Altersgründen nicht angeboten werden kann.
…
7. Seit dem 01. November 1979 besteht eine Zusage auf Leistungen nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes. Bei Ihrem Ausscheiden in 1995 haben Sie 68 % des Gruppenbetrages der Gruppe M1 erreicht, d.s. nach zur Zeit geltenden Sätzen 68 % von DM 4.850,– brutto monatlich.
Auf das Ruhegeld des Essener Verbandes wird gemäß Leistungsordnung eine Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen.
Soweit die Voraussetzungen gegeben sind, erhalten Sie ab 01. Januar 1996 bis zum Beginn Ihrer Sozialversicherungsrente, d.h. voraussichtlich bis 31.07.1997 unter Anwendung des § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes 68 % von 50 % des jeweiligen Gruppenbetrages der Gruppe M1, d.h. nach den zur Zeit geltenden Sätzen 68 % von 50 % von DM 4.850,–, d.s. DM 1.250,– brutto monatlich.
…
Wir sind damit einverstanden, daß Sie bereits von dem Zeitpunkt an, ab welchem Sie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, d.h. voraussichtlich ab dem 01.08.1997, vorzeitig das Ruhegeld des Essener Verbandes erhalten, d.h. 68 % des Gruppenendbetrages der Gruppe M1 unter gleichzeitiger Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Da Ihr Ausscheiden durch uns veranlaßt wurde, wird ein versicherungsmathematischer Abschlag nicht vorgenommen.”
Als Termin des Ausscheidens wurde der 31. Dezember 1995 in Aussicht genommen, dem Kläger jedoch die Möglichkeit eingeräumt, vorzeitig auszuscheiden. Der Kläger schied tatsächlich mit dem 30. Juni 1995 aus.
Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob – wie der Kläger behauptet – bei Abschluss des Aufhebungsvertrages Einigkeit darüber bestand, dass Betriebsrenten, die von anderen Arbeitgebern gezahlt werden, nicht auf seine Altersversorgung bei der Beklagten anrechenbar sein sollten.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages und des Ausscheidens des Klägers galt die Leistungsordnung “A…” des Essener Verbandes für Anmeldungen bis zum 31. Dezember 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1992 (LO 1992). Sie lautet auszugsweise:
“TEIL I
Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene
§ 1
Leistungen
Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind:
a) Ruhegeld
…
§ 2
Voraussetzungen für das Ruhegeld
(1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitglieds ausscheidet, weil er
…
b) das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
c) Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt.
…
§ 3
Berechnung des Ruhegeldes
(1) Das Ruhegeld richtet sich nach
a) den einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte angemeldet worden ist,
b) den jeweils geltenden Gruppenbeträgen, …
c) den Dienstjahren, die gemäß der Anmeldung – längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres – in den einzelnen Gruppen zu berücksichtigen sind (Dienstjahre).
(2) Das Ruhegeld beträgt für jedes zu berücksichtigende Dienstjahr 4 v. H. des Betrages der Gruppe, zu der der Angestellte jeweils angemeldet worden ist; …
(5) Bei Berechnung des Ruhegeldes werden höchstens 25 Dienstjahre berücksichtigt. …
(6) Jedes angefangene Kalenderjahr gilt als volles Dienstjahr.
…
(7) Nimmt der Angestellte eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch (§ 2 Abs. 1c), werden die nach Anwendung der Bestimmungen der §§ 8 und 9 ermittelten Leistungen während der gesamten Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens um 0,5 v. H. gekürzt.
…
§ 6
Übergangsregelung bei Kündigung durch das Mitglied
(1) Kündigt das Mitglied einem Angestellten, der mit Ablauf der Kündigungsfrist das 50. Lebensjahr vollendet hat, vom Tage der Anmeldung an mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei demselben Mitglied tatsächlich verbracht und keinen Grund zur fristlosen Entlassung gesetzt hat, und dem für den Verlust des Arbeitsplatzes Leistungen von anderer Seite nicht gewährt werden, wird
…
b) beim Tode oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres die volle jeweils in Betracht kommende Leistung auf der Grundlage der mit Ablauf der Kündigungsfrist zu berücksichtigenden Dienstjahre gewährt; sofern der Angestellte Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt, erfolgt auf seinen Wunsch eine vorzeitige Zahlung der Leistung unter Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 7 Abs. 3.
Diese Leistungen vermindern sich gegebenenfalls um die Leistungen aus Ansprüchen nach Teil II.
…
§ 8
Anrechnung anderer Leistungen
(1) Auf das Ruhegeld bzw. auf die Hinterbliebenenbezüge werden angerechnet
a) 50 v. H. der jeweiligen Leistungen der in- und ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen,
…
d) Versorgungsbezüge jeglicher Art (z.B. unverfallbare Vorarbeitgeberleistung).
(2) Die in Abs. 1 erwähnten Leistungen und Versorgungsbezüge werden für die Anrechnung wie folgt ermittelt:
a) Sofern Beiträge für eine freiwillige Versicherung nach Abs. 1a von dem Angestellten allein getragen worden sind, werden die darauf entfallenden Beträge – ermittelt nach dem Verhältnis der Entgeltpunkte dieser freiwilligen Beiträge zu der Summe aller Entgeltpunkte aus Beitragszahlungen – von der Anrechnung ausgenommen; …
d) Von den Versorgungsbezügen nach Abs. 1d wird nur der Teil angerechnet, der nicht auf eigenen Beiträgen des Angestellten beruht und zusammen mit den Leistungen dieser Leistungsordnung eine Höchstgrenze übersteigt. Die Höchstgrenze beträgt 100 v. H. des Betrages, der nach § 3 in Betracht kommenden Gruppe bzw. Gruppen abzüglich der entsprechenden anrechenbaren anderen Leistungen. …
f) Hat der Angestellte weniger als 25 Dienstjahre erreicht, werden die nach Abs. 1a bis c anzurechnenden Leistungen nur mit dem Anteil berücksichtigt, der dem Vomhundertsatz des Ruhegeldes nach § 3 Abs. 2 bzw. 3 entspricht.
…
TEIL II
Leistungen an ausgeschiedene Angestellte, die einen unverfallbaren Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 haben, und an deren Hinterbliebene
§ 10
Voraussetzungen der Unverfallbarkeit
Ein Angestellter behält eine Anwartschaft auf Leistungen nach Maßgabe der §§ 11 und 12, wenn sein Dienstverhältnis zum Mitglied vor Eintritt des Leistungsfalles endet, sofern der Angestellte in diesem Zeitpunkt mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat
und
entweder
a) demselben Mitglied tatsächlich mindestens 10 volle Jahre ununterbrochen angehört und eine Versorgungszusage für ihn mindestens 10 volle Jahre bestanden hat
oder
b) der Beginn der letzten ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit mindestens 12 volle Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage des Mitglieds für ihn mindestens 3 volle Jahre bestanden hat.
§ 11
Berechnung der Leistungen
(1) Bei Eintritt des Leistungsfalles haben ein vorher ausgeschiedener Angestellter und seine nach § 4 leistungsberechtigten Hinterbliebenen einen Anspruch in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistungen, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vor Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht (pro-rata-temporis-Anspruch). Die für die Höhe dieses Anspruchs zu berücksichtigende Sozialversicherungsrente kann nach dem für die Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren ermittelt werden, wenn nicht der ausgeschiedene Angestellte die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte, die sich bei einer Berechnung im Zeitpunkt des Ausscheidens ergeben hätten, nachweist.
(2) Bei der Berechnung des pro-rata-temporis-Anspruchs ist sowohl für das Ruhegeld als auch für die zu berücksichtigenden anderen Leistungen von den Werten auszugehen, die sich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden tatsächlichen Bemessungsgrundlagen ergeben würden.
(3) Der pro-rata-temporis-Anspruch wird durch betriebliche Versorgungsanwartschaften jeglicher Art, die der Angestellte nach seinem Ausscheiden bei einem anderen Arbeitgeber erwirbt, nicht gemindert.
…”
Der Kläger bezieht seit dem 1. August 2000 Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 3.345,13 DM (= 1.710,34 Euro) monatlich. Die dabei berücksichtigten Entgeltpunkte beruhen zu 16,58 % auf freiwilligen Leistungen. Außerdem erhält der Kläger wegen seiner Vortätigkeit sowohl von der Dresdner Bank als auch vom Banken- und Versicherungsverein eine monatliche betriebliche Altersversorgung, die nach seinen außergerichtlichen Mitteilungen teilweise auf Eigenleistungen beruht.
Zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand galt die Leistungsordnung in einer geänderten, ab dem 1. Januar 1997 maßgebenden Fassung (LO 1997). Auch diese Leistungsordnung enthielt einen “TEIL I” für “Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene”, ferner einen “TEIL II” für “Leistungen an ausgeschiedene Angestellte, die einen unverfallbaren Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 haben, und an deren Hinterbliebene”. §§ 1 – 3 LO 1997 entsprachen – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich – inhaltlich weitgehend den entsprechenden Regelungen der LO 1992. Es wurde in § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LO 1997 festgelegt, dass sich die Berechnung der Rente nach “den bei Eintritt des Leistungsfalles geltenden Gruppenbeträgen” richtet. § 6 LO 1992, der die Sonderregelung bei Ausscheiden auf Grund betriebsbedingter Kündigung enthielt, entfiel ersatzlos. Dadurch änderte sich die Paragraphenzählung, indem die nachfolgenden Paragraphen jeweils eine niedrigere Paragraphenbezeichnung erhielten. Der dem alten § 8 LO 1992 entsprechende § 7 LO 1997 wurde in Abs. 1 um die Formulierung ergänzt, dass die Anrechnung der dort genannten Bezüge “jeweils in ihrer zum Zeitpunkt der Leistungsfestsetzung geltenden Höhe” zu erfolgen hatte. §§ 9 und 10 LO 1997 entsprachen wörtlich §§ 10 und 11 LO 1992.
Die Neufassung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 21. März 1997 vom Arbeitgeber mitgeteilt, in dem es ua. heißt:
“Zur erforderlichen Wahrung des Vertrauensschutzes gilt jedoch, daß sich die Streichung des § 6 der Leistungsordnung für ausgeschiedene Angestellte, die gegenwärtig Übergangsgeld beziehen oder es nur deswegen nicht erhalten, weil sie eine zumutbare Tätigkeit ausüben oder ausüben können, nicht auswirkt.
Ihnen wird daher weiterhin – ggf. auch erneut oder erstmalig – Übergangsgeld und später nach der insoweit noch anzuwendenden Bestimmung des § 6 der alten Leistungsordnung bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen Ruhegeld aus der besonderen, vertraglichen Unverfallbarkeit gewährt.”
Die Gruppenbeträge der Gruppe M1 nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes betrugen zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers 4.850,00 DM und zum Beginn des Bezuges der gesetzlichen Altersrente 5.300,00 DM.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2001 errechnete der Essener Verband zu Gunsten des Klägers eine monatliche Betriebsrente ab dem 1. August 2000 iHv. 2.371,88 DM (= 1.212,72 Euro). Diese Leistung wurde mit Schreiben vom Februar 2002 rückwirkend ab dem 1. Januar 2002 entsprechend den allgemeinen Erhöhungen um 2 % auf 1.236,97 Euro erhöht.
Der Kläger hält diese Berechnung in wesentlichen Punkten für falsch. Insbesondere wendet er sich dagegen, dass von ihm nach dem Ausscheiden bei der Beklagten erworbene Sozialversicherungsrentenansprüche auf die Betriebsrente angerechnet werden. Da er vorzeitig ausgeschieden sei, komme es allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens an. Seine gesetzliche Rente sei nicht auf Grund eines Näherungsverfahrens, sondern auf der Basis der individuellen Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Mit seiner Klage macht er von ihm errechnete Differenzbeträge geltend.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.324,75 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf 450,11 Euro jeweils seit dem 1. des Monats vom 1. August 2000 bis zum 31. Dezember 2001 und auf jeweils 459,11 Euro jeweils dem 1. des Monats für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2002 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2002 eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.696,08 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Betriebsrente für richtig berechnet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben, weil es die Anrechnung von anderweitig verdienter betrieblicher Altersversorgung für mit dem Aufhebungsvertrag unvereinbar hielt. Auf die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das Landesarbeitsgericht die Klage im Ergebnis insgesamt abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht beschlossen, beim Essener Verband ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Essener Verband hat daraufhin mitgeteilt, er könne, weil er auf Arbeitgeberseite für die Berechnung der Betriebsrente zuständig sei, kein Sachverständigengutachten erstellen. Er habe jedoch die Berechnung intern noch einmal überprüfen lassen. Die Grundlagen dieser Berechnung, die zum selben Ergebnis wie die früheren Berechnungen führten, hat der Essener Verband dem Gericht überlassen. Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil in dem mit “Entscheidungsgründe” überschriebenen Teil unter Verweis auf ein Sachverständigengutachten des Essener Verbandes sowie auf Schriftsätze der Beklagten die Klage abgewiesen. Ausführungen dazu, warum den darin enthaltenen Überlegungen zu folgen ist, finden sich in dem Urteil nicht. Ferner hat das Landesarbeitsgericht “im Übrigen” auf das arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen, soweit bereits dieses die Klage abgewiesen hat.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte strebt die Zurückweisung der Revision an.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
A. Der Rechtsstreit ist auf eine Verfahrensrüge des Klägers an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger rügt in seiner Revisionsbegründung, das Landesarbeitsgericht habe sich “nicht inhaltlich mit dem Gutachten des Essener Verbandes auseinandergesetzt”. Aus der Richtung dieses Revisionsangriffs (vgl. BAG 20. Januar 2000 – 2 ABR 30/99 – BAGE 93, 267, zu B III 2b der Gründe) ergibt sich, dass der Kläger gem. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO rügt, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts enthalte keinerlei eigenständige Begründung. Sie sei deshalb nach § 547 Nr. 6 ZPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, da sie entgegen dem Gesetz nicht mit Gründen versehen ist. Diese Rüge ist in der Sache berechtigt:
Nach § 313 Abs. 1 Nr. 6 iVm. Abs. 3 ZPO hat ein Urteil Entscheidungsgründe, nämlich eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, zu enthalten. Das gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch für die Berufungsinstanz (§ 525 Satz 1 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Die Regelung des § 540 Abs. 1 ZPO, die hinsichtlich des Berufungsverfahrens für die allgemeine Zivilgerichtsbarkeit eine Ausnahme enthält, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 69 Abs. 4 Satz 1 ArbGG nicht anwendbar. Die Gründe des Berufungsurteils können allerdings auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung verweisen, soweit das Berufungsgericht ihr folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Eine Entscheidung ohne Gründe in diesem Sinne liegt nicht nur vor, wenn das Berufungsurteil überhaupt keine Begründung enthält. Sie ist auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Gründe im Rechtssinn fehlen, wenn die Ausführungen des Urteils gänzlich unverständlich sind, so dass sie die für die Entscheidung maßgeblichen Überlegungen nicht erkennen lassen, etwa bei leeren Redensarten (BAG 20. Januar 2000 – 2 ABR 30/99 – BAGE 93, 267, zu B III 2c der Gründe).
So liegt der Fall hier. Das Landesarbeitsgericht hat auf ein Sachverständigengutachten verwiesen, das es nicht gab. Es hat zudem in keiner Weise dargestellt, welche eigenen Überlegungen es hinsichtlich der Richtigkeit der Ausführungen des Essener Verbandes angestellt hat. Da nicht klar ist, welche Tragweite der Verweis auf das “Gutachten” des Essener Verbandes hat, ist auch völlig unklar, inwieweit ergänzend die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe für die Überlegungen des Landesarbeitsgerichts maßgebend waren.
B. Die Zurückverweisung ist nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar kann das Revisionsgericht, wenn das berufungsgerichtliche Urteil – wie hier – keine Gründe enthält, selbst entscheiden, soweit sich aus dem Vorbringen, auch in der Revisionsinstanz, ergibt, dass auch im Falle einer Zurückverweisung lediglich eine einzige Entscheidung möglich ist (BSG 14. September 1994 – 3/1 RK 36/93 – BSGE 75, 74, 77 = AP ZPO § 551 Nr. 37, zu 1 der Gründe; ebenso BAG 20. Januar 2000 – 2 ABR 30/99 – BAGE 93, 267, zu B III 2 der Gründe). Auf Grund des bisherigen Sach- und Streitstandes ist der Rechtsstreit jedoch nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen zu entscheiden.
I. Es bedarf zunächst weiterer Feststellungen hinsichtlich der für die Altersversorgung maßgeblichen vertraglichen Grundlagen zwischen den Parteien.
1. Nach der zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag gefundenen Regelung erhält der Kläger eine Altersversorgung nach den “jeweils” geltenden Regelungen des Essener Verbandes. Darin liegt eine dynamische Verweisung. Es entspricht dem Interesse des Arbeitgebers, möglichst einheitliche Versorgungsbedingungen für alle Betriebsrentner seines Unternehmens zu begründen. Die Verweisung soll daher auch für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand gelten (vgl. BAG 25. Juli 2000 – 3 AZR 676/99 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 25, zu II 1a der Gründe). Maßgebend ist deshalb die LO 1997. Die Änderungen gegenüber der LO 1992 enthalten keinen unzulässigen Eingriff in Versorgungsanwartschaften (vgl. BAG 25. Juli 2000 – 3 AZR 676/99 – aaO, zu II 2 der Gründe). Für den Kläger gilt jedoch zumindest auf Grund des Einführungsschreibens vom 21. März 1997 weiterhin ergänzend § 6 LO 1992, der Fälle des vorzeitigen Ausscheidens auf Grund betriebsbedingter Kündigung betrifft.
2. Im Übrigen sind auch die Regelungen in der Aufhebungsvereinbarung vom 16. März 1995 zu beachten. In dieser wurde ein versicherungsmathematischer Abschlag wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers ausgeschlossen. Der Kläger entnimmt dieser Vereinbarung außerdem, dass auch die Anrechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung früherer Arbeitgeber nicht möglich sein soll. Das Landesarbeitsgericht ist dem im Ergebnis nicht gefolgt, die Gründe dafür sind jedoch auch insoweit nicht feststellbar, so dass eine eigenständige Auslegung des Landesarbeitsgerichts nicht vorliegt. Der Senat kann sie auch nicht selber nachholen, da weitere, für die Auslegung maßgebliche Tatsachenfeststellungen erforderlich sind:
Die schriftlichen Formulierungen im Aufhebungsvertrag sprechen nicht dafür, dass die Anrechnung von betrieblicher Altersversorgung, die bei Vorarbeitgebern erworben wurden, ausgeschlossen sein sollen. Das ergibt sich aus den Formulierungen in Ziff. 7, in denen wiederholt die Leistungsordnung nur dargestellt wird. Auch soweit die Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erwähnt ist, soll sie nach Satz 3 dieser Ziffer nur “gemäß” der Leistungsordnung vorgenommen werden. Es wird also nicht in der Aufhebungsvereinbarung eine Anrechnung der Sozialversicherungsrente vereinbart, sondern auf die Leistungsordnung hingewiesen. Auch das vorzeitige Ruhegeld, das in der Aufhebungsvereinbarung erwähnt wurde, wird als “das” Ruhegeld des Essener Verbandes bezeichnet, also die bestehende Regelung nur in Bezug genommen. Der Text der Vereinbarung lässt damit keinen Umkehrschluss dahin gehend zu, dass Anrechnungen nach der dargestellten Leistungsordnung, die nicht erwähnt werden, unterbleiben sollen.
Zwischen den Parteien ist in den Tatsacheninstanzen streitig geblieben, ob die Parteien eine Vereinbarung über die Nichtanrechnung der betrieblichen Altersversorgung aus Vordienstzeiten getroffen haben. Wäre dies der Fall, so bestünde ein tatsächlicher, übereinstimmender Wille der Parteien. Ein solcher Wille ginge der Auslegung nach objektiven Kriterien vor (BAG 21. November 1985 – 2 AZR 6/85 –, zu III der Gründe; 2. März 1973 – 3 AZR 265/72 – AP BGB § 133 Nr. 35 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 22). Insoweit hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen. Das ist nachzuholen.
II. Hinsichtlich der zwischen den Parteien umstrittenen Positionen können ebenfalls noch nicht alle Berechnungsschritte ohne weitere Feststellungen vorgenommen werden.
1. Für Leistungen ab August des Jahres 2000, wie sie der Kläger begehrt, ist nach den dargestellten Vereinbarungen die LO 1997 heranzuziehen. Für ihn ist jedenfalls auf Grund des Zusageschreibens vom 21. März 1997 weiterhin ergänzend § 6 der LO 1992 anzuwenden. Die LO 1997 unterscheidet – ebenso wie bereits die LO 1992 – zwischen Versorgungsleistungen für Angestellte, “die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben” und deren Ansprüche in Teil I geregelt sind, einerseits sowie Angestellten, “die einen unverfallbaren Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 haben” und deren Ansprüche in Teil II geregelt sind, andererseits.
Der weiterhin Anwendung findende § 6 der LO 1992, der in Teil I eingegliedert war, enthält eine von diesem Prinzip abweichende Sonderregelung für Angestellte, die mit Ablauf der Kündigungsfrist das 50. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei demselben Mitglied des Essener Verbandes tatsächlich verbracht und keinen Grund zur fristlosen Kündigung gesetzt haben. Die durch diese Vorschrift begünstigten Angestellten erhalten bei Eintritt des Versorgungsfalles “die volle jeweils in Betracht kommende Leistung auf der Grundlage der mit Ablauf der Kündigungsfrist zu berücksichtigenden Dienstjahre” (vgl. zur Systematik BAG 4. April 2000 – 3 AZR 458/98 – AP BetrAVG § 2 Nr. 32 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 65, zu I der Gründe).
Damit bestimmt § 6 LO 1992, dass die Ansprüche des von dieser Vorschrift begünstigten Personenkreises sich nach Teil I der Leistungsordnung richten. Allerdings sind diese nach Teil I errechneten Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LO 1992 “gegebenenfalls um die Leistungen aus Ansprüchen nach Teil II” zu vermindern. Die Bestimmungen des Teils II lehnen sich wörtlich an die Regeln über die Unverfallbarkeit von Betriebsrenten in § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG an, sind ihnen ersichtlich nachgebildet (vgl. BAG 25. Januar 2000 – 3 AZR 853/98 –). Teil II gewährt dem dort genannten Personenkreis also lediglich das, was ausscheidenden Angestellten ohnehin gesetzlich zusteht (vgl. auch BAG 29. Juli 1997 – 3 AZR 134/96 – AP BetrAVG § 6 Nr. 24 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 20).
§ 6 Abs. 1 Satz 2 LO 1992 schreibt vor, dass Ansprüche nach Teil I der Leistungsordnung mit Ansprüchen nach Teil II verrechnet werden. Nach der Systematik der Leistungsordnung stehen dem Kläger also zwei Ansprüche zu. Das führt im Ergebnis dazu, dass nur die jeweils höhere Leistung geschuldet ist.
Aus dieser Systematik ergibt sich ferner, dass bei der Berechnung der Betriebsrentenansprüche entgegen der Ansicht des Klägers Regelungen des Teils II nicht heranzuziehen sind, wenn es um die Berechnung der Ansprüche nach Teil I geht. Die Leistungsordnung stellt zwar – wie der Kläger richtig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat – ein in sich geschlossenes Ganzes dar. Teil II soll aber nicht in die Anwendung von Teil I hineinwirken, sondern in Anknüpfung an den aus sich heraus auszulegenden Teil I den gesetzlichen Mindestanspruch in den dort genannten Fällen sichern.
Da der Kläger, wie es § 10 LO 1992 vorsieht, bei der Beklagten mindestens zehn volle Jahre ununterbrochen tätig war und für ihn für zehn Jahre eine Versorgungszusage bestanden hat, gehört er zu dem von Teil II LO 1997 erfassten Personenkreis der ausscheidenden Arbeitnehmer mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften. Auf den Kläger, der laut Aufhebungsvereinbarung mangels weiterer Einsatzmöglichkeiten und damit betriebsbedingt gekündigt wurde, ist zudem § 6 LO 1992 weiter anwendbar. Er erfüllt auch die in Abs. 1 Satz 1 Eingangssatz festgelegten persönlichen Voraussetzungen. Außerdem haben die Parteien im Aufhebungsvertrag die Anwendbarkeit dieser Bestimmung für den vorliegenden Fall vereinbart.
2. Bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers ist somit zunächst festzustellen, welche Ansprüche ihm nach Teil I LO 1997 unter Berücksichtigung der Regelungen des Aufhebungsvertrages zustehen. Dann ist zu prüfen, welche Ansprüche er nach Teil II der LO 1997 hat. Der höhere Betrag ist ihm zu zahlen. Daraus folgt:
a) Der in § 2 Abs. 1 Buchst. c LO 1997 für Teil I genannte Leistungsfall “Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe” ist beim Kläger im August des Jahres 2000 eingetreten. Das Ruhegeld berechnet sich nach den § 3 Abs. 7 LO 1997. Diese Berechnung hat in folgenden Schritten zu geschehen:
aa) Auszugehen ist von dem bei Eintritt des Leistungsfalles im Jahre 2000 maßgeblichen Gruppenbetrag (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b LO 1997). Das sind 5.300,00 DM.
bb) Weiter ist der nach Anzahl der Dienstjahre maßgebliche Prozentsatz dieses Betrages zu ermitteln. Er beträgt nach § 3 Abs. 2 LO 1997 4 % für jedes zu berücksichtigende Dienstjahr. Zugrunde zu legen sind nach § 6 Abs. 1 Buchst. b LO 1992 die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Dienstjahre (aufsteigende Berechnung). Dabei gilt nach § 3 Abs. 6 LO 1997 jedes angefangene Kalenderjahr als volles Dienstjahr. Der Kläger war ab dem Jahr 1979 bis zum Jahr 1995 tätig, das sind 17 angebrochene Kalenderjahre. Daraus ergibt sich ein maßgeblicher Satz von 68 % und ein anzusetzender Betrag von 3.604,00 DM.
cc) Nach § 7 LO 1997 sind Anrechnungen der gesetzlichen Rente vorzunehmen.
(1) Nach Abs. 1 Buchst. a dieser Regelung sind 50 % der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrer zum Zeitpunkt der Leistungsfestsetzung geltenden Höhe anrechenbar. Unberücksichtigt bleiben nach Abs. 2 Buchst. a dieser Regelung Beträge, die auf eine freiwillige Versicherung entfallen, deren Beiträge der Arbeitnehmer allein getragen hat. Sie sind durch Prüfung des Verhältnisses der Entgeltpunkte dieser durch freiwillige Beiträge erworbenen Rentenansprüche zur Summe aller Entgeltpunkte aus Beitragszahlungen festzustellen. Die Anrechnung ist ferner durch die Regelung in § 7 Abs. 2 Buchst. f LO 1997 begrenzt. Danach ist nur der nach § 3 Abs. 2 LO 1997 maßgebliche Prozentsatz des zu errechnenden Betrages zugrunde zu legen, wenn es um Angestellte geht, die – wie der Kläger – weniger als 25 Dienstjahre erreicht haben.
Beim Kläger ist danach die von ihm bezogene gesetzliche Rente iHv. 3.345,13 DM um den Anteil der auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Entgeltpunkte, also um 16,58 %, zu mindern. Das ergibt 2.790,51 DM. Anzurechnen sind dann 68 % von 50 % dieses Betrages, also 34 %. Das sind 948,77 DM.
(2) Der Kläger kann diesem Rechenweg nicht entgegenhalten, es seien lediglich Ansprüche aus Zeiten, während derer er bei der Beklagten tätig war, und nicht auch Rentenansprüche aus Zeiten davor oder danach zu berücksichtigen. Eine solche Regelung ist Teil I der LO 1997 nicht zu entnehmen. Eine aus ihrer Sicht übermäßige Anrechnung gesetzlicher Renten verhindert die LO 1997 allein durch Begrenzung des Prozentsatzes der Anrechenbarkeit auf den Satz, der sich auf Grund der konkreten Dienstzeit auch hinsichtlich des anteilig zu zahlenden Gruppenbetrages ergibt. Beim Kläger erfolgt dies durch die Begrenzung auf 68 %.
(3) Diese Regelung ist auch rechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings werden damit – wenngleich in geringem Umfange – auch Rentenanteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Kläger durch Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern erworben hat, bei der Errechnung seiner Betriebsrentenansprüche mit berücksichtigt. Dass dies zulässig ist, ergibt sich aus der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, der eine derartige Anrechnung ausdrücklich erlaubt. Diese Bestimmung ist verfassungsgemäß (BAG 17. Mai 1988 – 3 AZR 400/86 – AP BetrAVG § 5 Nr. 27 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 19, zu 4 der Gründe).
Rechtlich zulässig ist auch die Anrechnung von Rentenbestandteilen auf der Basis von Tätigkeiten nach dem Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten. Dem steht § 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG nicht entgegen. Er gilt nur für den Mindestschutz bei Ausscheiden mit unverfallbaren Anwartschaften, der sich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG errechnet. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist nicht bei der Anwendung von Teil I der LO 1997 auf den Kläger zu überprüfen, sondern bei der Kontrollrechnung nach Teil II dieser Leistungsordnung.
dd) In Betracht kommt ferner eine Anrechnung von Betriebsrenten, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurden, nach § 7 Abs. 1 Buchst. d LO 1997, soweit nicht ein übereinstimmender entgegenstehender Wille der Parteien bei Abschluss des Aufhebungsvertrages bestanden hat (oben B I 2). Diese Regelung verstößt nicht gegen das Anrechnungsverbot in § 5 Abs. 2 BetrAVG (vgl. BAG 20. November 1990 – 3 AZR 31/90 – BAGE 66, 282, zu II 1 der Gründe). Hinsichtlich der Auswirkungen dieser Bestimmung, sollte sie anwendbar sein, auf das Rechtsverhältnis der Parteien bedarf es weiterer Feststellungen:
Anrechenbar ist nach der genannten Vorschrift nur der Teil anderer Versorgungsbezüge, der zusammen mit den Leistungen nach der Leistungsordnung die dort vorgesehene Höchstgrenze übersteigt. Diese Höchstgrenze beträgt 100 % des maßgeblichen Gruppenbetrages abzüglich der “entsprechenden” anrechenbaren anderweitigen Leistungen.
Demnach ist in einem ersten Schritt zunächst die Höchstgrenze zu ermitteln. Der dabei einzusetzende maßgebliche Gruppenendbetrag ist der, der dem Kläger beim Eintritt in den Ruhestand zustand, also 5.300,00 DM. Davon sind die “entsprechenden” Leistungen der gesetzlichen Altersversorgung abzuziehen, also solche, die zu diesem Zeitpunkt bei voller Anrechnung – ohne Berücksichtigung auf den einschränkenden Prozentsatz auf Grund der Dienstjahre – anrechenbar wären. Beim Kläger ist dies die Hälfte der nicht auf Eigenleistungen beruhenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es ist also der vom Kläger tatsächlich bezogene Rentenbetrag iHv. 3.345,13 DM um 16,58 % zu mindern und danach zu halbieren. Das ergibt einen Betrag von 1.395,26 DM, der vom Endbetrag abzuziehen ist. Der Höchstbetrag beträgt demnach 3.904,74 DM.
Es sind gegebenenfalls noch Feststellungen zu treffen, welche anderweitigen Betriebsrenten der Kläger tatsächlich bezieht und inwieweit diese auf Eigenleistungen beruhen. Zu dem sich so ergebenden Betrag ist dann die in den bisherigen Rechenschritten ermittelte Rente iHv. 2.655,23 DM (68 % von 5.300,00 DM, also 3.604,00 DM, abzüglich anrechenbarer Sozialversicherungsrente iHv. 948,77 DM) hinzuzurechnen. Von dem sich so ergebenden Betrag ist die Höchstgrenze iHv. 3.904,74 DM abzuziehen und es verbleibt der anzurechnende Betrag.
ee) Der in § 3 Abs. 7 der LO 1997 vorgesehene versicherungsmathematische Abschlag iHv. 0,5 % für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens ist wegen der entgegenstehenden Regelung im Aufhebungsvertrag nicht vorzunehmen.
ff) Der sich auf Grund dieser Rechenschritte ergebende Betrag ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 entsprechend der allgemeinen Rentenentwicklung im Essener Verband um 2 % zu erhöhen.
b) Der danach maßgebliche Rentenbetrag, wie er für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zu errechnen ist, ist gegenzurechnen mit den Ansprüchen nach Teil II der LO 1997, der inhaltlich den Regelungen in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG entspricht. Auch insoweit fehlt es bislang an ausreichendem Vortrag und ausreichenden Feststellungen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
aa) Basis für die Berechnung sind nach § 2 Abs. 5 BetrAVG/§ 10 Abs. 6 LO 1997 die Leistungsordnung und die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Angestellten, auch soweit es die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge angeht. Für den Kläger maßgeblich ist deshalb die zum Zeitpunkt des Ausscheidens im Juni 1995 noch geltende LO 1992.
bb) Auf dieser Basis ist nach § 2 Abs. 5 BetrAVG/§ 10 Abs. 1 LO 1997 zeitanteilig (pro-rata-temporis) der Teil der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistungen, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht, festzustellen. Zu ermitteln ist, welche Rente der Kläger nach der LO 1992 beim Ausscheiden mit dem 65. Lebensjahr erhalten hätte. Dabei sind jedoch die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens geltenden Regelungen und tatsächlichen Werte zugrunde zu legen – Festschreibeeffekt. Bei der Anwendung von Teil II der LO 1997 ist dafür auf den Teil I der LO 1992 zurückzugreifen.
cc) Auch insoweit ist zunächst der Gruppenendbetrag heranzuziehen, jedoch auf der Basis des Jahres 1995 (vgl. BAG 22. November 1994 – 3 AZR 767/93 – BAGE 78, 279, zu II 1 der Gründe). Das waren 4.850,00 DM. Da der Kläger bis zu seinem Ausscheiden mit 65 Jahren die Chance gehabt hätte, insgesamt 24 Dienstjahre zu erreichen und für jedes Dienstjahr 4 % des Wertes zu berücksichtigen wären, sind insoweit 96 % anzusetzen, also 4.656,00 DM.
dd) Von diesem Betrag ist nach den dargelegten Grundsätzen die gesetzliche Rente anteilig abzuziehen (§ 8 Abs. 1 Buchst. a iVm. Abs. 2 Buchst. a und f LO 1992, die den Regelungen in § 7 der LO 1997 entsprechen). Der Einsatzwert für die Sozialversicherungsrente ist dabei nach dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verhältnissen auf das 65. Lebensjahr des Klägers hochzurechnen. Das anzuwendende Verfahren ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 LO 1997, der inhaltlich § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG entspricht.
Beide Regelungen verlangen in einem ersten Schritt die Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Vollrente (BAG 23. Januar 2001 – 3 AZR 164/00 – AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23; 24. Juli 2001 – 3 AZR 567/00 – BAGE 98, 212). Vollrente in diesem Sinne ist dabei die bei Betriebstreue bis zur Regelaltersgrenze erreichbare Rente. Das ist nach der LO 1992 die mit dem 65. Lebensjahr erreichbare Rente (§ 2 Abs. 1 Buchst. b LO 1992).
Damit ist – entgegen der Ansicht des Klägers – hier zu ermitteln, welche Rente ihm auf der Basis der fiktiven Zahlen bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit 65 Jahren zustehen würde. Diese Berechnung kann entweder nach dem Näherungsverfahren oder auf Grund der Entgeltpunkte individuell erfolgen. Sie hat individuell zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer dies – wie der Kläger – verlangt und seine Entgeltpunkte angibt (vgl. zu den Einzelheiten Höfer BetrAVG Stand September 2004/Januar 2005 § 2 Rn. 3446 ff.). Hinsichtlich der danach vorzunehmenden Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr fehlt es an Vortrag der Parteien, da die Beklagte fälschlicherweise eine Hochrechnung auf das 63. statt auf das 65. Lebensjahr vorgenommen hat.
Dieser Berechnungsmethode steht das Verbot der Berücksichtigung von nach dem Ausscheiden erworbenen Anwartschaften (§ 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG) nicht entgegen. Es betrifft lediglich die Kürzung eines bereits erworbenen, unter Berücksichtigung der fiktiven Vollrente errechneten Anspruchs, nicht den rechnerischen Ansatz der Werte, die bei der Berechnung der Vollrente zu berücksichtigen wären (vgl. Blomeyer/Otto BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rn. 408).
ee) Ferner sind bei Vorarbeitgebern erworbene Betriebsrenten ebenfalls bei der Berechnung der fiktiven Vollrente nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Buchst. d iVm. Abs. 2 Buchst. d LO 1992, die inhaltlich den oben (B II 2a dd) erläuterten Regelungen in § 7 der LO 1997 entsprechen, heranzuziehen. Auch insoweit käme es auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers zu erwartende und nach § 2 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbs. bzw. Satz 3 BetrAVG zu ermittelnde Betriebsrente, nicht jedoch auf die tatsächlich gezahlte an. Dazu fehlt Sachvortrag der Parteien und es fehlen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
ff) Der so ermittelte fiktive Vollrentenbetrag ist zeitanteilig nach der konkreten Betriebszugehörigkeit gemessen an der möglichen Betriebszugehörigkeit zu berechnen und um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % für jeden Monat der vorherigen Inanspruchnahme der Betriebsrente vor dem 65. Lebensjahr zu kürzen.
(1) Scheidet ein Arbeitnehmer – wie der Kläger – vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus und nimmt er zudem seine Betriebsrente vor der in der Leistungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze in Anspruch, können Kürzungen der Vollrente unter zwei Gesichtspunkten vorgenommen werden: Einmal hat der Arbeitnehmer die in der Leistungsordnung vorgesehene Betriebstreue nicht erbracht, so dass unter dem Gesichtspunkt von Leistung und Gegenleistung eine Kürzung der Rente stattzufinden hat. Daneben erhöht sich für den Arbeitgeber durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente die Belastung in mehrfacher Weise. Es verlängert sich nämlich die potentielle Dauer der Zahlung, das Risiko, dass der Arbeitnehmer die Zahlung tatsächlich in Anspruch nimmt erhöht sich und es entstehen dem Arbeitgeber zudem Zinsverluste (BAG 23. Januar 2001 – 3 AZR 164/00 – AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23; 24. Juli 2001 – 3 AZR 567/00 – BAGE 98, 212).
(2) Der erste Aspekt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LO 1997 dadurch berücksichtigt, dass der Anspruch nur in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistungen, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Das entspricht den Grundsätzen in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Dieser Anteil ist hier “spitz” zu berechnen. Eine Anwendung der Regel über die höchstens erreichbaren 25 Dienstjahre (§ 3 Abs. 5 LO 1992/1997) und die Berücksichtigung jedes angefangenen Kalenderjahres als volles Dienstjahr (§ 3 Abs. 6 LO 1992/1997) kommt nach der Leistungsordnung ebenso wenig wie bei der Anwendung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 BetrAVG (dazu Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler BetrAVG 2. Aufl. § 2 Rn. 58 ff.) in Betracht.
(3) Dem zweiten Aspekt ist durch einen versicherungsmathematischen Abschlag Rechnung zu tragen, soweit die Leistungsordnung einen solchen vorsieht (vgl. BAG 23. Januar 2001 – 3 AZR 164/00 – AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23; 24. Juli 2001 – 3 AZR 567/00 – BAGE 98, 212). Die Höhe des Abschlages ist den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu entnehmen. Die vertraglich in Bezug genommene Leistungsordnung des Essener Verbandes sieht in § 3 Abs. 7 LO 1997 einen versicherungsmathematischen Abschlag iHv. 0,5 % für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vor. Auf diese Regelung ist, obwohl sie im Zusammenhang mit der Errechnung der “Normalrente” steht, zurückzugreifen.
Der Aufhebungsvertrag der Parteien steht ihrer Anwendung nicht entgegen. Die beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis getroffenen Vereinbarungen dienten lediglich der Errechnung der “normalen” Rente nach Teil I der Leistungsordnung des Essener Verbandes und – wie dargelegt – nicht der Bestimmung der auf jeden Fall zu garantierenden Mindestrente, die in Teil II LO 1997 geregelt ist. Ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zB BAG 23. März 2004 – 3 AZR 279/03 – AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 28).
Unterschriften
Reinecke, Breinlinger, Zwanziger, Knüttel, Stemmer
Fundstellen
Haufe-Index 1501751 |
DB 2006, 2356 |