Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung - Fahrer eines Müllsammelfahrzeuges
Leitsatz (amtlich)
Das Richtbeispiel "Berufskraftfahrer mit Prüfung" in § 3 VergGr. 7 des Bundesentgelttarifvertrags für die Entsorgungswirtschaft ist nur dann erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer eine entsprechende Tätigkeit übertragen worden ist und er diese überwiegend ausübt.
Eine entsprechende Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, wie sie durch die Berufskraftfahrerprüfung nachgewiesen werden.
Normenkette
Bundesentgelttarifvertrag für die Entsorgungswirtschaft vom 13. Juli 1994 §§ 2-3
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1999 – 2 (4) Sa 1018/98 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der privaten Entsorgungswirtschaft, als Fahrer eines Müllsammelfahrzeuges beschäftigt. Er verfügt über eine Fahrerlaubnis der Klasse 2. Am 19. April 1997 legte er vor dem Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden die Abschlußprüfung als Berufskraftfahrer – Fachrichtung Güterverkehr – erfolgreich ab.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Bundesentgeltrahmentarifvertrages für die Entsorgungswirtschaft vom 13. Juli 1994 (BERT) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach § 3 VergGr. 5 BERT.
Er hat die Auffassung vertreten, auf Grund der bestandenen Abschlußprüfung als Berufskraftfahrer stehe ihm ab Mai 1997 Vergütung nach § 3 VergGr. 7 BERT zu, da er das Richtbeispiel dieser Vergütungsgruppe „Berufskraftfahrer mit Prüfung” erfülle. Es sei nicht erforderlich, daß er überwiegend Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers im Güterverkehr ausübe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 351,05 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen;
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn mit Wirkung ab Juli 1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 gem. § 3 Abs. 3 des Bundesentgelttarifvertrages für die Entsorgungswirtschaft iVm. § 3 des Bundesentgeltrahmentarifvertrages der Entsorgungswirtschaft zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Eingruppierung des Klägers in die begehrte Vergütungsgruppe sei tariflich ausgeschlossen, weil er die durch den Lehrgang zum Berufskraftfahrer zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten als Fahrer eines Müllsammelfahrzeuges nicht benötige. Für die Eingruppierung komme es nur auf die ausgeübten Tätigkeiten und nicht auf Berufsbezeichnungen an.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungs- bzw. Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung nach § 3 VergGr. 7 BERT. Er sei nicht als Berufskraftfahrer mit Prüfung tätig. Dem Kläger seien keine überwiegenden Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers mit Prüfung der Fachrichtung Güterverkehr übertragen worden. Die durch diese Ausbildung erworbenen bzw. durch die Prüfung unter Beweis gestellten Kenntnisse benötige der Kläger für seine unverändert ausgeübte Tätigkeit als Fahrer eines Müllsammelfahrzeuges nicht.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach § 3 VergGr. 7 BERT.
1. Kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit richtet sich die Eingruppierung des Klägers nach dem Bundesentgeltrahmentarifvertrages vom 13. Juli 1994 (BERT), der ua. lautet:
„§ 2
Eingruppierungsgrundsätze
(1) Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend.
(2) Für die Eingruppierung in eine der in § 3 genannten Vergütungsgruppen ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend (Stammvergütungsgruppe). Bewertungszeitraum ist der Kalendermonat. Die aufgeführten Richtbeispiele erfüllen die Tätigkeitsmerkmale auch.
§ 3
Vergütungsgruppen für Arbeitnehmer
Es werden folgende Vergütungsgruppen gebildet:
…
Vergütungsgruppe 5 (100 v.H.) Tätigkeiten, die erhöhte Kenntnisse oder Fertigkeiten mit Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern; eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung ohne Berufserfahrung erfüllt diese Voraussetzungen auch.
Richtbeispiele:
Fahrer von Kraftfahrzeugen (mit Führerschein Klasse 2) …
…
Vergütungsgruppe 7 (107,5 v.H.) Tätigkeiten mit besonderer Qualifikation und erweiterten Kenntnissen, die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung (in der Regel drei Jahre) oder durch gesicherte Berufserfahrung erlangt werden können.
Richtbeispiele:
Berufskraftfahrer mit Prüfung …
…”
2. Gemäß § 3 VergGr. 7 BERT, ist das Richtbeispiel „Berufskraftfahrer mit Prüfung” gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Berufskraftfahrerprüfung abgelegt hat und ihm darüber hinaus Tätigkeiten übertragen worden sind und von ihm überwiegend ausgeübt werden, die der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26. Oktober 1973 BGBl. I S 1518) entsprechen. Das ergibt die Auslegung dieser Eingruppierungsbestimmung.
a) Für die Eingruppierung sind nach den Eingruppierungsgrundsätzen des § 2 Abs. 1 BERT allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen und nach § 2 Abs. 2 BERT die überwiegende ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Überwiegende Tätigkeit ist diejenige, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt(BAG 29. Juli 1992 – 4 AZR 502/91 – BAGE 71, 56 mwN). Nach § 3 BERT werden den einzelnen Vergütungsgruppen bestimmte abstrakt beschriebene Tätigkeiten oder Qualifikationen zugeordnet. Dies bedeutet, daß die Erfordernisse einer Vergütungsgruppe dann als erfüllt anzusehen sind, wenn ein Arbeitnehmer eine dieser Vergütungsgruppe zugeordnete entsprechende Tätigkeit überwiegend ausübt.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus § 2 Abs. 2 Satz 3 BERT nicht hergeleitet werden, daß die Erfüllung einer Voraussetzung des Richtbeispiels „Berufskraftfahrer mit Prüfung” gemäß § 3 VergGr. 7 BERT allein schon ausreicht, um die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe zu verlangen. Mit dem Richtbeispiel bringen die Tarifparteien nur zum Ausdruck, daß sie die abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe als erfüllt ansehen, wenn diese Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe als Richtbeispiel aufgeführt ist. Die Ergänzung der Eingruppierungsgrundsätze in § 2 Abs. 2 Satz 3 BERT durch den Satz, die „aufgeführten Richtbeispiele erfüllen die Tätigkeitsmerkmale auch” hat somit für die Eingruppierung keine unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit, rechtsbegründende Wirkung, sondern stellt die Rechtsfolge nur insoweit klar, daß dann, wenn die Tätigkeit eines Arbeitnehmers ausdrücklich als Beispiel zu den allgemein gefaßten Tätigkeitsmerkmalen erwähnt wird, die allgemeinen tariflichen Merkmale (Oberbegriffe) erfüllt sind und deshalb nicht mehr geprüft werden müssen(BAG 8. Februar 1984 – 4 AZR 158/83 – BAGE 45, 121; 7. November 1984 – 4 AZR 286/83 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 6; 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2; 21. Juli 1993 – 4 AZR 486/92 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 10; 8. Juli 1998 – 10 AZR 217/97 – nv.). Daraus folgt, daß ein Arbeitnehmer, der ein spezielles Richtbeispiel mit entsprechender Tätigkeit erfüllt, grundsätzlich in die entsprechende Vergütungsgruppe einzugruppieren ist. Er kann nicht nach allgemeinen Merkmalen einer anderen Vergütungsgruppe zugeordnet werden, selbst wenn er die Tätigkeitsmerkmale einer anderen Gruppe ebenfalls erfüllt(BAG 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP TVG § 3 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2). Erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzung mehrerer Richtbeispiele in unterschiedlichen Vergütungsgruppen, so ist in einem solchen Fall nach den Eingruppierungsgrundsätzen des § 2 Abs. 1 und 2 BERT die übertragende und überwiegend ausgeübte Tätigkeit für die Eingruppierung entscheidend. Der Arbeitnehmer ist folglich in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, deren Richtbeispiel er erfüllt, weil ihm Tätigkeiten übertragen worden sind und von ihm überwiegend ausgeübt werden, die dem Richtbeispiel entsprechen(so auch BAG 13. November 1996 – 4 AZR 747/94 – ZTR 1997, 174). Dies bedeutet hinsichtlich des Richtbeispiels „Berufskraftfaher mit Prüfung”, daß die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern muß, wie sie durch die Berufskraftfaherprüfung vermittelt worden sind. Diese Auslegung folgt auch aus der Berücksichtigung der Oberbegriffe dieser Vergütungsgruppe, die auf Tätigkeiten abstellen, die diese besondere Qualifikation und erweiterte Kenntnisse erfordern. Diese sind bezogen auf das Richtbeispiel „Berufskraftfahrer mit Prüfung” die Qualifizierungsmerkmale, die durch die Berufskraftfahrerprüfung nachgewiesen werden.
b) Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß der Kläger nur einen Anspruch auf Vergütung nach § 3 VergGr. 5 BERT hat. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erfüllt er das Richtbeispiel „Fahrer von Kraftfahrzeugen mit Führerscheinklasse 2”. Die ihm übertragene und überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Fahrer eines Müllsammelfahrzeuges entspricht diesem Richtbeispiel.
Demgegenüber erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 3 VergGr. 7 BERT. Zwar ist er seit dem 19. April 1997 „Berufskraftfahrer mit Prüfung”, jedoch entspricht die überwiegend ausgeübte Tätigkeit nicht diesem Richtbeispiel. Die durch die Ausbildung zum Berufskraftfahrer erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt der Kläger für seine Tätigkeit als Fahrer eines Müllsammelfahrzeuges nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht. Eine Tätigkeit nach dem Richtbeispiel Berufskraftfahrer mit Prüfung wurde dem Kläger auch nicht übertragen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Dr. Jobs, Fischermeier, Ohl, Köhnen
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 15.03.2000 durch Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 507972 |
BB 2000, 1528 |
FA 2000, 266 |
AP, 0 |
PersR 2000, 433 |
AUR 2000, 279 |