Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin hat ab 1. Juli 2002 keinen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Für die Eingruppierung der Klägerin sind demnach folgende Bestimmungen maßgeblich:
“Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000 (insoweit gleich lautend seit 1991)
§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR I I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I I BAT-O)
…
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich,-,
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.”
a) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Verbundenen Haupt- und Realschule Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Bei der Verbundenen Haupt- und Realschule in B… handelt es sich um eine allgemeinbildende Schule im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1b des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996. Daher ist für die Eingruppierung der Klägerin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar. Die Klägerin ist vielmehr gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die gemäß § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in der sie eingruppiert wäre, stünde sie im Beamtenverhältnis. Dies entspricht auch der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien in § 3 des Arbeitsvertrages.
b) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach ihrer fiktiven Einstufung in die Bundesbesoldungsordnung A und nicht – wie von dem beklagten Land zunächst vertreten – nach dem Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern.
Nach Art. 74a Abs. 1 GG unterliegt die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, der konkurrierenden Gesetzgebung. Damit fällt auch die Besoldung der Beamten unter die konkurrierende Gesetzgebung. Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur dann die Befugnis zur eigenen Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Diese vorrangige Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes besteht nach Art. 72 Abs. 2 GG aber nicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit für diese ein Bedürfnis besteht. Ein solches ist nach Art. 72 Abs. 2 GG ua. dann gegeben, wenn die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus eine bundesgesetzliche Regelung erfordert. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Beamten der Länder, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Die Länder dürfen besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist, § 1 Abs. 4 BBesG (BAG 16. August 2000 – 10 AZR 526/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 21). Nach der Vorbemerkung Nr. 16b zur Anlage I zum BBesG können nur Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind, eingestuft werden. Die Klägerin verfügt jedoch über eine Lehrbefähigung für Gymnasien nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und unterfällt damit nicht dem Personenkreis der Vorbemerkung Nr. 16b zur Anlage I zum BBesG; eine Einstufung nach den Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 5. September 2001 ist mithin nicht möglich.
c) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Einstufung der Klägerin ab dem 1. Juli 2002 nicht in die Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A zu erfolgen hätte, wäre sie Beamtin. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O hat, die der Besoldungsgruppe A 13 entspricht. Nach der Anlage I zum BBesG Bundesbesoldungsordnung A sind folgende Merkmale erheblich:
“Besoldungsgruppe A 12
Lehrer
– …
– an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht –
– …
(1)) Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 13
Lehrer
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –
(10)) Als Eingangsamt.
Die vorgenannte Besoldungsregelung der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002 (Besoldungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2138) Artikel 5b Nr. 2 Buchst. a aa und Buchst. c um die Fußnote 16 zur Besoldungsgruppe A 13 ergänzt. Die Fußnote 16 lautet wie folgt:
“(16)) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit einer Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.”
d) Danach erfüllt die Klägerin bereits deshalb nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13, weil sie über eine Lehrbefähigung für Gymnasien verfügt, jedoch im Bereich Haupt- und Realschulen eingesetzt ist. Die Besoldungsgruppe A 13 setzt nämlich eine der Lehrbefähigung entsprechende Verwendung voraus.
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre Lehrbefähigung für Gymnasien die Lehrbefähigung für den Unterricht an Haupt- und Realschulen mit umfasst. Das Schul- und Ausbildungssystem der Lehrkräfte ist gegliedert, so dass eine erworbene Lehrbefähigung eine andere nicht mit umfasst, wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist (vgl. BAG 21. August 2003 – 8 AZR 442/02 – NZA-RR 2004, 47 [Lehrbefähigung Gymnasium und Mittelschule in Sachsen]). Bei der Ausbildung zum Gymnasiallehrer handelt es sich um eine andere Ausbildung als um die zum Haupt- und Realschullehrer. Die unterschiedliche Ausbildung und Prüfung richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung von Lehrern für die öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 317), der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 3. November 1997 (GVOBl. M-V S. 561) und der Verordnung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 8. April 1998 (GVOBl. M-V S. 525). Die vorgenannten Verordnungen enthalten keine Regelung, dass der Erwerb der Lehramtsbefähigung für Gymnasien auch zum Unterricht in den anderen Schularten befähigt (so aber zB ausdrücklich in § 5 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in Hessen vom 3. März 1992, GVBl. Hessen I S. 105). Bei der Verbundenen Haupt- und Realschule und dem Gymnasium handelt es sich des Weiteren um unterschiedliche Schulformen mit verschiedenen Anforderungen. Während die Verbundene Haupt- und Realschule die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst und mit dem Hauptschulbildungsgang zur Berufsreife und mit dem Realschulbildungsgang zur Mittleren Reife führt, umfasst das Gymnasium die Jahrgangsstufen 5 bis 12 und vermittelt den Schülern entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung, die die Schüler befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen, § 16 Abs. 9 und § 19 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205).
e) Im Übrigen fällt die Klägerin als Lehrerin an einer Verbundenen Haupt- und Realschule in Mecklenburg-Vorpommern nicht in den Geltungsbereich der Besoldungsgruppe A 13, wie die Fußnote 16 belegt. Danach gilt die Besoldungsgruppe A 13 “nur für Lehrer in Hessen mit einer Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war”.
2. Die Klägerin kann ihr Klagebegehren auch nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Die unterschiedliche Behandlung der Lehrer in Mecklenburg-Vorpommern und der Lehrer in Hessen verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot.
Der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich gleich liegende Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Gleiches ist gleich und Ungleiches seiner Eigenart nach verschieden zu behandeln, wenn die Gleichheit oder die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitssinn orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (ständige Rechtsprechung des BAG, zB 26. November 2003 – 4 AZR 693/02 – EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 8 mwN). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da – unabhängig von der Frage, ob vorliegend wesentlich gleiche Sachverhalte gegeben sind – ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der in der durch Art. 5b Nr. 2 Buchst. a aa und Buchst. c eingefügten Fußnote 16 und der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf zwei Gruppen von Lehrern gegeben ist.
Der Gesetzgeber hat im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 – DVBl. 1999, 1421). Dieser Gestaltungsspielraum wird vorliegend nicht überschritten, da für die Einfügung der Fußnote 16 in die Besoldungsgruppe A 13 durch Art. 5b Nr. 2 Buchst. a aa und Buchst. c ein sachlicher Grund vorliegt. Die Fußnote 16 zur Besoldungsgruppe A 13 stellt klar, dass das in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebrachte Lehramt, auf das sich die Klägerin beruft, nicht für Lehrer in den neuen und alten Bundesländern zur Verfügung steht, soweit sie nicht den Anforderungen der Fußnote 16 entsprechen (BT-Drucks. 14/8045 S. 7). Sinn und Zweck der Regelung ist es, den aktuellen und vor dem 1. Juli 1975 bestehenden ausbildungsspezifischen Besonderheiten bei den in der Fußnote genannten Lehrämtern in einigen Bundesländern Rechnung zu tragen. Durch das Erste Hessische Besoldungsanpassungsgesetz vom 24. Mai 1971 (GVBl. Hessen I S. 113) waren die Ämter der hessischen Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen und zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen in die Besoldungsgruppe A 13 des Hessischen Besoldungsgesetzes eingestuft worden. Auf ein ua. gegen die Einreihung der Grundschullehrer in Hessen in die Besoldungsgruppe A 13 gerichtetes Normenkontrollverfahren der Bundesregierung kam das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26. Juli 1972 (– 2 BvF 1/71 – BVerfGE 34, 9) ua. zu dem Ergebnis, dass die Einstufung von Grundschullehrern in Hessen in die Besoldungsgruppe A 13 mit Art. 74a GG unvereinbar war.
Das Bundesverfassungsgericht führte dazu aus, nach § 53 Abs. 4 BBesG in der Fassung von Art. I § 1 Nr. 14 1. BesVNG seien übergangsweise das “Lehramt an Grund- und Hauptschulen” nach der BesGr. A 12 und die “Lehrämter an Sonderschulen und an Realschulen” nach BesGr. A 13 einzustufen. Die bundesrechtliche Regelung gehe davon aus, dass es in den Ländern ein einheitliches “Lehramt an Grund- und Hauptschulen” gebe und hiervon ein anderes “Lehramt an Realschulen” zu unterscheiden sei. In Hessen gebe es diese Unterscheidung nicht. Seit dem Schulverwaltungsgesetz vom 30. Mai 1969 habe Hessen begonnen, sein öffentliches Schulwesen umzubauen. Dementsprechend habe es im Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom gleichen Tag die Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen für seine Lehrer neu geregelt. Nunmehr unterscheide es das Lehramt an Grundschulen einerseits und das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen andererseits. Der Grundschullehrer habe die Befähigung, auch in der Hauptschule und in der Realschule zu unterrichten (§ 4 Abs. 1 Lehramtsgesetz), und solle tatsächlich an diesen Schulen in Hessen verwendet werden. Auf diese hessische Besonderheit sei § 53 Abs. 4 BBesG nicht unmittelbar anwendbar. Davon gehe auch die Bundesregierung aus, wenn sie unbeanstandet lasse, dass das Bundesland Hessen Lehrer an Hauptschulen nach BesGr. A 13 besolde, obwohl sie nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 4 BBesG ebenfalls in BesGr. A 12 einzuordnen wären. Zwar möge die im Hessischen Lehramtsgesetz geforderte wissenschaftliche Ausbildung dieser Lehrergruppen künftig die Einordnung in die genannte Besoldungsgruppe rechtfertigen; § 53 Abs. 4 BBesG stelle jedoch erkennbar nur eine Übergangsregelung dar, durch die verhindert werden solle, dass in der Bundesrepublik von Land zu Land das Besoldungsrecht für Grund- und Hauptschullehrer auseinanderlaufe. Der Gesetzgeber, der vor der Aufgabe einer Neuordnung des Besoldungsrechts stehe, dürfe sie nach der Rechtsprechung schrittweise durchführen. Diesem Grundsatz entspreche es, wenn das Land zunächst darauf beschränkt werde, die Verbesserungen, die in § 53 Abs. 4 BBesG enthalten seien, in seinem Landesbesoldungsrecht zu verwirklichen. Der Bundesgesetzgeber werde jedoch bei der künftigen Regelung der Besoldung für Grund- und Hauptschullehrer zu prüfen haben, ob nicht die Verschiedenheit der Ausbildung der Lehrer in den einzelnen Ländern eine entsprechende Differenzierung bei ihrer Einstufung in der Besoldungsordnung gebiete (BVerfG 26. Juli 1972 – 2 BvF 1/71 – BVerfGE 34, 9).
Auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) wurden die hessischen Grundschullehrer sodann (bundeseinheitlich) in die Besoldungsgruppe A 12 zurückgestuft. Für die Lehrer mit einer kombinierten Lehrbefähigung an Hauptschulen und Realschulen in Hessen wurde ein eigenes Amt in der Bundesbesoldungsordnung und der Besoldungsgruppe A 13 eingerichtet. Bei dem vorgenannten Amt, welches die Klägerin für sich in Anspruch nehmen will, handelte es sich um eine Sonderregelung, die als Kompromisslösung bei der Neuregelung des Besoldungsrechts durch das 2. BesVNG in die Besoldungsgruppe A 13 eingefügt worden ist (Kroll ZBR 1994, 299, 309). In dieses Amt wurden zudem durch die Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter (ÜIV – 2. BesVNG) vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608) auch die in Baden-Württemberg, in Niedersachsen und im Saarland mit der Amtsbezeichnung “Gymnasialrat” vorhandenen und in die Besoldungsgruppen A 13 des jeweiligen Landes eingestuften Lehrer an Gymnasien übergeleitet (Kroll aaO).
Im Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) war entgegen dem vom Bundesrat am 29. April 1994 eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung (BR-Drucks. 187/94 Beschluss) die Einfügung der Fußnote 16 in die Besoldungsgruppe A 13 zur Klarstellung des eingeschränkten Anwendungsbereichs unterblieben (vgl. hierzu auch BAG 16. August 2000 – 10 AZR 526/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 21). Dies hat der Gesetzgeber nunmehr durch das Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002 nachgeholt.
Die Einschränkung des Anwendungsbereichs des in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebrachten Lehramtes auf die in der Fußnote 16 genannten Lehrer steht – entgegen der Auffassung der Revision – auch nicht im Widerspruch zur Zielrichtung des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich der Bundesbesoldungsordnungen der Regelung einer einheitlichen und unmittelbaren Besoldung aller Personen, die als Beamte, Richter und Soldaten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis in Bund, Ländern und Gemeinden stehen. Die Einstufung der Lehrämter an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen erfolgt zwar unmittelbar durch die Bundesbesoldungsordnung und erfasst die Eingangsämter und Beförderungsämter. Sie knüpft aber im Bereich der Lehrerbesoldung unmittelbar an die Gegebenheiten der einzelnen Bundesländer an und hat die Besonderheiten im Schulaufbau sowie in der Ausbildung der Lehrer und deren Lehrbefähigungen im Einzelnen zu berücksichtigen. Dies ist Ausfluss der Kulturhoheit der Länder im Bereich des Schulwesens. Das Grundgesetz hat das Schulwesen – vorbehaltlich eines Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Bildungsplanung gemäß Art. 91b GG – der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungsbefugnis noch eine Verwaltungshoheit. Daraus ergibt sich eine weitgehend eigenständige Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung der Schulform, der Schulorganisation sowie der Erziehungsprinzipien und der Unterrichtsgegenstände (BVerfG 26. Februar 1980 – 1 BvR 684/78 – BVerfGE 53, 185; BAG 17. Mai 2001 – 8 AZR 429/00 –). Dies hat der Bundesgesetzgeber bei der Festlegung der Besoldung entsprechend zu berücksichtigen und hat dies vorliegend getan.
3. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O ab 1. Juli 2002 folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Bestands- oder Vertrauensschutzes.
a) Zwar hat das Landesarbeitsgericht den von der Klägerin begehrten Vergütungsanspruch nach VergGr. IIa BAT-O bis 30. Juni 2002 rechtskräftig zuerkannt, so dass sich die Abweisung der Klage für den Zeitraum ab 1. Juli 2002 wie eine Rückgruppierung von VergGr. IIa auf VergGr. III BAT-O auswirkt.
Dies ist allerdings nicht aus Gründen des Bestandsschutzes bedenklich, weil der Klägerin schon vor dem 1. Juli 2002 kein tariflicher Anspruch auf die VergGr. IIa BAT-O zustand. Die Klägerin erfüllte auch bis 30. Juni 2002 nicht die Voraussetzungen für die Besoldungsgruppe A 13. Sie wurde mit einer Lehrbefähigung für Gymnasien nicht “dieser Befähigung entsprechend” verwendet. Außerdem war der Geltungsbereich für Lehrer für das Lehramt an Haupt- und Realschulen nicht erst seit 1. Juli 2002 durch Einfügung der Fußnote 16 auf Lehrer in Hessen beschränkt. Die Fußnote 16 zur Besoldungsgruppe A 13 sollte den eingeschränkten Anwendungsbereich durch ausbildungsspezifische Besonderheiten in einigen Bundesländern rückwirkend klarstellen.
b) Diese Auslegung der Fußnote 16 steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 16. August 2000 (– 10 AZR 526/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 21). Den in diesem Rechtsstreit vom Land Mecklenburg-Vorpommern vorgetragenen Einwand, das Amt der Besoldungsgruppe A 13 stehe für Lehrer an Haupt- und Realschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern wegen des auf Hessen begrenzten Anwendungsbereichs nicht zur Verfügung, ließ der Zehnte Senat nur deshalb nicht gelten, weil die Besoldungsgruppe A 13 keine “klarstellende” Fußnote über den begrenzten Anwendungsbereich enthalte. Nicht zuletzt auf Grund dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde durch das Besoldungsstrukturgesetz vom 21. Juni 2002 nunmehr die Fußnote 16 zur Klarstellung des eingeschränkten Anwendungsbereichs in die Besoldungsgruppe A 13 eingefügt. Auch verbeamtete Lehrer in Mecklenburg-Vorpommern hätten deshalb keinen Anspruch auf Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13.
4. Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg gegenüber dem beklagten Land auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.
a) Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, wenn sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Es ist ihm verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (Senat 12. Dezember 2002 – 8 AZR 37/02 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96).
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz findet grundsätzlich auch hinsichtlich der Arbeitsvergütung Anwendung. Zwar hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte, nicht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (Senat 12. Dezember 2002 – 8 AZR 37/02 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96 mwN).
Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt nur vor, wenn die Besserstellung nach mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering – nämlich weniger als 5 % der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer – kann ein nichtbegünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Vergütung herleiten (Senat 12. Dezember 2002 – 8 AZR 37/02 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96; BAG 13. Februar 2002 – 5 AZR 713/00 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 87).
Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht oder bei einem Rechtsirrtum des Arbeitgebers, so dass ein Arbeitnehmer sich nicht darauf berufen kann, dass ein ihm vergleichbarer Arbeitnehmer zu Unrecht in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft und nach dieser vergütet wird. Auch bei einer rechtsirrtümlich falsch angewandten Rechtsnorm kann niemand aus Gründen der Gleichbehandlung für sich die gleiche Falschanwendung verlangen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch bei einem bloßen – auch vermeintlichen – Normenvollzug (Senat 12. Dezember 2002 – 8 AZR 37/02 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96; BAG 12. Januar 2000 – 10 AZR 741/98 –).
b) Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus den von ihr angesprochenen möglicherweise fehlerhaften Eingruppierungen namentlich erst in der Revisionsinstanz benannter Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O gegenüber dem beklagten Land nicht herleiten kann. Aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Land willentlich eine gestaltende Gruppenbildung vorgenommen hat, ob diese Gruppe mit der Klägerin vergleichbar ist und ob eine bewusste und nicht eine irrtümliche Besserstellung einzelner Personen erfolgt ist. Dar- über hinaus lässt die Klägerin jeglichen substantiierten Vortrag zu Personen vermissen, die sie in die Vergleichsbetrachtung einbeziehen will. Diesen Tatsachenvortrag hat die Klägerin erst in der Revisionsinstanz nachgeholt; er kann daher keine Berücksichtigung mehr finden.
c) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Verfahrensrüge des § 139 ZPO erhoben hat, ist diese bereits unzulässig. Wird die Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht gerügt, muss genau angegeben werden, welche Fragen vom Gericht hätten gestellt werden müssen und was die Partei daraufhin vorgetragen hätte. Der unterbliebene Sachvortrag ist vollständig nachzuholen und muss über die Rüge des § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Nur dann ist es gerechtfertigt, den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BAG 18. Dezember 2003 – 8 AZR 550/02 – mwN). Die Klägerin hat ihren Vortrag hinsichtlich einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Darlegung einer durch das beklagte Land in Abweichung von den tarifvertraglichen Regelungen bewusst abweichenden und gestaltenden höheren Vergütung einer vergleichbaren Gruppe von Arbeitnehmern sowie das Vorliegen einer Vergleichsgruppe nach wie vor nicht weiter substantiiert. Allein aus der nunmehr erfolgten namentlichen Benennung einzelner Lehrkräfte ergibt sich insbesondere im Hinblick auf den Vortrag des beklagten Landes auf eine mögliche irrtümliche (Weiter-) Gewährung der Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O in Anbetracht der Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten kein Anhaltspunkt für ein gestaltendes Verhalten des beklagten Landes gerade bei den von der Klägerin namentlich benannten Fällen. Hierzu hätte es vielmehr des Vortrages der Klägerin bedurft, dass das beklagte Land den von ihr benannten Arbeitnehmern eine Zusage gemacht habe, sie unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen nach der VergGr. IIa BAT-O zu vergüten. Dies hat die Klägerin aber weder in den Vorinstanzen noch in der Revisionsinstanz behauptet. Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ist daher nicht veranlasst.
5. Das Landesarbeitsgericht ist richtig davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O nicht aus einer fehlenden Beteiligung des Personalrats folgt. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, 5 PersVG Mecklenburg-Vorpommern besteht zwar hinsichtlich der Rückgruppierung ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Die Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht dazu, dass ein Anspruch auf die bisherige Vergütung fortbesteht. Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (BAG 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 46 mwN). Dies folgt daraus, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Ein-, Um- und Rückgruppierungen nur in Form eines Mitbeurteilungsrechts besteht. Ein nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen nicht gegebener Vergütungsanspruch kann durch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht begründet werden (BAG 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – aaO).