Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehrereingruppierung – Diplom-Musikpädagogin
Normenkette
ÄnderungsTV Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen Vorbemerkungen 5 bis 7, A III VergGr. II a; Einigungsvertrag Art. 37 Abs. 1; Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. DDR I S. 83) §§ 18, 21
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2000 – 5 Sa 445/99 – wird zurückgewiesen, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21. April 1999 – 17 Ca 9729/98 – zurückgewiesen hat.
Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2000 – 5 Sa 445/99 – aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin studierte von 1972 bis 1977 an der Hochschule für Musik „Felix Mendelssohn Bartholdy” in Leipzig Musik mit dem Hauptfach Klavier. Am 20. Januar 1978 erwarb sie den akademischen Grad „Diplom-Musikpädagoge” und erhielt die Lehrbefähigung für das Fach Klavier und für das Fach Musiklehre an Musikschulen der DDR sowie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Diplom-Musikpädagoge für Klavier” zu führen.
Die Klägerin bestand am 12. Januar 1994 im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung die wissenschaftliche Prüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien nach den Anforderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (LAPO I) vom 26. März 1992(SächsGVBl. S 173) für das Fach Latein. Die Ausbildung und Prüfung erfolgte gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S 283). Am 13. Februar 1995 erwarb die Klägerin die Lehrbefähigung im Fach Latein für das Höhere Lehramt an Gymnasien, nachdem sie den Vorbereitungsdienst gemäß der LbVO erfolgreich absolviert hatte.
Seit 1977 ist die Klägerin als Lehrkraft an dem jetzigen Rudolf-Hildebrand-Gymnasium in M tätig und unterrichtet seit 1991 Schüler in Spezialklassen (9 und 10) sowie in Leistungskursen der Klassen 11 und 12 im Fach Klavier; sie unterrichtet ferner im Fach Latein in der gymnasialen Oberstufe.
Auf das Arbeitsverhältnis findet auf Grund beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O Anwendung. Im Änderungsvertrag der Parteien vom 1. Juli 1991 heißt es:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe III eingruppiert.”
Die Klägerin wurde zunächst nach VergGr. III vergütet. Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wurde sie in VergGr. IV a zurückgruppiert. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sächsische Landesarbeitsgericht am 19. August 1997 rechtskräftig abgewiesen. Seit dem 13. Februar 1995 wird die Klägerin auf der Basis des Änderungsvertrages vom 12. Oktober 1995 erneut nach VergGr. III BAT-O vergütet. Mit Schreiben vom 2. Mai 1995 hat sie die Eingruppierung in die VergGr. II a BAT-O ab dem 13. Februar 1995 geltend gemacht.
Mit ihrer im Oktober 1998 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O seit dem 1. Januar 1996. Sie verfüge über zwei Lehrbefähigungen. Jedenfalls sei sie den bei VergGr. II a aufgeführten Lehrern gleichgestellt. Zudem habe der Beklagte durch die Zulassung zum berufsbegleitenden Studium im Fach Latein und mit einer Verwaltungsvorschrift vom 21. Januar 1992 zur Regelung des Verfahrens über die personelle Besetzung der zukünftigen Gymnasien im Freistaat Sachsen ihre erste Ausbildung anerkannt. Sie habe sich bei ihrer mehr als dreijährigen Tätigkeit im Unterricht, insbesondere auch in der gymnasialen Oberstufe, seit dem 1. August 1991 bewährt; ihre Tätigkeit habe sie unbeanstandet ausgeübt. Entsprechende Beförderungsstellen seien ausgebracht und haushaltsrechtlich auch besetzt worden. Da der Beklagte eine Beurteilung nicht vorgenommen habe, sei sein Ermessen bei der Höhergruppierung auf Null reduziert.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend seit dem 1. Januar 1996 Vergütung nach VergGr. II a BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Ausbildung der Klägerin entspreche nicht dem für die VergGr. II a BAT-O geforderten Abschluß als Diplom-Lehrer mit Lehrbefähigung für zwei Unterrichtsfächer (Klassen 5 bis 12). Die Klägerin könne lediglich eine Ausbildung im höheren Lehramt für das Fach Latein vorweisen. Die Lehrbefähigung im Fach Klavier und Musiklehre als „Diplom-Musikpädagoge für Klavier” sei nicht erheblich; sie beziehe sich lediglich auf Musikschulen, nicht jedoch auf die Oberstufe. Die 3-jährige Bewährungszeit der Arbeitgeber-Richtlinien sei nicht erfüllt, da die Klägerin im Schuljahr 1998/1999 keinen Musikunterricht im Sinne des Lehrplans erteilt, sondern neben Latein nur im Fach Klavier unterrichtet habe. Auf die Bewährung der Klägerin und die Beurteilungskriterien hierfür komme es nicht an. Jedenfalls hätte in eine Beurteilung einzufließen, daß die Klägerin frühestens ab Februar 1995 über die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg verfüge.
Das Arbeitsgericht hat der Klage für den Zeitraum ab dem 1. Februar 1998 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag unverändert weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise begründet. Die Klägerin kann zwar nicht schon ab dem 1. Januar 1996 Vergütung nach VergGr. II a BAT-O verlangen. Für die Frage, ob der Anspruch ab dem 1. Februar 1998 besteht, bedarf es dagegen noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen. Zwar hätte die Klägerin ihre Vergütungsansprüche für den zurückliegenden Zeitraum beziffert einklagen können. Es kann jedoch von dem Beklagten erwartet werden, daß er einem Feststellungsurteil nachkommt, so daß die Feststellungsklage hinsichtlich der bei Klageerhebung bereits fälligen wie hinsichtlich der später fällig werdenden Forderungen zulässig ist (vgl. BAG 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 7. September 1994 – 10 AZR 716/93 – AP BGB § 611 Lohnzuschläge Nr. 11; 10. März 1999 – 10 AZR 480/98 – nv.).
II.1. Auf das Arbeitsverhältnis finden auf Grund beiderseitiger Tarifbindung sowie einzelvertraglicher Vereinbarung folgende Bestimmungen Anwendung:
„Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2001 (insoweit ständig gleichlautend seit 1991)
…
§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
….
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3 a
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben. …”
2. Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Sie vermittelt an einer allgemeinbildenden Schule des Beklagten Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Klägerin ist gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde.
Zunächst war die Besoldung der Lehrer und Lehrerinnen in der Anlage 1 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 geregelt. Diese galt gemäß dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2186) nur bis zu einer entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Gleichzeitig wurde durch dieses Gesetz die Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt, nach der abschließend bestimmt wird, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.
Eine landesgesetzliche Regelung über die Lehrerbesoldung ist beim Beklagten nicht erfolgt. Die 2. BesÜV trat damit im Bereich des Beklagten zum 1. Juli 1995 außer Kraft. Die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geht seit diesem Zeitpunkt ins Leere; durch § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 5. Mai 1998 wurde sie mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gestrichen (vgl. Steinherr/Sponer/Schwimmbeck BAT Teil VIII – BAT-O – Stand Dezember 2000 2.1.1 SR 2 l I Nr. 3 a). Da beim Beklagten seit dem 1. Juli 1995 keine beamtenrechtliche Regelung über die Einstufung von Lehrkräften besteht, sind diese – entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 – nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren (BAG 7. August 1997 – 6 AZR 716/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 62).
3. Der Beklagte hat demgemäß mit Wirkung zum 1. Juli 1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die „Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen”(Arbeitgeber-Richtlinien – Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30. Mai 1996 Nr. 5 S 142 ff.) neu geregelt. Die Anwendung der Arbeitgeber-Richtlinien ist im Gegensatz zur Anwendung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zwar in § 3 des Änderungsvertrages vom 1. Juli 1991 nicht ausdrücklich vereinbart worden. Diese Vertragsklausel ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, daß auch die vorgenannten Arbeitgeber-Richtlinien gelten (vgl. nur BAG 7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 82; 22. März 2001 – 8 AZR 330/00 – nv. mwN). Die entsprechende Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
III. Ein Anspruch auf Eingruppierung in VergGr II a BAT-O ergibt sich nicht nach § 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 aus dem Verweis auf die Besoldungsgruppen der BBesO A(zur Zulässigkeit der Verweisung vgl. nur BAG 15. November 2000 – 10 AZR 588/99 – zVv., zu II 1, 2 der Gründe mwN; 22. März 2001 – 8 AZR 427/00 – zVv., zu I 2 der Gründe), auf die auch die Vorbemerkung Nr. 7 der Arbeitgeber-Richtlinien für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (1. und 2. Staatsexamen) Bezug nimmt.
1. Stünde die Klägerin im Beamtenverhältnis, käme für sie eine Einstufung in die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A in Betracht. Die von der Klägerin geforderte Vergütung nach VergGr. II a BAT-O ist nach Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 vergleichbar. In der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A sind ua. folgende Lehrämter ausgebracht(vgl. BGBl. 1996 I S 292 f.):
„Lehrer
- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –
- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –
…
Studienrat
- im höheren Dienst des Bundes –
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung –
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –
…
2. Die Klägerin ist nicht als Studienrätin iSd. Besoldungsgruppe A 13 anzusehen. Sie wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis gestanden hätte, nicht in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen gewesen. Das Amt einer Studienrätin hätte ihr nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG zugewiesen werden können, weil ein solches Amt bei dem Beklagten landesrechtlich nicht vorgesehen ist(vgl. BAG 15. November 2000 – 10 AZR 588/99 – zVv., zu II 4 der Gründe; 22. März 2001 – 8 AZR 330/00 – nv., zu 6 der Gründe).
3. Eine Einstufung als „Lehrer” scheitert schon daran, daß sich die Lehrbefähigung der Klägerin für Musik nicht auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien bzw. auf Grund-, Haupt- und Realschulen, sondern auf Musikschulen der DDR erstreckt. Hochschulabschluß und Diplom der Klägerin sind zwar nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 11. Oktober 1991 in der Fassung vom 27. März 1992 (Bundesanzeiger Nr. 183a vom 27. September 1994) sowie beruhend auf § 40 Abs. 3 SchulG gem. Rechtsverordnung vom 30. Januar 1992 (Sächs. Amtsblatt Sonderdruck Nr. 1 S 2) den an Musikschulen der alten Länder erworbenen Abschlüssen gleichgestellt. Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag regelt aber lediglich die Weitergeltung von in der DDR erworbenen oder anerkannten Abschlüssen. Das Zweite Staatsexamen und die hiermit verbundene Lehrbefähigung werden nicht ersetzt(vgl. BAG 7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 82; 27. September 2000 – 10 AZR 146/00 – BB 2001, 368; 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – zVv.; 22. März 2001 – 8 AZR 330/00 – nv.).
4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf entsprechende Anwendung der Eingruppierungsregelung. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen(ständige Rechtsprechung; vgl. nur BAG 7. Juli 1999 – 10 AZR 571/98 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 79 mwN; 27. September 2000 – 10 AZR 146/00 – aaO). Die Differenzierung nach Ausbildungsgängen und Abschlüssen steht dem von der Klägerin erworbenen Befähigungsnachweis als Diplom-Musikpädagogin nicht entgegen. Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag regelt nicht, wie die in der DDR erworbenen Abschlüsse vergütungsrechtlich zu bewerten sind(BAG 26. September 1996 – 6 AZR 333/95 – BAGE 84, 195; 7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – zVv.).
Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus der Zulassung der Klägerin zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Fach Latein. Nach § 1 Ziffer 4 der LbVO vom 18. März 1993 kann zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung zugelassen werden, wer ua. über einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Staatsexamensabschluß in mindestens einem Fach verfügt. Folgen für die Eingruppierung lassen sich daraus nicht ziehen.
IV. Ein Anspruch auf Eingruppierung in VergGr II a BAT-O seit dem 1. Februar 1998 kann sich aber aus den Arbeitgeber-Richtlinien ergeben.
1. Hierfür sind folgende Festlegungen der Arbeitgeber-Richtlinien, die insoweit durch die verschiedenen Fassungen keine Änderungen erfahren haben, maßgebend:
„Vorbemerkungen
…
5. Lehrbefähigungen für Fächer, die nicht mehr ordentliches Unterrichtsfach sind, werden bei der Eingruppierung nicht berücksichtigt.
6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.
7. Die Grundlage für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (1. und 2. Staatsexamen) sind die – soweit ausgebracht – in der BBesO A vorhandenen Lehrämter. Die Eingruppierung erfolgt in den Vergütungsgruppen des BAT-O, die nach Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O den jeweiligen Besoldungsgruppen vergleichbar sind.
A. Allgemeinbildende Schulen
…
III. Gymnasien
…
Vergütungsgruppe II a:
Lehrer
- …
- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12) nach dreijähriger Unterrichtstätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium, davon auch in der gymnasialen Oberstufe seit 1. August 1991, frühestens jedoch ab 1. Januar 1996.”
2. Für die Eingruppierung als Lehrkraft nach bisherigem Recht benötigt die Klägerin mindestens eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplom-Lehrer oder Lehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer.
a) Ein Abschluß als Diplom-Musikpädagoge steht dem eines Diplomlehrers im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien nicht gleich(vgl. auch BAG 26. April 1995 – 4 AZR 299/94 – AP BAT-O § 11 Nr. 4 zur Abgrenzung Diplompädagoge und Diplomlehrer im Sinne der TdL-Richtlinien). Zwar weist die Ausbildung der Klägerin zur Musikpädagogin wie die damalige Ausbildung zum Diplomlehrer ein vierjähriges Direktstudium auf. Die Ausbildung zum Diplomlehrer für die oberen Klassen erfolgte aber bis auf die Studienrichtung „Polytechnik” für zwei Unterrichtsfächer (Fächerkombination) der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen nach eigenen Lehrplänen und eigener Diplom- und Prüfungsordnung (vgl. Die Lehrerbildung in der DDR, herausgegeben vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium für Volksbildung, 4. Aufl. 1983, S 10 ff.; Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich, Bundesanzeiger Nr. 183a vom 27. September 1994, Tabelle 2.1, 3.1., 3.2).
b) Die Klägerin erfüllt aber seit dem 13. Februar 1995 die Voraussetzung „Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12)”.
aa) Die Klägerin ist Lehrerin, denn als Diplom-Musikpädagogin gehört zu ihrem Tätigkeitsgebiet die musikalisch-fachliche Lehrtätigkeit, insbesondere die Vermittlung von Musiklehre-Kenntnissen(vgl. Ziffer 1.3 des Studienplans zur Ausbildung von Diplom-Musikpädagogen der Musikschulen an den Hochschulen für Musik der Deutschen Demokratischen Republik, herausgegeben vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium für Kultur, zuletzt Berlin 1976).
bb) Musikschulen der DDR waren allgemeinbildende Schulen mit Schulbetrieb einschließlich der Oberstufe. Gem. § 1 der Anordnung über Musikschulen vom 15. Mai 1972 (GBl. II Nr. 34 S 391) waren sie staatliche Schulen; § 2 Abs. 1 der Anordnung verweist auf § 18 Abs. 5 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965(Bildungsgesetz, GBl. I Nr. 6 S 83) idF des Beschlusses vom 30. Juni 1966 (GBl. II Nr. 88 S 571). Allgemeinbildende Schulen waren alle im 4. Teil des Bildungsgesetzes genannten Bildungseinrichtungen einschließlich der Musikschule als Spezialschule. Die Spezialschulen wurden in § 18 Abs. 3 und § 21 Abs. 4 des Bildungsgesetzes ausdrücklich neben den in § 21 Abs. 2 angeführten erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen (EOS) als zur Hochschulreife führende Bildungseinrichtungen genannt. Deshalb bedarf es im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts keiner Entscheidung darüber, ob die Musikschulen als allgemeinbildende Schulen den allgemeinbildenden polytechnischen Schulen vergleichbar waren. Der Richtliniengeber hat selbst innerhalb der VergGr. II a zwischen dem „Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule” und dem „Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule” differenziert und damit zu erkennen gegeben, daß sich die Vergütungsgruppe II a BAT-O nicht allein auf Lehrkräfte allgemeinbildender polytechnischer Oberschulen beziehen soll.
cc) Es bedarf auch keines inhaltlichen Vergleiches der Lehrbefähigung für das Fach Musiklehre an den polytechnischen Oberschulen einerseits und an den Musikschulen andererseits, wie ihn das Landesarbeitsgericht vorgenommen hat. Der Begriff der Lehrbefähigung in den Arbeitgeber-Richtlinien ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen. Danach ist eine Lehrbefähigung eine „durch staatliche Prüfung nachgewiesene Befähigung zu lehren” (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 6. Aufl. S 804) bzw. eine „durch eine entsprechende Ausbildung erworbene Befähigung, an Schulen zu unterrichten” (Duden, Deutsches Universalwörterbuch 2. Aufl. S 940). Es handelt sich um einen Ausbildungsabschluß, der dem Nachweis bestimmter Fertigkeiten und Kenntnisse dient, die für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten erforderlich sind und gewährleisten soll, daß der Angestellte über die gewünschte Befähigung verfügt(BAG 3. Dezember 1997 – 10 AZR 781/96 – nv.). Die Arbeitgeber-Richtlinien enthalten keine Bestimmungen darüber, welche konkreten Lehrbefähigungen mit der pädagogischen Hochschulausbildung erworben sein müssen, sofern sie für die „Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen” und die „Klassen 5 bis 12” vorhanden sind. Es hätte dem Richtliniengeber zB freigestanden, die Lehrbefähigung in bestimmten Fächern für bestimmte Schultypen zur Eingruppierungsvoraussetzung zu machen(zur entsprechenden Auslegung der Richtlinien vgl. auch BAG 25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP BAT §§ 22, 23 Nr. 74; 27. September 2000 – 10 AZR 498/99 – nv.).
c) Der Anspruch ist nicht nach Nr. 5 der Vorbemerkungen ausgeschlossen. Hiernach werden Lehrbefähigungen für Fächer, die nicht mehr ordentliches Unterrichtsfach sind, bei der Eingruppierung nicht berücksichtigt. Das Fach Musiklehre ist nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (OAVO) vom 15. Januar 1996 (GVBl. S 26) dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld als Pflichtbereich zugeordnet und damit Unterrichtsfach. Gem. § 7 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (GVBl. S 213) können an Gymnasien besondere Profile, insbesondere auch musische Profile eingerichtet werden. Nach § 9 Abs. 2 OAVO kann Musik als Leistungskurs an Schulen mit musischem Profil oder vertiefter musischer Ausbildung angeboten werden. Damit ist das Fach Musik auch im besonderen Leistungsbereich, in dem nicht nur Grundkenntnisse, sondern vertiefte Kenntnisse vermittelt werden, weiterhin ordentliches Unterrichtsfach.
d) Die Klägerin verfügt seit dem 13. Februar 1995 über eine Lehrbefähigung für zwei Fächer. Nimmt man an, sie habe die Lehrbefähigung für das Fach Latein nach neuem Recht erlangt(vgl. aber BAG 22. März 2001 – 8 AZR 330/00 – nv., zu 6 der Gründe), so ändert das im Ergebnis nichts. Es kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dann über eine Ausbildung nach „altem” und eine Ausbildung nach „neuem” Recht verfügt. Sie muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß sie mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung aus den landesrechtlichen Regelungen herausfällt; denn sie darf nicht dadurch schlechter stehen, daß sie zusätzlich zu einer anerkannten Lehrbefähigung nach „altem” Recht einen Abschluß nach „neuem” Recht erwirbt, der ebenfalls zur Unterrichtstätigkeit in der Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen berechtigt. Dieser „Mischfall” ist durch die Arbeitgeber-Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt worden. Die Vorbemerkung Nr. 7 betrifft aber nach ihrem Sinn und Zweck nur die vollständige Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen nach neuem Recht.
3. Die Klägerin erfüllt die weiteren Voraussetzungen einer dreijährigen Unterrichtstätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium, davon auch in der gymnasialen Oberstufe.
a) Die Klägerin unterrichtet in der gymnasialen Oberstufe im Fach Latein sowie im Fach Klavier als Teilbereich der Leistungskurse im Fach Musik. Damit unterrichtet sie in beiden ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Fächern, selbst wenn sie durch den Klavierunterricht nur einen Teil des angebotenen Musikunterrichts abdeckt. Die Richtlinien fordern weder, daß in der gesamten Oberstufe, noch daß der gesamte Lehrplan eines Faches unterrichtet wird. Selbst wenn man den Klavierunterricht nicht als Unterricht im Fach Musik entsprechend den Lehrplänen ansieht, bleibt das Ergebnis unverändert. Es kommt für die in VergGr. II a BAT-O geforderte Unterrichtstätigkeit nicht darauf an, daß sie im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigungen erfolgt. Die Arbeitgeber-Richtlinien stellen nicht darauf ab, welche Art von Unterricht ein Lehrer an Gymnasien erteilt, sondern nur darauf, ob der Lehrer an einem Gymnasium tätig ist und über die entsprechende pädagogische Ausbildung verfügt (vgl. BAG 25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74).
b) Bewährung erfordert, daß sich der Angestellte den Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Die bloße Zeitdauer der in einer bestimmten Vergütungsgruppe verbrachten Tätigkeit reicht zur Bewährung nicht aus. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Leistungen des Angestellten in dieser Zeit nicht zu beanstanden, also ordnungsgemäß waren. Besonders gute Leistungen sind dagegen nicht zu fordern(BAG 17. Februar 1993 – 4 AZR 153/92 – AP BAT § 23 a Nr. 29; 14. April 1999 – 4 AZR 189/98 – BAGE 91, 163, 175).
Zur Bewährung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen. Es reicht jedoch aus, daß der Beklagte zugesteht, es sei im Beschäftigungszeitraum zu keiner Beanstandung der Tätigkeit gekommen(vgl. BAG 9. Oktober 1968 – 4 AZR 126/68 – BAGE 21, 174). Der Einwand des Beklagten, die Bewährung scheitere an der fehlenden Unterrichtstätigkeit im Fach Musiklehre gem. Lehrplan ist nach den Ausführungen oben zu a) unzutreffend.
4. Die von der Klägerin geforderte Vergütung setzt eine Höhergruppierung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 6 der Arbeitgeber-Richtlinien voraus. Die Vergütung für „Lehrer” nach VergGr. II a, 2. Spiegelstrich baut auf der Vergütung für „Lehrer” nach VergGr. III, 4. Spiegelstrich auf. Nach der Vorbemerkung Nr. 6 sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen, über die der Senat nicht abschließend entscheiden kann.
a) Hinsichtlich der Prüfung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen für einen Aufstieg hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, daß im Haushalt Planstellen zur Verfügung standen und besetzt wurden (vgl. BAG 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201; 9. Juli 1997 – 10 AZR 851/95 – nv.).
b) Da eine Höhergruppierung nach den Arbeitgeber-Richtlinien entsprechend den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern vorgenommen wird und gem. der Vorbemerkung Nr. 6 eine Auswahl auf Grundlage der Beurteilungskriterien erfolgt, besteht wie im Beamtenrecht selbst bei Vorhandensein einer Planstelle kein Anspruch der Lehrkraft auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn (vgl. BAG 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264, 269 ff.; 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201). Ohne eine positive Ermessensentscheidung kann sich das Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung nur in Ausnahmefällen zu einem Anspruch verdichten(BAG 16. Januar 1985 – 7 AZR 270/82 – AP BAT § 44 Nr. 9; Wind/Schimana/Wichmann Öffentliches Dienstrecht 4. Aufl. 1998 S 133). Für eine derartige Reduzierung des Ermessens auf Null finden sich in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts keine Feststellungen. Der Beklagte hat vielmehr eine Auswahl nach Beurteilungskriterien, welche die Klägerin berücksichtigt, nicht getroffen und damit ein Ermessen nicht ausgeübt. § 315 BGB ist wegen der Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften nicht anwendbar. Deswegen führt die wegen einer falschen rechtlichen Bewertung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht durchgeführte Auswahlentscheidung nur dann zu einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre (BAG 16. Januar 1985 – 7 AZR 270/82 – AP BAT § 44 Nr. 9; 21. November 1991 – 6 AZR 552/89 – nv.). Entsprechend den Grundsätzen der Darlegungslast zum Vorhandensein von Planstellen (BAG 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – aaO; 9. Juli 1997 – 10 AZR 851/95 – nv.) obliegt es dem Beklagten, auch hinsichtlich der Auswahl nach Beurteilungskriterien substantiiert vorzutragen, daß trotz entsprechender Planstellen eine Auswahl nicht zugunsten der Klägerin erfolgt wäre. Die Klägerin kann naturgemäß zu einer nicht getroffenen Auswahlentscheidung des Beklagten zunächst nichts weiter vortragen.
c) Die Klägerin kann eine Vergütung nach VergGr II a BAT-O frühestens ab dem 1. Februar 1998 verlangen. Da die VergGr. III, 4. Spiegelstrich bereits die Lehrbefähigung für zwei Fächer voraussetzt, beginnt die für eine Eingruppierung in VergGr. II a zusätzlich geforderte Bewährungszeit frühestens mit Erwerb der 2. Lehrberechtigung. Die Lehrberechtigungen und die Bewährung müssen nebeneinander gegeben sein. Da die Klägerin die Lehrberechtigung im Fach Latein am 13. Februar 1995 erworben hat, war die Bewährungszeit frühestens am 12. Februar 1998 vollendet (§ 188 Abs. 2 2. Halbs. BGB). Der Anspruch bestünde dann ab dem 1. Februar 1998(vgl. Böhm/Spiertz/Steinherr/Sponer BAT Kommentar § 27 Rn. 45; Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT Kompaktkommentar 1. Aufl. 2001 S 382).
Unterschriften
Rost, Dr. Wittek, Mikosch, P. Knospe, S. Morsch
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 26.07.2001 durch Gaßmann, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen