Wie die Vorinstanzen ebenfalls richtig erkannt haben, ist die Klage jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2002 eine Übergangsversorgung zu zahlen.
I. Die tarifliche Übergangsversorgung wird von der Beklagten geschuldet. An deren Passivlegitimation ändert Nr. 4 Abs. 5 SR 2x BAT nichts. Nach dieser Vorschrift wird die Übergangsversorgung von der Zusatzversorgungseinrichtung aus Mitteln des Arbeitgebers gezahlt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kläger ist nach § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 3. April 1963 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert worden. Im Gegensatz zu dem mit Urteil vom 12. Dezember 2002 (– 8 AZR 497/01 – AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25) entschiedenen Fall hat jedoch die VBL nur im Innenverhältnis zur Beklagten die Übergangsversorgung ausgerechnet. Die Zahlungen wurden von der Beklagten selbst geleistet. Eine derartige Abwicklung lässt die in Nr. 4 Abs. 5 SR 2x BAT enthaltene Öffnungsklausel zu.
II. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 SR 2x BAT sind zwar erfüllt. Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht aber nach Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2x BAT im streitgegenständlichen Zeitraum.
1. Sowohl kraft Tarifbindung als auch kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ist Nr. 4 SR 2x BAT auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden. Der Kläger war als Angestellter hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt und fällt damit unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages (Nr. 1 SR 2x BAT).
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprach den Anforderungen der Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Nr. 5 SR 2x BAT. Der Kläger schied auf seinen schriftlichen Antrag nach Vollendung seines 60. Lebensjahres aus. Zu diesem Zeitpunkt traten nach § 197 Abs. 2, § 192 Satz 1 LBG Nordrhein-Westfalen auch die vergleichbaren Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in Ruhestand. Die nach Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 SR 2x BAT maßgebliche Wartezeit hatte der Kläger bereits erreicht.
2. In der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2002 lag jedoch der in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2x BAT geregelte Ruhenstatbestand vor. Entgegen der Ansicht des Klägers spielt es für die tarifliche Ruhensvorschrift keine Rolle, ob bei der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Abschläge anfallen. Die vom Kläger vertretene einschränkende Auslegung der Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2x BAT lässt sich weder auf den Wortlaut des Tarifvertrages, die Regelungszusammenhänge und den Zweck der tariflichen Übergangsversorgung stützen noch ist sie zur Harmonisierung mit höherrangigem Recht geboten.
a) Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2x BAT stellt ausschließlich darauf ab, seit wann der Angestellte “eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Zusatzversorgungseinrichtung” in Anspruch nehmen kann. Die Ruhensvorschrift knüpft nicht an die Höhe der Sozialversicherungsrente an.
Mit dem Ausdruck “eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung” haben die Tarifvertragsparteien die sozialversicherungsrechtliche Terminologie übernommen. Verwenden Tarifverträge einen gesetzlich definierten Fachbegriff, so ist grundsätzlich diese Bedeutung maßgebend (vgl. ua. BAG 13. Mai 1981 – 4 AZR 1080/78 – BAGE 35, 251, 263; 19. August 1987 – 4 AZR 128/87 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Fernverkehr Nr. 3). Den Tarifvertragsparteien steht zwar eine abweichende Begriffsbildung frei. Sie muss jedoch im Tarifvertrag einen hinreichenden Ausdruck finden. Derartige Anhaltspunkte fehlen in den SR 2x BAT.
Die “Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung” sind in § 33 SGB VI aufgeführt. Dazu gehören Renten wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes (§ 33 Abs. 1 SGB VI). Zu den Renten wegen Alters zählen nach § 33 Abs. 2 SGB VI sowohl die Regelaltersrente als auch die vorgezogenen Altersrenten, unter anderem die für langjährig Versicherte. Für die Zuordnung spielen Abschläge wegen des längeren Rentenbezugs und die Höhe des Zugangsfaktors keine Rolle. Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2x BAT bezieht sich auf jede Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von ihrer Berechnung. Diese Vorschrift lässt “eine” gesetzliche Rente genügen, ohne an sie weitere Anforderungen zu stellen.
b) Die wortgetreue Auslegung steht mit der Tarifsystematik im Einklang. Die Unterabsätze 1 und 2 der Nr. 4 Abs. 1 SR 2x BAT ergänzen sich. Nach Unterabs. 1 wird die Übergangsversorgung nur bis zu Beginn der Versorgungsrente der VBL gezahlt. Die Höhe der Alters- und Invalidenversorgung spielt auch bei dieser Regelung keine Rolle. Erforderlich und ausreichend ist der Bezug von Altersrente. Unterabs. 2 verhindert, dass die Verpflichtung zur Übergangsversorgung deshalb weiter besteht, weil der Angestellte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätzlichen Altersversorgung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geltend macht. Folgerichtig stellt Unterabs. 2 ebenso wenig wie Unterabs. 1 auf die Höhe der Altersrente ab.
c) Entgegen der Ansicht des Klägers dient die Übergangsversorgung nicht dazu, den anspruchsberechtigten Angestellten “einen Übergang in die Altersrente ohne finanzielle Nachteile zu ermöglichen” und damit einen Abschlag für eine vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente zu ersparen. Der Sinn und Zweck einer Tarifvorschrift kann nicht unterstellt werden, sondern muss sich dem Regelungswerk entnehmen lassen. Wortlaut und Systematik des Tarifvertrages dürfen bei der Ermittlung des Regelungsziels nicht außer Acht gelassen werden.
Die in Nr. 4 SR 2x BAT geregelte Übergangsversorgung setzt voraus, dass der im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätige Angestellte nach Nr. 5 SR 2x BAT aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Falls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine vorgezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Zusatzversorgung noch nicht in Anspruch genommen werden können, überbrückt die Übergangsversorgung lediglich die Zeit bis zum tatsächlichen oder möglichen Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der VBL. Dem Angestellten obliegt es, Ansprüche auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Zusatzversorgung zum frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Auf die Höhe der gesetzlichen Rente und der Zusatzversorgung kommt es nicht an. Wenn der Angestellte im Einsatzdienst die bei einem vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand zu erwartende Altersrente und Zusatzversorgung für unzureichend hält und er die Voraussetzungen für eine höhere Altersversorgung schaffen will, steht es ihm frei, keinen Antrag nach Nr. 5 SR 2x BAT zu stellen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
d) Nr. 4 SR 2x BAT enthält keine von den Gerichten zu füllende Regelungslücke. Es ist unerheblich, dass bei Einführung der Übergangsversorgung durch den 35. Änderungstarifvertrag zum BAT am 1. Januar 1975 den langjährig Versicherten eine ungekürzte Altersrente zustand, wenn sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand traten. Abschläge für die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente wurden erst durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) eingeführt, wobei dem Kläger die Übergangsregelung des § 236 SGB VI zugute kommt. Sie hat dazu geführt, dass sich der Zugangsfaktor des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für den Rentenbezug vom 1. April 2002 bis zum 31. Juli 2002 verringerte. Dies ergab einen Abschlag von insgesamt 1,2 %.
Den Tarifvertragsparteien blieb es überlassen, wie sie die Entwicklung des Sozialversicherungsrechts bewerteten, ob sie eine Änderung der Übergangsversorgung für erforderlich hielten und für welche Neuregelung sie sich entschieden. Selbst wenn in Nr. 4 SR 2x BAT eine Regelungslücke entstanden wäre, hätte sie nicht von den Gerichten, sondern von den Tarifvertragsparteien selbst geschlossen werden müssen, zumal es mehrere Lösungsmöglichkeiten gab (vgl. dazu BAG 20. Mai 1999 – 6 AZR 451/97 – BAGE 91, 358, 367; 5. Oktober 1999 – 3 AZR 230/98 – BAGE 92, 310, 317 mwN).
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Tarifvertragsparteien auf die durch das RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 eingeführten Abschläge bei vorgezogener Inanspruchnahme der sozialversicherungsrechtlichen Altersrente differenziert reagierten. In dem am 1. Mai 1998 in Kraft getretenen § 9 Abs. 2 Buchst. a des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) haben sie dafür gesorgt, dass die Arbeitsverhältnisse erst dann enden, wenn die Arbeitnehmer eine Altersrente oder eine vergleichbare Leistung ohne Inkaufnahme von Rentenabschlägen beanspruchen können (vgl. dazu Abschnitt II Nr. 10.1 der Durchführungshinweise zum TV ATZ auf der Grundlage der Rundschreiben der VKA vom 22. Juli 1998 – R 289/98 –, vom 22. März 1999 – R 163/99 –, vom 15. September 1999 – R 401/99 – und vom 18. August 2000 – R 236/2000 –, abgedruckt bei Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Bd. 4 Anhang 2.1 TV ATZ sowie Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Teil VI § 9 TV Altersteilzeit Rn. 3; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Teil VI Altersteilzeit-TV Erl. 20.1 Buchst. c). Dagegen haben sie Nr. 4 SR 2x BAT nicht geändert. Der 77. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 29. Oktober 2001 hat zur Regelung der Altersteilzeitarbeit in Nr. 2 SR 2x BAT einen neuen Absatz 3 eingefügt. Bei der Übergangsversorgung ist die bisherige Rechtslage aufrechterhalten worden. Nr. 4 Abs. 4 SR 2x BAT ist lediglich redaktionell angepasst worden (Ersetzung der Verweisung auf “MTB II” und “MTL II” durch die Verweisung auf den “MTArb”). Die Gerichte haben nicht die Kompetenz, in diese Entscheidung der Tarifvertragsparteien korrigierend einzugreifen und Nr. 4 SR 2x BAT inhaltlich zu verändern.
3. Die Regelung der Übergangsversorgung in Nr. 4 SR 2x BAT ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Inwieweit die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte gebunden sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben (zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum vgl. BAG 20. August 2002 – 3 AZR 463/01 – AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 55 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 25, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 der Gründe mwN). Unabhängig vom Prüfungsmaßstab hält der Tarifvertrag einer Inhaltskontrolle stand.
a) Eine sachwidrige Ungleichbehandlung ergibt sich nicht daraus, dass früher ausgeschiedene Angestellte die vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als langjährig Versicherte ohne Abschläge erhalten und insoweit besser gestellt sind als der Kläger. Die Ruhensvorschrift (Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2x BAT) knüpft an das jeweils geltende Sozialversicherungsrecht an. Dies entspricht der Überbrückungsfunktion dieser Übergangsversorgung. Sachgerechte Folge dieses Leistungssystems ist es, dass jede Arbeitsvertragspartei die sie belastenden Änderungen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts hinnehmen muss. Die Rentenabschläge wegen vorgezogener Inanspruchnahme einer Altersrente wirken sich zu Lasten der Arbeitnehmer, die verschärften Voraussetzungen für die Gewährung vorgezogener Altersrenten dagegen zu Lasten der Arbeitgeber aus. Wenn die vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst später in Anspruch genommen werden kann, verlängert sich die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Zahlung von Übergangsversorgung.
b) Ebenso wenig gebietet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, den Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst die gleiche Übergangsversorgung zu gewähren wie den Beamten mit vergleichbarer Tätigkeit.
aa) Die Beamten und Angestellten müssen schon deshalb nicht gleich besoldet bzw. vergütet werden, weil unterschiedliche Träger für die Regelung der Beamten- und Arbeitsverhältnisse zuständig sind (vgl. ua. BAG 20. März 2002 – 4 AZR 90/01 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 289, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 2b der Gründe; 3. April 2003 – 6 AZR 633/01 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 185 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 der Gründe, jeweils mwN). Dies gilt auch für die Übergangsversorgung. Für die Beamten ist sie vom Gesetzgeber und für die Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst von den Tarifvertragsparteien geregelt worden. Der Gleichheitssatz bindet den Normgeber nur im eigenen Zuständigkeitsbereich (vgl. ua. BVerfG 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 – BVerfGE 76, 1, 73; BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – AP RuhegeldG Hamburg § 2a Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 3a der Gründe). Tarifverträge werden nach § 1 Abs. 1 TVG nur für Arbeitsverhältnisse und nicht für Beamtenverhältnisse oder andere öffentlich-rechtliche Beschäftigungen geschlossen.
Diese Auffassung teilt der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Diskriminierungsverbot des Art. 141 EG, bei dem es sich um einen Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes handelt (vgl. dazu 26. Juni 2001 – Rs C-381/99 – “Brunnhofer” EuGHE I 2001, 4961, Nr. 28 = AP EG Art. 138 Nr. 2 = EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 6). Auch der Europäische Gerichtshof verlangt, dass sich die Unterschiede auf ein und dieselbe Quelle zurückführen lassen. Sonst fehlt eine Einheit, die für die Ungleichbehandlung verantwortlich ist und die eine Gleichbehandlung wiederherstellen kann (17. September 2002 – Rs C-320/00 – “Lawrence ua.” EuGHE I 2002, 7325, Nr. 18 = AP EG Art. 141 Nr. 5).
bb) Außerdem weisen die Arbeits- und Beamtenverhältnisse so wesentliche Unterschiede auf, dass sie nicht miteinander verglichen werden können (vgl. ua. BAG 17. Juni 1993 – 6 AZR 620/92 – BAGE 73, 262, 267; 20. März 2002 – 4 AZR 90/01 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 289, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 2b aa der Gründe; 3. April 2003 – 6 AZR 633/01 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 185 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 der Gründe). Zwischen den Beamten und ihren Dienstherren besteht eine besondere verfassungsrechtlich verankerte (Art. 33 Abs. 5 GG) Rechtsbeziehung. Die Dienstherren sind ihren Beamten zur Alimentation verpflichtet, die eine angemessene Versorgung im Ruhestand umfasst. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern besteht nicht. Für die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen der Beamten und Angestellten können demgemäß unterschiedliche Versorgungsregelungen bestehen (vgl. BAG 12. März 1996 – 3 AZR 963/94 – AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 111, zu II 3a der Gründe, zur Ausgestaltung des Hamburger Ruhegeldes). Diese Grundsätze gelten auch für die Übergangsversorgung.
III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.