Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass dem Kläger nicht ab dem 1. Januar 2002 Vergütung nach VergGr. II BAT/VKA zusteht.
1. Auf das Arbeitsverhältnis findet auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA) Anwendung.
2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nicht zu, weil die die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge zeitlich nicht im tariflich geforderten Umfang zumindest einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm beanspruchten VergGr. II BAT/VKA entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 BAT/VKA).
3. Die einschlägigen tariflichen Bestimmungen nach dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anl. 1a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15. Juni 1972, geändert durch § 2 Abschn. C des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1a zum BAT vom 24. April 1991, lauten:
“Vergütungsgruppe IVb
1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach 6-monatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach 6-monatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11).
Vergütungsgruppe IVa
1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8).
Vergütungsgruppe III
1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 heraushebt.
1a. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 1 heraushebt.
…
1c. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1.
Vergütungsgruppe II
1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt.
1a. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a.
1b. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 heraushebt,
nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1.”
Protokollerklärungen:
“…
Nr. 8 Besondere Leistungen sind z. B.:
Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.”
Die Protokollerklärung Nr. 11 ist vorliegend ohne Bedeutung.
4. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Kläger zur Begründung seines Begehrens, nach VergGr. II BAT/VKA vergütet zu werden, nicht auf die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast bei der korrigierenden Rückgruppierung berufen kann.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber bei einer korrigierenden Rückgruppierung im Streitfall darlegen, inwieweit ihm bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung ein Irrtum unterlaufen ist. Dazu muss der Arbeitgeber, wenn sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und ggf. beweisen; diese Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt (zB Senat 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340 = AP NachwG § 2 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 1). Diese Grundsätze zur Darlegungslast des Arbeitgebers können auf den Fall übertragen werden, dass der Arbeitgeber den Bewährungsaufstieg mit dem Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung verweigert (Senat 17. Mai 2000 – 4 AZR 232/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 4). Die Übertragung der Grundsätze ist soweit berechtigt, wie sich der Angestellte zur Begründung des beanspruchten Bewährungsaufstiegs auf die vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe berufen kann, sich daraus also zwingend eine tarifliche Voraussetzung für den Bewährungsaufstieg ergibt (Senat 26. April 2000 – 4 AZR 157/99 – BAGE 94, 287 = AP MTAng-LV § 22 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 3).
b) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Denn der Arbeitsvertrag vom 30. März 1992, auf den sich der Kläger beruft, weist lediglich die VergGr. III BAT/VKA ohne Angabe einer Fallgruppe aus. Er benennt insbesondere nicht die Fallgr. 1 der VergGr. III BAT, aus der nach zehnjähriger Bewährung der vom Kläger begehrte Aufstieg in VergGr. II (Fallgr. 1b) möglich ist. Der dem Kläger ab 1. Januar 1992 gewährten Vergütung nach VergGr. III BAT/VKA kann auch die Eingruppierung in VergGr. III (Fallgr. 1b oder 1c) BAT/VKA zugrunde liegen, aus der kein Aufstieg nach VergGr. II BAT/VKA möglich ist. Der Kläger hat sich in seiner Revision auch nicht mehr auf die Grundsätze zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung berufen.
5. Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, dass dem Kläger die begehrte Vergütung nach VergGr. II BAT/VKA nicht zusteht, weil die Heraushebungsmerkmale der VergGr. III Fallgr. 1 mit Bewährungsaufstieg nach VergGr. II Fallgr. 1b, dh. dass sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der VergGr. IVa Fallgr. 1 heraushebt, nicht erfüllt sind. Somit kämen die anderen Fallgruppen der von dem Kläger begehrten VergGr. II, die die Erfüllung dieser Merkmale voraussetzten, nicht in Betracht. Das hält der Revision stand.
a) Die einschlägigen oben aufgeführten Tätigkeitsmerkmale bauen aufeinander auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Angestellte die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Fallgruppen vorliegen (vgl. zB schon Senat 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 36). Bei den Tatbestandmerkmalen dieser Fallgruppen handelt es sich überwiegend um unbestimmte Rechtsbegriffe. Revisionsrechtlich kann bei einem solchen Rechtsbegriff grundsätzlich nur geprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (st. Rspr. des Senats, zB 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 38 = EzA ZPO § 518 Nr. 36).
b) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auf Grund seiner Ausbildung und seiner einschlägigen Berufstätigkeit die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals VergGr. IVb Fallgruppe 1 erfüllt. Im Rahmen der zulässigen pauschalen Überprüfung hat es auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass die von dem Kläger nach dessen Tätigkeitsbeschreibung auszuübende Tätigkeit sich durch besondere Leistungen im Sinne der Tätigkeitsmerkmale VergGr. IVa Fallgruppe 1 heraushebt. Das Arbeitsgericht hatte dies entsprechend der Auffassung des Klägers damit begründet, dass das dem Kläger übertragene Aufgabengebiet Tätigkeiten in verschiedenen Fachbereichen (Elektrotechnik, Maschinenbau, Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Wärmerückgewinnungstechnik, Tiefbautechnik sowie Solar-, Absorber- und Kollektortechnik) beinhalte, die in gesonderten Studiengängen vermittelt würden, und von dem Kläger die Anpassung an wechselnde Erfordernisse verlange.
c) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist auch insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, als es kein Heraushebungsmerkmal der VergGr. III Fallgruppe 1 als erfüllt angesehen hat. Es hat dabei im Wesentlichen ausgeführt:
Die Heraushebungsmerkmale der VergGr. III Fallgr. 1 seien auch unter Berücksichtigung des streitigen Vortrags des Klägers nicht gegeben. Die von dem Kläger als Spezialaufgaben bezeichneten Tätigkeiten (dh. Ziff. 2, 3, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 seiner Tätigkeitsbeschreibung) stellten jeweils eigene Arbeitsvorgänge dar. Dabei handele es sich aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht um Spezialaufgaben im tariflichen Sinne. Es ginge nicht um Tätigkeiten, die, wie von der Rechtsprechung hinsichtlich des Heraushebungsmerkmals Spezialaufgaben gefordert, ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet beträfen. Ob das auch für den Arbeitsvorgang “Betriebsleitung Hallen- und Freibad” gelte, könne offen bleiben, weil diesem nur ein Zeitanteil von 20 % zukomme.
Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit hebe sich auch nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVa Fallgr. 1 heraus. Hinsichtlich der von dem Merkmal “besondere Schwierigkeit” geforderten fachlichen Anforderungen bedürfe es nicht nur einer Heraushebung gegenüber der normalen Tätigkeit eines technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen, sondern auch gegenüber den besonderen Leistungen iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1. Zu diesen besonderen fachlichen Anforderungen müsste die herausgehobene Bedeutung der übertragenen Aufgaben hinzukommen, die entweder in der innerdienstlichen Struktur begründet sei, zB bei fachübergreifenden Koordinierungsaufgaben oder der Bearbeitung von Grundsatzfragen, oder sich aus den Auswirkungen der Tätigkeit auf die materiellen oder ideellen Belange des Arbeitgebers bzw. auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben. Die Hinweise des Klägers auf mögliche Gefährdungen zB im Rahmen der Aufgabenbereiche Spielplatzbau und Hygiene, auf den Umfang der von ihm überwachten und geleiteten Baumaßnahmen und auf den Umstand, dass er der einzige technisch ausgebildete Ingenieur im Bereich der Verbandsgemeinde sei, rechtfertigten nicht die Annahme einer herausgehobenen Bedeutung. Das hält der Revision stand.
d) Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge hat das Landesarbeitsgericht den von der Rechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs zugrunde gelegt, wonach es entscheidend auf das jeweilige Arbeitsergebnis ankommt (zB Senat 24. August 1983 – 4 AZR 302/83 – BAGE 43, 250 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 79). Ausgehend davon hat es ebenso wie die Parteien die einzelnen in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereiche als eigene Arbeitsvorgänge angesehen. Das erscheint zutreffend; jedenfalls bilden nicht mehrere dieser Aufgabenbereiche einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
e) Bei der Prüfung der von dem Kläger geltend gemachten Heraushebungsmerkmale “Spezialaufgaben”, “besondere Schwierigkeit” und “Bedeutung” ist das Landesarbeitsgericht erkennbar von den zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen, hat sie bei der Subsumtion beibehalten und hat alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt. Die von dem Kläger erhobenen Rügen sind nicht berechtigt.
aa) Zu Unrecht rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe den Begriff der Spezialaufgaben verkannt. Wie die Revision selbst aufzeigt, ist das Landesarbeitsgericht von der Begriffsbestimmung ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zugrunde legt. Danach ist für Spezialaufgaben im Tarifsinne eine Tätigkeit erforderlich, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft, wobei zur Erfüllung dieser Qualifikation bei einem technischen Angestellten auch von ihm anzuwendende nichttechnische, zB pädagogische Fachkenntnisse mit herangezogen werden können (Senat 12. Januar 1994 – 4 AZR 65/93 –; 11. November 1992 – 4 AZR 83/92 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 166; 11. September 1985 – 4 AZR 141/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 106). Die Revision beruft sich demgegenüber auf eine Formulierung in der Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 1960 (– 4 AZR 9/59 – BAGE 10, 117), in der zu dem gleichen Heraushebungsmerkmal der VergGr. IVa TO.A ausgeführt wird, dass sich eine Spezialtätigkeit eines Bauingenieurs auf ein Spezialgebiet erstrecken muss, “das außerhalb der üblichen Aufgaben des Bauingenieurs liegt und deshalb besondere Fachkenntnisse erfordert”. Daraus schlussfolgert die Revision, dass Spezialaufgaben im tariflichen Sinne vorliegen, wenn dem Angestellten eine Tätigkeit übertragen werde, die nicht seiner Ausbildung entspreche.
Dem kann nicht gefolgt werden. Diese Auffassung lässt sich der Formulierung der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht entnehmen; im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht unter Einbeziehung dieser Entscheidung die Begriffsbestimmung, wie dargelegt, in dem Sinne konkretisiert, dass es auf einen einschlägig ausgebildeten Ingenieur ankommt und nicht auf die konkrete Ausbildung des betreffenden Angestellten. Wenn der Angestellte seine technische Ausbildung gemäß Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen in einer bestimmten Fachrichtung absolviert hat, ist nicht jede Tätigkeit in einer anderen Fachrichtung eine Spezialaufgabe im tariflichen Sinne. Anderenfalls würde ein Angestellter mit einer seinem Aufgabenbereich entsprechenden Ausbildung ggf. niedriger eingruppiert sein als ein Angestellter mit einer anders ausgerichteten Ausbildung. Eine Spezialaufgabe ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn zu ihrer Erfüllung lediglich die normale Ausbildung in der entsprechenden Fachrichtung erforderlich ist. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für die Erfüllung seiner zu verschiedenen Fachgebieten gehörenden Aufgaben spezielle Fachkenntnisse benötigt, die außerhalb des Rahmens einer Ausbildung in den einschlägigen Fachrichtungen liegen.
bb) Die Revision rügt darüber hinaus, das Landesarbeitsgericht habe unzutreffender Weise hinsichtlich des Merkmals “Spezialaufgaben” weitere Voraussetzungen aufgestellt. Das ist so nicht richtig. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich die Auffassung vertreten, dass die Spezialaufgaben von der Wertigkeit her die ansonsten in der Fallgruppe geforderten Anforderungen entsprechen müssten; die zur Bewältigung der Spezialaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen müssten ein vergleichbares Niveau haben. Das ist nicht rechtsfehlerhaft. So hat der Senat in der Entscheidung vom 11. September 1985 (– 4 AZR 141/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 106) zu dem damaligen Merkmal “Spezialtätigkeit”, das inhaltlich der durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 eingeführten Formulierung “Spezialaufgaben” entspricht (BAG 12. Januar 1994 – 4 AZR 65/93 –) , ausgeführt:
“Als Spezialtätigkeit im tariflichen Sinne ist dabei eine Tätigkeit anzusehen, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes, außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft, wobei außergewöhnliche, spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind, die auch nichttechnischer Art sein können …. Dabei reicht es nicht aus, wenn es sich lediglich um eine ungewöhnliche oder seltene Tätigkeit handelt. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Tätigkeit der gesamten Aufgabenstellung und der im Hinblick darauf geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen und ihres darin liegenden außergewöhnlichen Charakters wegen deutlich aus der VergGr. IVa Fallgr. 10 BAT heraushebt.”
Danach erfüllt nicht jede Spezialaufgabe die Voraussetzung des Heraushebungsmerkmals der VergGr. III Fallgr. 1. Die Spezialaufgabe muss sich ihren gesamten Inhalt nach aus den genannten geringer dotierten Fallgruppen herausheben. Der wegen der Spezialaufgaben höhergruppierte technische Angestellte muss also besondere Kenntnisse besitzen, die ihn befähigen, auf einem schwierigen Sondergebiet Leistungen zu erbringen, die die Tätigkeit von technischen Angestellten der VergGr. IVa in den allgemein üblichen Arbeitsgebieten übersteigen (so Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO VKA Bd. 1 Teil II Anm. 29 S. 60c). Entgegen der Behauptung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht nicht vertreten, dass Spezialaufgaben im tariflichen Sinne nur vorliegen, wenn sich die Tätigkeit im Rahmen der Spezialaufgaben im Sinne der anderen Heraushebungsmerkmale “besondere Schwierigkeit” und “Bedeutung” aus der VergGr. IVa Fallgr. 1 heraushebe.
cc) Soweit der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe bei der Subsumtion zum Merkmal “Spezialaufgaben” wesentliche Umstände außer Acht gelassen, bleibt er eine Begründung schuldig. Er legt lediglich ausgehend von seinem Verständnis der Anforderungen des Heraushebungsmerkmals “Spezialaufgaben” dar, dass er bei der Erfüllung der von ihm auszuübenden Tätigkeit nicht nur das seiner Ausbildung in der Studienrichtung Architektur entsprechende Wissen eines Hochschulingenieurs einzusetzen habe, sondern ein Ingenieurwissen aus einer Vielzahl von technischen Disziplinen. Diese Umstände hat das Landesarbeitsgericht vielmehr ausdrücklich gewürdigt und ausgeführt, dass es sich in sämtlichen Aufgabenbereichen, die der Kläger für sich als Spezialaufgaben reklamiert (vorbehaltlich des Arbeitsvorgangs Betriebsleitung Hallen- und Freibad, der wegen des Zeitanteils von nur 20 % allein die begehrte Eingruppierung nicht begründen könne), um Leistungen handele, die ein einschlägig ausgebildeter Ingenieur zu erbringen habe.
dd) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass sich seine Tätigkeit nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVa Fallgr. 1 heraushebe. Der Kläger wiederholt lediglich die Begründung für seine Behauptung, dass die Voraussetzungen für diese Heraushebungsmerkmale gegeben sind. Inwieweit und weshalb die abweichende Bewertung des Landesarbeitsgerichts, die sich auf die Prüfung des Merkmals der herausgehobenen Bedeutung beschränkt, rechtsfehlerhaft sein soll, ergibt sich daraus nicht. Der Kläger behauptet zwar, das Landesarbeitsgericht habe die Rechtsbegriffe verkannt, versucht aber nicht einmal konkret aufzuzeigen, in welcher Hinsicht das Landesarbeitsgericht von einem falschen Begriff ausgegangen ist. Ein solcher Fehler des Berufungsurteils liegt ebenso wenig vor wie die von der Klage gerügte “Vermengung” der Begriffe.
f) Das Landesarbeitsgericht hat danach rechtsfehlerfrei festgestellt, dass bereits nach den eigenen Darlegungen des Klägers die Voraussetzungen für die Eingruppierung in VergGr. III Fallgr. 1 nicht gegeben sind, so dass ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. II Fallgr. 1b nicht in Betracht kommt. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Darstellung des Klägers, bereits ab dem 1. Januar 1992 für den gesamten Zeitraum der zehnjährigen Bewährung solche Tätigkeiten ausgeübt zu haben, zutrifft.
6. Da somit schon die Voraussetzungen für die Eingruppierung in VergGr. III (Fallgr. 1) nicht gegeben sind, kommt eine Eingruppierung in VergGr. II (Fallgr. 1 oder 1a) nicht in Betracht, weil beide Aufbaufallgruppen voraussetzen, dass die Heraushebungsmerkmale der “besonderen Schwierigkeit” und “Bedeutung” gegeben sind. Die von dem Kläger erhobene Rüge, das Landesarbeitsgericht habe nicht geprüft, ob sich die Tätigkeit des Klägers durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der VergGr. III Fallgr. 1 heraushebe und er damit originär in die VergGr. II (Fallgr. 1) eingruppiert sei bzw. ob die Voraussetzungen für die Eingruppierung in VergGr. III (Fallgr. 1a) mit dem Bewährungsaufstieg in VergGr. II Fallgr. 1a gegeben seien, ist somit ohne Grundlage.