Die Revision ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30. November 2004 endet.
I. Die Klage ist zulässig.
Es handelt sich nicht um eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, sondern um eine Befristungskontrollklage gemäß § 21, § 17 Satz 1 TzBfG. Die Vorschriften finden auch auf die vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 abgeschlossenen Verträge Anwendung, wenn die Wirksamkeit der Befristung erst nach diesem Zeitpunkt zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wurde (BAG 9. Februar 2000 – 7 AZR 730/98 – BAGE 93, 305).
Die Klage ist zwar wie eine allgemeine Feststellungsklage formuliert. Aus ihrer Begründung folgt aber, dass die Klägerin ausschließlich die Unwirksamkeit der in § 9 Abs. 2 TV ATZ geregelten Zweckbefristung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geltend macht. Die tarifliche Vorschrift hat eine Zweckbefristung zum Inhalt. Sie knüpft an den frühestmöglichen Rentenbeginn wegen Alters an, der die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat. Die Bewilligung einer Altersrente ist ein künftiges gewisses Ereignis (BAG 14. August 2002 – 7 AZR 469/01 – BAGE 102, 174) bei dem der Zeitpunkt des Eintritts nicht feststeht. Denn schwerbehinderte Menschen können gemäß § 236a SGB VI bereits mit Erreichen des 60. Lebensjahres Altersrente beanspruchen.
II. Die Klage ist unbegründet. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien endet gemäß § 5 des Altersteilzeitarbeitsvertrages vom 28. Dezember 1999 und dessen Ergänzung vom 11. April 2000 iVm. § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ mit Ablauf des 30. November 2004.
1. Die Zweckbefristung gilt nicht nach § 20, § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat sie mit der am 30. Oktober 2001 erhobenen Klage bereits vor Zweckerreichung und damit vor Ablauf der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG angegriffen.
2. § 9 Abs. 2 TV ATZ findet auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
a) Die Rechtsnormen des TV ATZ gelten zwischen den Parteien schon auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).
b) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien die Zweckbefristung des § 9 Abs. 2 TV ATZ nicht zugunsten der Klägerin einzelvertraglich ausgeschlossen. Nach dem Altersteilzeitarbeitsvertrag in der Fassung des Nachtrags vom 11. April 2000 endet das Arbeitsverhältnis “unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ, am: 31.10.2009”. Die Auslegung dieser Vertragsregelung ergibt, dass der Beendigungstatbestand des § 9 Abs. 2 TV ATZ neben dem vereinbarten Ende des 31. Oktober 2009 Geltung haben soll.
(1) Zwar hat die Revision die Auslegung der Formulierung “unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ” durch die Vorinstanz nicht angegriffen. Da sie aber die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist eine volle Überprüfung der materiell-rechtlichen Lage von Amts wegen eröffnet; § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO (ArbGV-Düwell § 73 Rn. 9). Dabei kann dahinstehen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nur eingeschränkt oder uneingeschränkt überprüft werden kann. Denn sie hält auch dem uneingeschränkten Prüfungsmaßstab stand. Das Landesarbeitsgericht hat zwar explizit keine Auslegung dieser vertraglichen Regelung vorgenommen. Es ist aber der erstinstanzlichen Begründung gefolgt und hat sich damit die Auslegung des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht.
(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das in der vertraglichen Vereinbarung verwendete Wort “unbeschadet” nicht so zu verstehen, dass § 9 Abs. 2 TV ATZ keine Anwendung finden soll.
Das ergibt schon die Wortauslegung. Das Wort “unbeschadet”, hier als Präposition verwandt, hat die Bedeutung von “ohne zu gefährden, zu schmälern, ungeachtet, trotz” (Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch 1984 Bd. 6). Laut Duden (Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 9) wird “unbeschadet” als Präposition zum einen in der Bedeutung “ohne Schaden, ohne Nachteil für, im Einklang mit” und zum anderen als “ohne Rücksicht auf, ungeachtet, trotz” verwandt. Die Geltung des § 9 Abs. 2 TV ATZ soll damit durch die einzelvertragliche Abrede keinen Schaden nehmen. Deshalb haben die Parteien auch ausdrücklich im Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbart, dass dieser auf Grundlage des TV ATZ – in der jeweils geltend Fassung – geschlossen wird.
3. Die tariflichen Voraussetzungen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. November 2004 sind erfüllt.
a) Nach § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ endet das Arbeitsverhältnis ua. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Das ist hier der November 2004.
b) Eine solche Rente wegen Alters ist auch die Rente für schwerbehinderte Menschen gem. § 236a SGB VI. Diese steht der Klägerin ohne Abschläge ab dem 1. Dezember 2004 zu.
Bereits aus der amtlichen Überschrift zu § 236a SGB VI, die lautet: “Altersrente für schwerbehinderte Menschen”, folgt, dass es sich um eine Rente wegen Alters handelt.
Weiterhin ergibt sich aus § 15e AltTZG, dass der Gesetzgeber eine Rente nach § 236a SGB VI als eine ungeminderte Rente wegen Alters ansieht (vgl. Senat 18. November 2003 – 9 AZR 122/03 – AP SGB IX § 81 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Nach der dort getroffenen Übergangsregelung bleiben die Leistungen zur Altersteilzeit trotz Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ungeminderten Rente wegen Alters nach § 236a SGB VI unter anderem dann förderungsfähig, wenn die Altersteilzeitarbeit vor dem 17. November 2000 begonnen hat. Diese Übergangsbestimmung wäre nicht notwendig, wenn eine Altersrente nach § 236a SGB VI keine Rente wegen Alters im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG wäre.
c) Die schwerbehinderte Klägerin kann bereits ab 1. Dezember 2004 gemäß § 236a SGB VI eine Rente wegen Alters beziehen.
aa) Nach § 236a SGB VI haben Versicherte wie die Klägerin, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX mit einem GdB – Grad der Behinderung – von mindestens 50) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben; wobei die Altersgrenze für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind, die Altersgrenze von 60 Jahren stufenweise angehoben wird.
Von dieser Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren sind Versicherte ausgenommen, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren (§ 236a Satz 5 Nr. 1 SGB VI).
Die am 23. November 1944 geborene Klägerin unterfällt der Regelung des § 236a Satz 5 Nr. 1 SGB VI, so dass sie von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen ist. Seit 23. November 1999 ist bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 50 und damit eine Schwerbehinderung anerkannt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin gemäß § 236a SGB VI ab 1. Dezember 2004 eine ungekürzte Altersrente beanspruchen kann. Diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind für das Revisionsgericht bindend; sie wurden durch die Revision nicht angegriffen (§ 559 Abs. 2 ZPO). Damit ist auch festgestellt, dass die Klägerin, die seit 4. Juni 1968 als Erzieherin im Jugendamt der Stadtverwaltung der Beklagten tätig ist, zum 1. Dezember 2004 die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. Es handelt sich insoweit um eine unstreitige Rechtstatsache.
bb) Bei der Rente nach § 236a SGB VI ab Vollendung des 60. Lebensjahres handelt es sich nicht um eine Rente iSd. § 9 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz TV ATZ, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden kann. Eine solche Rente führt nach der tariflichen Regelung nicht zur Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Das maßgebende Rentenalter ist für die Klägerin gemäß § 236a Satz 5 Nr. 1 SGB VI das Alter von 60 Jahren.
4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ auch das jeweils geltende Rentenrecht maßgebend.
a) Die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Abs. 2 TV ATZ die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht nur an die gesetzlichen Tatbestände der Altersrente geknüpft, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages am 5. Mai 1998 verkündet waren oder deren Inkrafttreten den Tarifvertragsparteien in naher Zukunft bekannt war. Vielmehr haben sie mit dem Begriff “Rente wegen Alters” einen Rechtsbegriff übernommen, der durch die jeweils geltenden rentenrechtlichen Regelung ausgefüllt werden soll. Das ergibt die Auslegung des § 9 Abs. 2 TV ATZ.
aa) Bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ lässt keine Differenzierung zwischen den gesetzlichen Altersrenten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages galten, und den aktuell geltenden Rentenregelungen wegen Alters erkennen.
bb) Die Auslegung der Klägerin lässt sich auch nicht mit Sinn und Zweck der tariflichen Regelung begründen. Nach der Präambel soll älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden, um vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen. Der gleitende Übergang ist sozial gesichert, sobald dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Altersrente ohne Abschläge zusteht. Sinnwidrig wäre, wenn die Tarifvertragsparteien nur die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages geltenden gesetzlichen Rentenregelungen in Bezug nehmen wollten. Denn das hätte zur Folge, dass sie nach jeder gesetzlichen Änderung der Rente wegen Alters eine Anpassung des Tarifvertrages durchführen müssten. Außerdem ist ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand nicht möglich, wenn nicht auf die aktuellen rentenrechtlichen Regelung abgestellt wird, sondern auf Regelungen, die bis 1998 galten.
cc) Mit § 236a SGB VI ist auch kein neuer gesetzlicher Tatbestand der Altersrente wegen Schwerbehinderung eingeführt worden, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages den Tarifvertragsparteien nicht bekannt war.
Zwar ist § 236a SGB VI erst mit Wirkung zum 1. Januar 2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) geschaffen worden, aber lediglich als Sonderregelung für bestimmte Jahrgänge zu § 37 SGB Vl. § 37 SGB VI wurde bereits zum 1. Januar 1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) eingeführt. Bereits die damals geltende Fassung war überschrieben mit “Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige”.
§ 236a SGB VI wurde auch nicht – wie von der Revision behauptet – erst durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 eingeführt. Bereits mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998 ff.) war beabsichtigt, die Altersgrenze für die Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 SGB VI von dem 60. auf das 63. Lebensjahr anzuheben. Gekoppelt an diese Anhebung sollte in § 236a SGB VI für bestimmte Jahrgänge eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze geregelt werden. Diese Regelung sollte zum 1. Januar 2000 in Kraft treten. Durch das von der Klägerin angegebene Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843 ff.) wurden diese Regelungen modifiziert und gleichzeitig bis zum 1. Januar 2001 ausgesetzt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist. Die geltende gesetzliche Regelung erfolgte dann durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) zum 1. Januar 2001, mit der abgesehen von der Anpassung an die Terminologie des SGB IX, § 236a SGB VI in seiner heutigen Fassung eingeführt wurde.
dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die tarifliche Bezugnahme auf das Rentenrecht deklaratorisch oder konstitutiv ist. Denn § 9 Abs. 2 TV ATZ enthält überhaupt keine Bezugnahmeklausel. Es wurden keine gesetzlichen Regelungen mit Tatbestand und Rechtsfolgen übernommen, sondern lediglich ein Rechtsbegriff in den Beendigungstatbestand aufgenommen, der durch gesetzliche Regelungen ausgefüllt wird.
b) Es kommt auch keine ergänzende Auslegung des § 9 Abs. 2 TV ATZ dahingehend in Betracht, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis immer erst zum Ende der Förderungsmöglichkeit nach dem AltTZG endet.
aa) Zwar könnte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin gem. § 15e AltTZG über den Zeitpunkt der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ungeminderten Altersrente gefördert werden. Gemäß § 15e AltTZG erlischt der Anspruch auf Erstattungsleistungen nach § 4 AltTZG abweichend von dem Eintritt der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersrente ohne Abschläge (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG) nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 17. November 2000 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil die Voraussetzungen nach § 236a Satz 5 Nr. 1 SGB VI vorliegen. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen dieser Übergangsregelung. Sie fällt unter die rentenrechtliche Regelung gemäß § 236a Satz 5 Nr. 1 SGB VI. Ihr Altersteilzeitarbeitsverhältnis begann bereits mit dem 1. Dezember 1999 im Teilzeitmodell und mit dem 1. Januar 2000 im Blockmodell.
bb) Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt (BAG 20. Mai 1999 – 6 AZR 451/97 – BAGE 91, 358) oder nachträglich eine Regelung lückenhaft geworden ist (BAG 3. November 1998 – 3 AZR 432/97 – AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31). In diesem Fall haben die Gerichte grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht (BAG 23. Januar 1980 – 4 AZR 105/78 – BAGE 32, 364, 369) diese zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben (BAG 24. Februar 1988 – 4 AZR 614/87 – BAGE 57, 334; 10. Dezember 1986 – 5 AZR 517/85 – BAGE 54, 30, 35; 3. November 1998 – 3 AZR 432/97 – aaO, zu I 2a der Gründe, jeweils mwN). Daran fehlt es hier. § 9 Abs. 2 TV ATZ regelt abschließend die Tatbestände der Beendigung der Alterteilzeitarbeitsverhältnisse. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV ATZ gab es mit § 15b AltTZG eine dem § 15e AltTZG ähnliche Übergangsregelung. Das Problem des Auseinanderfallens der Zeitpunkte von Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Möglichkeit der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit bei Eingreifen einer Übergangsregelung war damit bei Abschluss des TV ATZ bereits bekannt. Dem Wortlaut nach wurde in § 9 Abs. 2 TV ATZ das Ende des Arbeitsverhältnisses an die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters sowie an den tatsächlichen Bezug von Rentenleistungen und vergleichbaren Leistungen geknüpft. Die Tarifvertragsparteien haben – wovon auch die Revision ausgeht – mit § 9 Abs. 2 TV ATZ eine eigenständige Regelung unabhängig von § 5 AltTZG und dessen Ausnahmen geschaffen. Sie haben nicht lediglich auf das Ende der Fördermöglichkeit nach dem AltTZG verwiesen.
c) Die tarifliche Anknüpfung der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses an die jeweils geltenden rentenrechtlichen Regelungen ist wirksam.
aa) Sie verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Tarifvertragsparteien nicht zu einer eigenständigen Regelung ohne Einbeziehung des jeweils geltenden Rentenrechts verpflichtet. Dies wäre auch nicht sinnvoll. Ein sozialverträglicher Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand muss das jeweils aktuelle Rentenrecht zugrunde legen. Darin liegt insbesondere keine unzulässige Delegierung tariflicher Normsetzungsbefugnisse. Die Tarifvertragsparteien können die ihnen zugewiesene Rechtssetzungsbefugnis nicht auf Dritte übertragen (BAG 9. Juli 1980 – 4 AZR 564/78 – BAGE 34, 57). Das haben sie im TV ATZ auch nicht getan. Sie haben künftige Regelungen nicht derart in Bezug genommen, dass die Rechtsfolgen für die Arbeitnehmer nicht absehbar wären, sondern sie haben klar geregelt, dass sie ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis enden lassen wollen, sobald ein Anspruch auf eine Altersrente besteht. Damit haben sie im Tatbestand der tariflichen Vorschrift an das geltende gesetzliche Rentenrecht angeknüpft, die sich daraus ergebende Rechtsfolge aber selbst bestimmt.
bb) Die Bindung an das jeweilige Rentenrecht verletzt nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot des Vertrauensschutzes.
(1) Es ist Teil der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie, bestehende Tarifnormen jederzeit auch zu Lasten der Arbeitnehmer ändern zu können (BAG 20. Februar 2001 – 1 AZR 322/00 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 107 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 66; 15. November 2000 – 5 AZR 310/99 – BAGE 96, 249; 5. Oktober 2000 – 1 AZR 48/00 – BAGE 96, 15). Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem darauf beruhenden Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG 15. Oktober 1996 – 1 BvL 48/92 und 1 BvL 44/92 – BVerfGE 95, 64; BAG 15. November 2000 – 5 AZR 310/99 – aaO; 16. Juli 1996 – 3 AZR 398/95 – BAGE 83, 293; Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 678/02 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
(2) Eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich zur Nichtigkeit der belastenden Vorschrift führt, liegt nicht vor. Das würde voraussetzen, dass die Rechtsnorm nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG 13. Mai 1986 – 1 BvR 99, 461/85 – BVerfGE 72, 175, 196). Der künftige Beendigungstatbestand betraf nur das bereits bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
(3) Es handelt sich um eine unechte Rückwirkung. Diese liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt (BVerfG 11. Oktober 1988 – 1 BvR 743/86 und 1 BvL 80/86 – BVerfGE 79, 29, 45 f.). Hierzu gehört auch die Änderung einer Dauerregelung für die Zukunft (BVerwG 27. Mai 1981 – BVerwG 8 C 51.79 – BVerwGE 62, 230, 237). Vorschriften, denen lediglich eine unechte Rückwirkung zukommt, sind jedenfalls dann zulässig, wenn die Normadressaten mit einer Änderung der bisherigen Rechtslage rechnen mussten (BVerfG 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318, 1484/86 – BVerfGE 97, 271, 289). Da spätere Gesetze grundsätzlich die früheren ablösen, müssen die Normadressaten mit Gesetzesänderungen rechnen. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften wird regelmäßig nicht geschützt (BVerfG 31. Oktober 1984 – 1 BvR 35, 356, 794/82 – BVerfGE 68, 193, 221 ff.). Aus dem Bestand rentenrechtlicher Regelungen kann nicht abgeleitet werden, dass sich diese in der Zukunft nicht mehr ändern.
Zudem hätte die Klägerin auch nach den rentenrechtlichen Regelungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages bestanden, ab dem 60. Lebensjahr und damit ab dem 1. Dezember 2004 einen Anspruch auf Altersrente gehabt. Danach hatten Versicherte einen Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte anerkannt waren und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (§ 37 SGB VI in der Fassung vom 18. Dezember 1989, gültig vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2000).
5. Die Zweckbefristung verstößt nicht gegen das Formerfordernis des § 623 BGB aF. § 14 Abs. 4 TzBfG ist noch nicht anwendbar, da das TzBfG erst zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Sowohl der Nachtrag zum Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 11. April 2000 als auch der maßgebliche TV ATZ sind vor dem 1. Januar 2001 vereinbart worden. Es kann dahinstehen, ob das Schriftformerfordernis für einzelvertragliche Befristungsabreden gemäß § 623 BGB aF gewahrt wurde, da § 9 Abs. 2 TV ATZ wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit normativ gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG anzuwenden ist.
6. Die Zweckbefristung ist auch nicht wegen Fehlens eines sachlichen Grundes unwirksam. Tarifliche Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf Grund von Befristungen unterliegen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle (BAG 27. November 2002 – 7 AZR 655/01 – AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 22 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 2). Es gelten die von der Rechtsprechung zu § 620 BGB entwickelten Grundsätze der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle (BAG 11. März 1998 – 7 AZR 700/96 – BAGE 88, 162), da § 14 Abs. 1 TzBfG noch nicht anwendbar ist. Die Zweckbefristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit deshalb eines sachlichen Grundes. Dieser folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 8 Abs. 3 AltTZG.
a) Gemäß § 8 Abs. 3 AltTZG sind Vereinbarungen zulässig, nach denen der Altersteilzeitarbeitsvertrag auf den Tag befristet wird, an dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug von Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) erfüllt. § 8 Abs. 3 AltTZG stellt daher einen gesetzlichen Befristungsgrund dar. § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ enthält allerdings keine Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 AltTZG. Denn die tarifliche Bestimmung schließt im 2. Halbsatz eine Zweckbefristung auf den Zeitpunkt aus, zu dem die Rente nur vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden kann. Maßgebliches Rentenalter der Klägerin für die Altersrente nach Altersteilzeit ist aber das 65. und nicht das 60. Lebensjahr. Nach § 237 Abs. 3 SGB VI iVm. Anlage 19 wird die Altersgrenze für Versicherte, die zwischen 1942 und 1951 geboren sind, auf das 65. Lebensjahr angehoben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Anlage 19 zwar ab dem 60. Lebensjahr möglich, führt aber zu Rentenabschlägen (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Das will § 9 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz TV ATZ verhindern.
b) Es ist eine entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 3 AltTZG geboten. Mit der Änderung des AltTZG sollte der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand mittels Altersteilzeitarbeit erweitert werden (BT-Drucks. 13/4877 S. 24). Dazu war es erforderlich, mit der arbeitsrechtlichen Bestimmung des § 8 Abs. 3 AltTZG eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI zu treffen (BT-Drucks. 13/4877 S. 29). Ansonsten wäre eine auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters vor der Vollendung des 65. Lebensjahres bezogene Zweckbefristung nur erlaubt, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Die gleiche Interessenlage besteht, wenn ein Altersteilzeitarbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 236a SGB VI hat. Dann wird er gegenüber dem Rentner nach Altersteilzeit sogar noch besser gestellt. Denn letzterer scheidet bereits zu einem Zeitpunkt aus, zu dem er Rentenleistungen nur unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen vorzeitig in Anspruch nehmen kann. § 8 Abs. 3 AltTZG lässt dies zu (Boecken NJW 1996 S. 3386, 3391). Die Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 236a SGB VI kann dagegen ohne Abschläge in Anspruch genommen werden.
c) Die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 3 AltTZG und das vorzeitige Ausscheiden gemäß § 9 Abs. 2 TV ATZ stellen keine unzulässige Benachteiligung gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 SGB IX dar.
aa) Die Beklagte kann sich allerdings nicht schon deshalb auf die Zulässigkeit der Zweckbefristung berufen, weil sie als Arbeitgeberin Bestimmungen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung durchführt. Auch die Tarifvertragsparteien und die Betriebsparteien sind an § 81 Abs. 2 SGB IX gebunden (BAG 18. November 2003 – 9 AZR 122/03 – AP SGB IX § 81 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
bb) Die Klägerin wird im Vergleich zu den nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern unterschiedlich im Sinne einer Benachteiligung behandelt. Anders als diese hat sie über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus keinen Anspruch auf Altersteilzeitarbeit. Sie kann auch nicht ab diesem Zeitpunkt höhere Rentenansprüche erwerben und gleichzeitig zu einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch auf Altersteilzeit haben. Mit der Klägerin altersmäßig vergleichbare, nicht schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen könnten gemäß § 237a SGB VI iVm. Anlage 20 bis zu 64 Jahren und 11 Monaten weiterarbeiten (Regelaltersrente). Bei gleichem Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) hätten diese eine höhere Rente auf Grund höherer Entgeltpunkte (§§ 66, 64 SGB VI).
cc) Das geschieht jedoch nicht unmittelbar wegen des Vorhandenseins einer Schwerbehinderung. Die zugrunde liegenden Regelungen knüpfen vielmehr an die Möglichkeit vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente an. Sie betrifft damit nicht nur schwerbehinderte Menschen, sondern auch Frauen, die nach § 237a SGB VI vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen können. Die Regelung kann aber dazu führen, das behinderte Menschen in besonderer Weise benachteiligt werden und stellt deshalb eine mittelbare Diskriminierung dar.
dd) § 81 Abs. 2 SGB IX verbietet nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbar auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlung. Wie der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 1. Alt. SGB IX dem Arbeitgeber eingeräumte Rechtfertigungsgrund “nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe” zeigt, soll das in § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geregelte Benachteiligungsverbot auch die in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 SGB IX nicht genannten Fälle der mittelbaren Benachteiligung erfassen (Senat 18. November 2003 – 9 AZR 122/03 – AP SGB IX § 81 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Das entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Teil L Nr. 303 S. 16).
d) Diese unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist zulässig. Sie wird durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX) und das gewählte Mittel ist auch zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
aa) Zweck des TV ATZ ist es, älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen. Wie das AltTZG verfolgt der TV ATZ die Förderung des Arbeitsmarktes. Es gehört zum klassischen, nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Aufgabenfeld der Koalitionen, auch Arbeitsplätze zu sichern (Senat 3. Dezember 2002 – 9 AZR 559/01 –; BAG 28. Juni 2001 – 6 AZR 114/00 – BAGE 98, 175). Dieser Zweck einer Regelung kann einen sachlichen Grund für eine mittelbare Benachteiligung darstellen. Voraussetzung ist, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch nicht ausgehöhlt wird. Deshalb genügen bloße allgemeine Behauptungen, dass eine Regelung als beschäftigungspolitische Maßnahme geeignet ist, nicht. Es müssen Anhaltspunkte vorhanden sein, die vernünftigerweise die Annahme begründen können, die gewählten Mittel seien zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet (EuGH 20. März 2003 – C-187/00 – Kutz-Bauer EuGHE I 2003, 2771, für mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts).
bb) Es besteht auch ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor Vollendung des 65. Lebensjahres und dem arbeitsmarktpolitischen Ziel. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Tarifvertragsparteien zulässigerweise das Ende der Altersteilzeit an die Grundregeln über die Beendigung der Förderung nach § 5 AltTZG anknüpfen (18. November 2003 – 9 AZR 122/03 – AP SGB IX § 81 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, mit kritischer Anmerkung von Roetteken Juris PraxisReport Arbeitsrecht Nr. 30/04 Nr. 2). Daran ist festzuhalten.
Die Förderung von Altersteilzeitarbeit durch das AltTZG dient objektiv dem Ziel von Neueinstellungen. Die Förderung soll durch den Einsatz öffentlicher Mittel ein sozialverträgliches Ausscheiden von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsmarkt anregen. Die Durchführung von Altersteilzeit ist damit eine beschäftigungspolitische Maßnahme. Die soziale Absicherung des Altersteilzeitarbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ungeminderten Altersrente erfolgt aus öffentlichen Kassen. Weiterhin wird ein Arbeitsplatz für eine Neueinstellung frei. Selbst wenn keine Neueinstellungen vorgenommen werden, führen Altersteilzeitarbeitsverträge wenigstens dazu, dass sich der Druck, anderen Arbeitnehmern zu kündigen, verringert. Das ist eine zusätzliche sozialpolitische Zielsetzung, die dem Ziel der Förderung von Neueinstellungen gleichwertig ist (BAG 18. November 2003 – 9 AZR 122/03 – AP SGB IX § 81 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Für Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gelten diese Grundsätze wegen § 236a Satz 5 Nr. 1 SGB VI bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
So ist es in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in gleicher Weise anerkannt, dass Sozialplan- und ähnliche Leistungen, die Risiken eines Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt abdecken sollen, zulässigerweise dann entfallen können, wenn der ehemalige Arbeitnehmer zum Bezug einer Altersrente berechtigt ist (20. November 1997 – 6 AZR 215/96 – AP ZPO § 551 Nr. 47; 3. August 1999 – 1 AZR 677/98 –; 31. Juli 1996 – 10 AZR 45/96 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 86; ebenso bei einer Überbrückungsbeihilfe zur Unterstützung der Arbeitssuche 30. März 2000 – 6 AZR 645/98 – AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 33 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 7). Ebenso wie dort liegt auch hier ein enger sachlicher Zusammenhang (vgl. BAG 20. August 2002 – 9 AZR 750/00 – BAGE 102, 260) zwischen der Arbeitsmarktsituation und der Benachteiligung im TV ATZ vor.
cc) Das Mittel, die Dauer von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zeitlich zu begrenzen, ist zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. Die Prüfung der Angemessenheit und Erforderlichkeit ist zwar in § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht ausdrücklich genannt, ergibt sich jedoch aus Art. 2 Abs. 2 b) i) der Richtlinie 2000/78/EG.
Als ein den schwerbehinderten Menschen weniger benachteiligendes Mittel käme nur die Änderung der dem Tarifvertrag zugrunde liegende Beschränkung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG in Betracht. Dann könnte die Altersteilzeitarbeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gefördert werden. Folge der Änderung wäre, dass die tarifliche Zweckbefristung auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen werden müsste. Das bewirke allerdings einen längeren Verbleib auf dem Arbeitsmarkt und stünde dem Ziel, möglichst schnell in sozialverträglicher Weise Neueinstellungen zu ermöglichen, entgegen. Es wäre hinsichtlich des Einsatzes der Förderungsmittel sogar “kontraproduktiv”. Entscheidend fällt dabei ins Gewicht, dass die soziale Absicherung des schwerbehinderten Menschen ihrerseits aus öffentlichen Kassen und auf Grund einer Regelung, die die mit der Behinderung im Arbeitsleben und auf dem Arbeitsmarkt verbundenen Nachteile durch eine frühere soziale Absicherung ausgleicht, erfolgt (BAG 18. November 2003 – 9 AZR 122/03 – AP SGB IX § 81 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, schwerbehinderte Arbeitnehmer würden so von der Inanspruchnahme von Altersteilzeit abgehalten. Die Altersteilzeit bietet dem schwerbehinderten Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung der rentenrechtlichen Folgen noch einen Anreiz. Er kann trotz reduzierter Arbeitszeit wegen der Zahlung von Aufstockungsbeträgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG) seinen bisherigen Lebensstandard während der Dauer der Altersteilzeit nahezu aufrechterhalten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer europarechtlich anerkannten Tarifautonomie (EuGH 21. September 1999 – C-67/96 – Albany EuGHE I 1999, 5863) davon ausgingen, insoweit einen ausreichenden Anreiz zu schaffen.
e) Eines Vorabentscheidungsersuchens bedurfte es nicht. Bei der Anwendung der nationalen Regelung in § 81 Abs. 2 SGB IX und der ihr zugrunde liegenden EG-Richtlinie hat sich der Senat an die Vorgaben gehalten, die der EuGH zur Prüfung einer ebenfalls tarifvertraglichen Regelung in der Sache Kutz-Bauer (20. März 2003 – C-187/00 – EuGHE I 2003, 2771) gesetzt hat. Zwar ist die EuGH-Entscheidung zur mittelbaren Frauendiskriminierung in Anwendung der Gleichbehandlungsrichtlinie (Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976, ABl. EG Teil L vom 14. Februar 1976 Nr. 39 S. 40 ff.) ergangen. Die hier in Frage stehende Rahmenrichtlinie ist in ihrer Struktur dem Verbot der mittelbaren Frauendiskriminierung nachgebildet (vgl. auch ihre Vorbemerkungen 2 und 3). Es können daher für Diskriminierungen wegen der Behinderung keine anderen Grundsätze gelten.
7. Aus den angeführten Sachgründen verstößt die Benachteiligung der Klägerin gleichfalls nicht gegen das nationalstaatliche Verbot der Benachteiligung wegen der Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Es bedarf deshalb keiner Klärung der Frage, inwieweit die Tarifvertragsparteien an das grundgesetzliche Verbot gebunden sind (vgl. zum allgemeinen Gleichheitssatz BAG 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – BAGE 79, 236 einerseits und BAG 30. August 2000 – 4 AZR 563/99 – BAGE 95, 277 andererseits).