Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Kraftfahrzeugmechanikers bei den Stationierungsstreitkräften. Eingruppierung eines Kfz-Mechanikers bei den Stationierungsstreitkräften. Herausheben in den fachlichen Anforderungen aus der Lohngr. 6 durch Fremdsprachenkenntnisse. unbestimmter Rechtsbegriff
Orientierungssatz
1. Über die Lohngr. 6 TV AL II hinausgehende fachliche Anforderungen iSd. Lohngr. 7 TV AL II können darin bestehen, dass der Arbeiter für seine Arbeit Kenntnisse der englischen Fachsprache benötigt.
2. Zum Begriff der überwiegenden Tätigkeit iSv. § 51 Nr. 3 TV AL II
3. Bei dem Tatbestandsmerkmal des “Hinausgehens” der fachlichen Anforderungen in Lohngr. 7 TV AL II handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch das Landesarbeitsgericht vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar ist.
Normenkette
TV AL II § 51; Lohngr. A 3-6; Lohngr. A 3-7
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 2007 – 6 Sa 424/06 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers ab dem 1. Juni 2005.
Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker und ist seit 1981 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) vereinbart. Der Kläger arbeitet in der Dienststelle 29th ASG in K…, dort im General Support Center (GSC-E). Die Dienststelle umfasst die Abteilungen SAK (Supply Activity K… – Materialversorgung) sowie MAK (Maintenance Activity K… – Instandhaltung). Der Kläger wird in der Abteilung SAK eingesetzt. In dieser Abteilung sind 17 Mechaniker, zwei Vorarbeiter, drei Meister und vier Inspektoren beschäftigt. Der Kläger wird nach Lohngr. A 3-6 vergütet. Unstreitig erfüllt er die Fallgr. 1 dieser Lohngruppe.
Bis Dezember 2005 bestanden die Arbeiten in der Abteilung des Klägers im Reparieren verschiedener Fahrzeuge. Seit Dezember 2005 wurde der Abteilung ein neues Programm zugewiesen, bei welchem die Arbeitnehmer die angelieferten Kettenfahrzeuge des Typs Carreer M 113 nur noch auseinanderbauen, reinigen und für den Abtransport vorbereiten.
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger – soweit für die Revision noch von Bedeutung – die Feststellung, dass er ab 1. Juni 2005 nach Lohngr. A 3-7 zu vergüten sei. Bei Verrichtung der ihm zugewiesenen Tätigkeiten seien Kenntnisse der englischen Fachsprache erforderlich. Er hat behauptet, der überwiegende Teil der Arbeitsaufträge werde in englischer Sprache erteilt. Seine Arbeit erfordere die Hinzuziehung der auf englisch verfassten Technical Manuals (TM). Er müsse bei der Überprüfung von Generatoren häufig auf die TM zurückgreifen und bei der Ersatzteilbeschaffung die in englischer Sprache beschrifteten Fahrzeugteile zuordnen. Stelle sich während einer Reparatur heraus, dass aufgrund eines verdeckten Schadens weitere Teile benötigt würden, suche er diese selbständig anhand der TM heraus. Er wende sich dann an die Inspektoren, um mitzuteilen, welche Teile benötigt würden. Ihm obliege auch die schwierige Reparatur der Druckluftbremsanlagen von Anhängern, die er unter Verwendung der TM eigenverantwortlich ausführe. Selbst wenn ein Arbeitsauftrag auf Deutsch erteilt werde, müsse er diesen “übersetzen”, um unter dem entsprechenden englischen Stichwort in den TM nachschauen zu können. Die TM seien von ihm aufgrund des einzuhaltenden XX-10 bzw. XX-20 Standards für Arbeiten an amerikanischen Fahrzeugen stets zu beachten. Auch die Endabnahme durch den Final Inspector werde in englischer Sprache dokumentiert. Er müsse dies lesen und verstehen, um gegebenenfalls erforderliche weitere Reparaturen ausführen zu können. Da er Kenntnisse der englischen Fachsprache ständig vorhalten müsse, sei nicht entscheidend, wie häufig er diese Kenntnisse tatsächlich anwende. Er benötige umgangssprachliche Englischkenntnisse schließlich für das Training von Soldaten der National Guard, die ihm für jeweils drei Wochen zugewiesen worden seien.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass der Kläger rückwirkend ab 1. September 2004 in die tarifliche Lohngr. A 3-7 einzugruppieren und nach dieser Lohngruppe zu entlohnen ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat – soweit für die Revision noch von Bedeutung – die Auffassung vertreten, eine Eingruppierung in die Lohngr. A 3-7 komme nicht in Betracht, weil die Tätigkeit des Klägers keine Kenntnisse der englischen Fachsprache erfordere. Die Abteilung des Klägers sei mit der Materialversorgung (“Supply Activity”) befasst und müsse lediglich die Wartung und kleinere Reparaturen durchführen. So müsse der Kläger etwa eine Heckklappe ersetzen, Reifen wechseln, eine Anhängerkupplung zurechtbiegen oder die Beleuchtung reparieren. Er müsse keine komplexen Reparaturen ausführen, sondern lediglich Baugruppen austauschen. Hierfür benötige er keine Kenntnisse der englischen Fachsprache. Er verfüge über solche Kenntnisse auch nicht. Schwierigere und größere Reparaturen, die nur mit Hilfe der Handbücher ausgeführt werden könnten, würden nach Erteilung eines internen Reparaturauftrags von der Instandhaltungsabteilung (“Maintenance Activity”) ausgeführt. Die Arbeitsaufträge würden auf Deutsch erteilt. Bei Rückfragen könne er sich an die Meister und Inspektoren wenden. Er sei auch nicht zur Verwendung der TM verpflichtet. Würden ausnahmsweise weitere Ersatzteile benötigt, so sei die Bestellung Aufgabe der Meister und Inspektoren. Dem Kläger obliege auch nicht die technische Einweisung der Soldaten der National Guard. Dies sei Aufgabe der Meister und Inspektoren. Es handele sich zudem um einen gesonderten “Tätigkeitsvorgang”, der nicht mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit des Klägers umfasse.
Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit ab 1. Juni 2005 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auszulegende und als solche nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I. Der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit nicht die tariflichen Anforderungen des Anspruchs auf Vergütung nach Lohngr. A 3-7 für die Zeit ab 1. Juni 2005.
1. Es kann dahinstehen, ob der TV AL II gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG normativ für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt, wie der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragen hat. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV AL II jedenfalls kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Die hier maßgebenden Bestimmungen dieses Tarifvertrages lauten:
Ҥ 51 Eingruppierung
…
2. Der Arbeitnehmer wird in diejenige Lohngruppe oder Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird.
3. a) …
b) für die Eingruppierung nach Ziffer 2 ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend.
§ 56 Lohngruppen
…
Lohngruppe 5
(1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.
…
Lohngruppe 6
(1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern und selbständig ausgeübt werden, jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 – Fallgruppe (1).
…
Lohngruppe 7
Arbeiter in Tätigkeiten, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen.
…”
2. Da für die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach § 51 TV AL II dessen “überwiegende Tätigkeit” maßgebend ist, müssen vorliegend die Tätigkeiten, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngr. 6 Fallgr. 1 hinausgehen, überwiegen, damit der als Kfz-Mechaniker der Gewerbegruppe A 3 zugeordnete (§ 61 TV AL II) Kläger nach Lohngr. 7 eingruppiert werden kann. Nur die Tätigkeit mit den erhöhten fachlichen Anforderungen kann die Voraussetzungen der Lohngr. 7 erfüllen. Innerhalb der zu bewertenden Tätigkeit ist aber nicht mehr zu prüfen, ob die qualifizierenden fachlichen Anforderungen überwiegen. Denn wenn bei einer bestimmten Tätigkeit erhöhte fachliche Anforderungen anfallen, betrifft dies insoweit die gesamte Tätigkeit, weil die erhöhte fachliche Qualifikation während der Ausübung dieser Tätigkeit ständig vorgehalten werden muss. Dies betrifft aber stets nur die jeweilige Einzeltätigkeit des Arbeitnehmers, sofern sie von anderen Tätigkeiten abtrennbar ist. Übt ein Arbeitnehmer dagegen mehrere voneinander abtrennbare Tätigkeiten aus, müssen die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen. Nur dann entspricht die überwiegende Tätigkeit dem Merkmal der Lohngr. 7 (ständige Rspr. Senat, zuletzt 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – Rn. 10, AP TV AL II § 51 Nr. 12 mwN).
3. Ob das Landesarbeitsgericht diese Grundsätze angewandt hat, lässt sich seinen Ausführungen nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich aber jedenfalls im Ergebnis als richtig.
a) Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach dem TV AL II bedarf es zunächst der Prüfung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausübt oder unterschiedliche Tätigkeiten, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind (Senat 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – Rn. 11, AP TV AL II § 51 Nr. 12; 20. Januar 1982 – 4 AZR 392/79 – AP TV AL II § 51 Rn. 1).
b) Diese Prüfung hat das Landesarbeitsgericht der Sache nach vorgenommen, wenn es ausführt, der Kläger habe zwei verschiedene “Arbeitsvorgänge” dargestellt. Es unterscheidet zwischen der Aufbereitung der Geräte einerseits und der Betreuung der Soldaten der National Guard andererseits. Die Verwendung des Begriffs “Arbeitsvorgang” bei dieser Prüfung ist allerdings unzutreffend. Anders als der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für die Eingruppierung stellt der TV AL II für die Einreihung des Arbeiters nicht auf “Arbeitsvorgänge” ab. Dies steht aber der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs. Lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (vgl. für den TV Lohngruppen-OTdL: Senat 15. Februar 2006 – 4 AZR 634/04 – Rn. 17, BAGE 117, 92). Daher kann die – mit § 51 Nr. 3 Buchst. b TV AL II nicht in Einklang stehende – Bestimmung von “Arbeitsvorgängen” durch das Landesarbeitsgericht als Zusammenfassung von zu zwei getrennten Arbeitsergebnissen führenden Teiltätigkeiten verstanden werden, die jeweils gesondert tariflich zu bewerten sind. In diesem Sinne ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zwei Teiltätigkeiten ausübt: Er ist zum einen mit der Betreuung der Soldaten der National Guard, zum anderen mit der Überprüfung und Aufbereitung der Geräte vor deren Versand in die Vereinigten Staaten beschäftigt. Gegen diese Unterteilung hat die Revision keine Einwände vorgebracht.
c) Die hiernach grundsätzlich gebotene Prüfung, welches die überwiegende Tätigkeit des Klägers ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht vorgenommen. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen war diese Prüfung hier aber entbehrlich, weil der Kläger mit keiner der Teiltätigkeiten das Tätigkeitsmerkmal der Lohngr. 7 erfüllt.
aa) Die Eingruppierung in die Lohngruppen des TV AL II bestimmt sich allein nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit, § 51 Nr. 3 TV AL II. Eine einheitlich zu bewertende Tätigkeit kommt bei verschiedenen Aufgaben nicht in Betracht, soweit nicht die Tätigkeitsmerkmale in den Beispielen etwas anderes bestimmen. Demgemäß darf nur auf den überwiegenden Teil abgestellt werden. Es ist diejenige Tätigkeit (bzw. die Summe der getrennt zu bewertenden Teiltätigkeiten, vgl. Senat 15. Februar 1989 – 4 AZR 534/88 –) tariflich zu beurteilen, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Auf die übrigen Tätigkeiten des Arbeitnehmers ist nicht abzustellen; diese scheiden für eine Höhergruppierung völlig aus. Anders als bei den früheren Vorschriften der §§ 22, 23 BAT kennt § 56 TV AL II keine Summierung bei Heraushebungsmerkmalen. Die Vergütungsgruppen des TV AL II sind jeweils für sich abgegrenzt und enthalten eigene Tätigkeitsmerkmale (so zu § 58 TV AL II: Senat 20. Januar 1982 – 4 AZR 392/79 – AP TV AL II § 51 Nr. 1).
bb) Da die Merkmale der Lohngr. 7 ausdrücklich auf denjenigen der Lohngr. 6 aufbauen, ist zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangslohngruppe 6 vorliegen und alsdann die der Heraushebungsmerkmale. Hierbei reicht bei der Ausgangslohngruppe eine pauschale rechtliche Überprüfung aus, wenn – wie hier – die dafür maßgebenden Tatsachen unstreitig sind und die Parteien übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren (Aufbau-)Lohngruppen ausgehen (Senat 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – Rn. 11, AP TV AL II § 51 Nr. 12; 28. April 1993 – 4 AZR 314/92 – AP TV AL II § 51 Nr. 10, zu II 2 der Gründe mwN).
cc) Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet ausgegangen. Nach der von ihm vorgenommenen Pauschalprüfung erfüllt der Kläger die Anforderungen der Lohngr. 6 Fallgr. 1. Unschädlich ist, dass das Landesarbeitsgericht überflüssigerweise (ebenso allerdings Senat 15. Februar 1989 – 4 AZR 534/88 –) in seine Pauschalprüfung Lohngr. 5 Fallgr. 1 einbezogen hat. Seine auf die Pauschalprüfung des Tätigkeitsmerkmals der Lohngr. 6 Fallgr. 1 aufbauende rechtliche Bewertung, auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen erfülle die Tätigkeit des Klägers nicht die Anforderungen der Lohngr. 7, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.
(1) Bei der Bewertung, ob Arbeiten iSd. Lohngr. 7 an den Arbeiter fachlich höhere Anforderungen stellen als Tätigkeiten der Lohngr. 6, ist den Tatsacheninstanzen wegen des unbestimmten Rechtsbegriffs des “Hinausgehens” in Lohngr. 7 ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen (Senat 28. April 1993 – 4 AZR 314/92 – AP TV AL II § 51 Nr. 10, zu II 3a der Gründe). Die in Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs vorgenommene Subsumtion kann der Senat nur daraufhin überprüfen, ob der Rechtsbegriff verkannt, bei der Subsumtion gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Senat 7. Mai 2008 – 4 AZR 206/07 – Rn. 24, ZTR 2008, 553; 28. April 1993 – 4 AZR 314/92 – aaO).
(2) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand.
(a) Eine Verkennung des unbestimmten Rechtsbegriffs durch das Landesarbeitsgericht wird vom Kläger – mit Recht – nicht gerügt. Das Landesarbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats angenommen, die über die Lohngr. 6 hinausgehenden fachlichen Anforderungen könnten darin bestehen, dass der Arbeiter für seine Arbeit fachbezogene Fremdsprachenkenntnisse benötige (zuletzt 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – Rn. 15, AP TV AL II § 51 Nr. 12; 28. April 1993 – 4 AZR 314/92 – AP TV AL II § 51 Nr. 10, zu II 3b der Gründe mwN).
(b) Die Revisionsrügen des Klägers bezüglich der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Teiltätigkeit “Betreuung von Soldaten der National Guard” haben keinen Erfolg.
(aa) Diesbezüglich rügt der Kläger zum einen einen Verstoß gegen Denkgesetze, indem er vorträgt, die unbestrittene Tatsache, dass die Mitglieder der National Guard keine Fachausbildung besitzen, bedeute nicht, dass er sich mit diesen nur umgangssprachlich in Englisch unterhalte. Diese materiellrechtliche Rüge ist unbegründet.
Ausweislich des Berufungsurteils hat der Kläger selbst in diesem Sinne vorgetragen. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, dass der Kläger – nach seinem eigenen Vortrag – bei der Betreuung der Soldaten lediglich Kenntnisse der englischen Umgangssprache benötige. Dies rechtfertigt nicht die Eingruppierung in Lohngr. 7. Denn zutreffend führt das Landesarbeitsgericht aus, dass Arbeitnehmer bei den amerikanischen Streitkräften in gewissem Umfang Kenntnisse der englischen Umgangssprache erwerben, dies aber keinen Einfluss auf die tarifliche Bewertung ihrer Tätigkeit haben kann (vgl. Senat 15. Februar 1989 – 4 AZR 534/88 –). Maßstab für die fachlichen Anforderungen, die über diejenigen der Lohngr. 6 hinausgehen, ist die abgeschlossene Berufsausbildung des Klägers zum Kraftfahrzeugmechaniker. In diesem “Fach” müssen besondere Anforderungen gestellt werden. Dies ist der Fall, wenn für die Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker Fremdsprachenkenntnisse in der Fachsprache des Berufs erforderlich sind. Denn generell erfordert die Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker keine fachbezogenen Fremdsprachenkenntnisse.
(bb) Die Revision trägt zum anderen vor, den Soldaten der National Guard müsse “auch der Umgang mit den TM in englischer Sprache erklärt werden”. Nimmt man diesen in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Vortrag wörtlich, wird mit den Soldaten nur “der Umgang”, hingegen nicht der Inhalt der TM behandelt. Inwiefern dafür aber Kenntnisse der englischen Fachsprache benötigt werden, ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu erkennen. Jedenfalls hätte es der näheren Darlegung bedurft, inwiefern für die Erklärung des “Umgangs” mit den TM Fachsprachenkenntnisse erforderlich sind. Davon abgesehen hat das Landesarbeitsgericht diesbezüglich ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger insoweit nur umgangssprachliche Kenntnisse benötigt. Die anderslautende, nur pauschale Behauptung des Klägers in der Berufungsinstanz wurde zwar durch Bezugnahme im Urteil ebenfalls zum Bestandteil der Feststellungen. Bei Widersprüchen zwischen dem Urteilstatbestand und den in Bezug genommenen Schriftsätzen kommt den Feststellungen des Tatbestands jedoch der Vorrang zu (BGH 8. Januar 2007 – II ZR 334/04 – BGHReport 2007, 572 = NJW-RR 2007, 1434, zu II der Gründe; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 74 Rn. 105). Sofern die Revision geltend machen möchte, der Tatbestand des Berufungsurteils sei insoweit unrichtig, konnte dies grundsätzlich allein über einen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht berichtigt werden. Daran fehlt es.
(cc) Auch eine zulässige Verfahrensrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Er rügt, das Landesarbeitsgericht habe seine Beweisangebote zum Erfordernis englischer Fachsprache bei der Schulung der Soldaten übergangen und damit § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO verletzt. Bei der Rüge einer unterlassenen Beweiserhebung muss aber gem. § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht nur bestimmt angegeben werden, über welches Thema Beweis hätte erhoben werden müssen, wo konkret das entsprechende Beweisangebot gemacht worden ist und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, sondern auch, weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BAG 23. März 2006 – 6 AZR 313/06 – Rn. 22, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 76; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge § 74 Rn. 61). Diese Darlegung hat der Kläger versäumt, denn es fehlt jeglicher Vortrag dazu, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte. Darüber hinaus erweist sich die Verfahrensrüge als unbegründet, weil das vermeintlich übergangene Beweisangebot nicht das von der Revision behauptete Beweisthema betrifft. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe keinen Beweis zu dem Vortrag erhoben, der Kläger benötige bei der Schulung der Soldaten Kenntnisse der englischen Fachsprache. Das mit der Revision in Bezug genommene Beweisangebot durch Vernehmung der Zeugen J… C… und F… S… (“Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 S. 2 unten”) bezog sich aber nicht auf die benötigten Sprachkenntnisse des Klägers bei den Schulungen, sondern auf die Notwendigkeit, bei Reparaturen auf die Technical Manuals zurückzugreifen. Die Rüge der Revision schließlich, § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei durch nicht ordnungsgemäße Begründung der Überzeugungsbildung verletzt, ist unschlüssig, weil das Landesarbeitsgericht keinen Beweis erhoben hat.
(c) Die Revisionsrügen des Klägers betreffend die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Teiltätigkeit “Überprüfung und Aufbereitung von Geräten” haben ebenfalls keinen Erfolg.
(aa) Ob die Revisionsrüge zutreffend ist, das Landesarbeitsgericht fordere innerhalb dieser Teiltätigkeit zu Unrecht, das Heraushebungsmerkmal müsse überwiegend erfüllt sein, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls liegt ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts nicht vor.
aaa) Das Landesarbeitsgericht führt unter 3 a) der Entscheidungsgründe zutreffend aus, dass für die Eingruppierung nach dem TV AL II die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend ist, vgl. § 51 Nr. 3 Buchst. b TV AL II. Die Abweisung der Klage begründet es hingegen nicht damit, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger “überwiegend” auf die TM-Unterlagen bei Verrichtung seiner Mechanikertätigkeit angewiesen sei und auf diese zurückgreifen müsse. Das Landesarbeitsgericht hält dem Kläger vielmehr entgegen, es sei nicht erkennbar, in welchem “tarifrechtlich eingruppierungsrelevanten Umfang” er auf die TM bei Verrichtung seiner Mechanikertätigkeit angewiesen sei und auf diese zurückgreifen müsse. Nicht eingruppierungsrelevant ist die Erforderlichkeit der Anwendung von fachlichen Fremdsprachenkenntnissen, die bei der Bewertung der Einzeltätigkeit nicht ins Gewicht fallen (vgl. Senat 15. Februar 1989 – 4 AZR 534/88 –). In diesem Sinne dürften die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu verstehen sein, das dabei zu dem Ergebnis gelangt: “Anhand der vorliegenden Arbeitsaufträge kann auch nicht erkannt werden, wo ein Bedürfnis für das Heranziehen der TM-Information abgeleitet wird. Nimmt man noch hinzu, dass in der Abteilung des Klägers zwei Vorarbeiter und drei Meister für 17 Mechaniker vorhanden sind, so erschließt sich auch nicht ohne Weiteres, dass der Kläger, sollten denn offene Fragen auftauchen, gehalten ist, sich anhand der TM-Informationen das benötigte Wissen herauszulesen”. Der Revisionskläger erkennt selbst, diese Ausführungen konnten auch dahin zu verstehen sein, er habe nicht dargelegt, bei der Teiltätigkeit “Überprüfung und Aufbereitung von Geräten” überhaupt englische Fremdsprachenkenntnisse zu benötigen.
bbb) Aber selbst wenn man die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts – wie der Kläger vorrangig – dahin versteht, es fordere innerhalb einer Teiltätigkeit bezüglich des unbestimmten Rechtsbegriffs des “Hinausgehens” die überwiegende Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der Sprachkenntnisse, liegt ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler deshalb nicht vor, weil das Landesarbeitsgericht zu dem auf der Grundlage des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht erfolgreich angegriffenen Ergebnis gelangt ist, diese Anforderung sei überhaupt nicht erfüllt.
(bb) Soweit der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe auch bei dieser Teiltätigkeit angebotene Beweise übergangen, ist diese Verfahrensrüge ebenfalls unzulässig, weil der Kläger das zu erwartende Ergebnis der nach seiner Auffassung durchzuführenden Beweisaufnahme nicht dargelegt hat.
(cc) Eine Verletzung materiellen Rechts durch Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze wird vom Kläger bezüglich dieser Teiltätigkeit nicht gerügt.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Treber, Bott, Schmalz, Drechsler
Fundstellen
Haufe-Index 2090767 |
NZA 2009, 1056 |