Zusammenfassung
Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung (BBW 50.2).
Rechtsgrundlage für die Bewertung der Beteiligungen an Personengesellschaften ist der § 11 Abs. 2 i. V. m. § 109 BewG. Für das vereinfachte Ertragswertverfahren bilden die §§ 199 bis 203 BewG die rechtliche Grundlage. Die Steuerbefreiungsvorschriften sind in den § 13a ErbStG, § 13b, ErbStG§ 13c ErbStG, § 19a, ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG und § 28a ErbStG enthalten.
Aus Verwaltungssicht müssen die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und Erbschaftsteuerhinweise 2019 Beachtung finden. Die ErbStR 2019 finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 22.8.2019 entsteht.
Im Rahmen dieses Formulars sind dies insbesondere die folgenden Richtlinien und Hinweise:
R B 199.1 ErbStR 2019 bis R B 203 ErbStR 2019 und H B 201 ErbStH 2019 bis H B 203 ErbStH 2019; R E 13a ErbStR 2019, bis R E 13b ErbStR 2019, R E 13c ErbStR 2019, R E 19a ErbStR 2019, R E 28 ErbStR 2019 und R E 28a ErbStR 2019 sowie H E 13a ErbStH 2019, H E 13b ErbStH 2019, H 19a ErbStH 2019, H E 28 ErbStH 2019, H 28a ErbStH 2019.
Darüber hinaus sind auch zu beachten (Auswahl):
a) Verwaltungsanweisungen
- Gleichlautende Ländererlasse vom 13.9.2021:[1] Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28.12.2020.
- Gleichlautende Ländererlasse vom 13.12.2021:[2] Anwendung von Vorschriften des ErbStG nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union.
- Gleichlautende Ländererlasse vom 9.9.2022:[3] Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie von Ansprüchen/Lasten bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach dem 31.12.2009 für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
- Gleichlautende Ländererlasse vom 26.9.2022:[4] Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG und Feststellungen nach § 13 a Abs. 4 ErbStG, § 13a Abs. 9 a ErbStG und § 13 b Abs. 10 ErbStG in Vermächtnisfällen.
- Gleichlautende Ländererlasse vom 5.10.2022:[5] Anwendungsfragen zum KöMoG, Auswirkungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilsbewertung.
- Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben vom 8.12.2022:[6] Leitfaden für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG sowie nach § 13 a Abs. 4, § 13 Abs. 9 a ErbStG und § 13 b Abs. 10 ErbStG.
- Gleichlautende Ländererlasse vom 22.12.2023:[7] Anwendung der die Optionsverschonung betreffenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgrund des BFH-Urteils II R 25/20 vom 26.7.2022.
- Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 7.3.2024:[8] Bewertung des Unternehmens im vereinfachten Ertragswertverfahren bei auseinanderfallenden Schenkungsstichtagen.
b) Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 26.7.2022:[9] Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen.
Hinzuweisen ist hier auch auf die anhängige Verfassungsbeschwerde bzw. Verfahren beim Bundesverfassungsgericht:
- Az. beim BVerfG: 1 BvR 804/22: Die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2016 (ErbStG 2016) und § 203 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
- Az. beim BVerfG: 1 BvF 1/23: Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl I S. 2947) geändert worden ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
c) Gesetzesänderungen
Ergänzend soll hier hingewiesen werden auf die Gesetzesänderung des § 2 ErbStG durch das Wachstumschancengesetz[10] sowie die Neueinfügung des § 2a ErbStG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz.[11]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen