Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden Änderungen in der Bewertung von Grundvermögen vorgenommen, d. h. es wurde eine Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.7.2021 vorgenommen.

Hierbei werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte ImmoWertV angepasst. Insbesondere wird dabei sichergestellt, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sachgerecht angewendet werden können.

Hierzu hat die Finanzverwaltung die gleichlautenden Ländererlasse v. 20.3.2023[1]

veröffentlicht. Diese beschäftigen sich insbesondere mit dem Bewertungsmaßstab, den Grundstücksarten, dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren und den Grundsätzen des Sachwertverfahrens, ferner mit der Bertung von Erbbaurechten und Gebäuden auf fremden Grund und Boden.

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