(1) Die Zeitdauer einer vollen Schicht ist die nach der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung auf den einzelnen Arbeitstag entfallende regelmäßige Arbeitszeit.

 

(2) Als unter Tage verfahrene volle Schichten gelten auch Schichten, die sich durch Zusammenzählen von unter Tage verfahrenen Teilschichten und Überstunden innerhalb eines Lohnabrechnungszeitraums zu vollen Schichten ergeben.

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