U hat Waren zum Preis von 1 Mio. USD in die USA geliefert. Der Kaufpreis ist in 15 Monaten fällig. Im Zeitpunkt der Forderungseinbuchung (30.11.01) belief sich der Wechselkurs auf 1 EUR = 1 USD. Um sich gegen das Risiko eines schwächer werdenden US-Dollars abzusichern, hat U am 31.12.01 1 Mio. USD per Termin 1.4.03 verkauft. Am 31.12.01 notiert der US-Dollar bei
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1 EUR = 1,25 USD |
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1 EUR = 0,80 USD |
Zinseffekte bleiben unberücksichtigt.
Fall 1:
30.11.01: Die Forderung ist mit ihren Anschaffungskosten von 1 Mio. EUR einzubuchen.
31.12.01: Die Forderung weist nur noch einen Gegenwert von 0,8 Mio. EUR auf (1 Mio. USD/1,25 EUR/USD).
Das Devisentermingeschäft ist demgegenüber um 0,2 Mio. EUR wertvoller geworden (Verkauf von 1 Mio. USD zum Preis von 1 Mio. EUR bei einem Marktpreis von 0,8 Mio. EUR).
Nach den allgemeinen GoB ist
- die Forderung um 0,2 Mio. EUR abzuwerten (Imparitätsprinzip);
- die Wertsteigerung des Devisentermingeschäfts bilanziell unbeachtlich (Realisationsprinzip).
Fall 2:
30.11.01: Die Forderung ist mit ihren Anschaffungskosten von 1 Mio. EUR einzubuchen.
31.12.01: Die Forderung ist im Wert auf 1,25 Mio. EUR angestiegen (1 Mio. USD/0,8 EUR/USD).
Das Devisentermingeschäft weist einen negativen Marktwert von 0,25 Mio. EUR auf (Verkauf von 1 Mio. USD zum Preis von 1 Mio. EUR bei einem Marktpreis von 1,25 Mio. EUR).
Nach den allgemeinen GoB ist
- für das Devisentermingeschäft eine Drohverlustrückstellung zu bilden (Imparitätsprinzip);
- der Wertanstieg der Forderung um 0,25 Mio. EUR bilanziell unbeachtlich (Realisationsprinzip).
In beiden Fällen kommt es zum Ausweis fiktiver Verluste, die nicht eintreten werden. Verhindern lässt sich dieses Ergebnis, indem Forderung und Devisentermingeschäft zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden. Die Regelung in § 254 HGB bildet die Grundlage dafür.
Bilanziell lässt sich der Verlustausweis auf zwei Wegen vermeiden:
Einfrierungsmethode:
Der unrealisierte Verlust aus einer Komponente wird mit dem unrealisierten Gewinn aus der anderen Komponente der Bewertungseinheit verrechnet.
In beiden Fällen ist die Forderung zum 31.12.01 mit 1 Mio. EUR zu bewerten; das Devisentermingeschäft bleibt unbilanziert.
Durchbuchungsmethode:
Die sich aus der Absicherung gegenüberstehenden unrealisierten Gewinne und Verluste werden ausgewiesen.
Fall 1: Ansatz der Forderung mit 0,8 Mio. EUR; Aktivierung des Devisentermingeschäfts mit 0,2 Mio. EUR.
Fall 2: Ansatz der Forderung mit 1,25 Mio. EUR; Ansatz einer Drohverlustrückstellung für das Devisentermingeschäft von 0,25 Mio. EUR.
Nicht in allen Fällen sind beide Darstellungsmethoden zulässig (Rz 58 f.).