(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3[2] [Bis 31.07.2024: Absatz 4], den wesentlichen Inhalt des Vertrages oder eine wesentliche Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abfasst[3] [Bis 31.07.2024: niederlegt],

 

2.

[4]entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, die Vertragsabfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

Bis 31.07.2024:

2.

entgegen § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Ausfertigung der Niederschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

 

3.

[5]entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, die Vertragsabfassung oder den Empfangsnachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

 

4.[6] [Bis 31.07.2024: 3.]

entgegen § 14 Absatz 3 Auszubildenden eine Verrichtung überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dient,

 

5.[7] [Bis 31.07.2024: 4.]

entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Auszubildende beschäftigt oder nicht freistellt,

 

6.[8] [Bis 31.07.2024: 5.]

entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt,

 

7.[9] [Bis 31.07.2024: 6.]

entgegen § 28 Absatz 1 oder 2 Auszubildende einstellt oder ausbildet,

 

8.[10] [Bis 31.07.2024: 7.]

einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt,

Bis 31.07.2024:

8.

entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, die Eintragung in das dort genannte Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifügt,

 

9.

[11]entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Eintragung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt,

 

10.[12] [Bis 31.07.2024: 9.]

entgegen § 53b Absatz 4 Satz 3, § 53c Absatz 4 Satz 3, § 53d Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 4 eine Abschlussbezeichnung führt oder

 

11.[13] [Bis 31.07.2024: 10.]

entgegen § 76 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Besichtigung nicht oder nicht rechtzeitig gestattet.

 

(2)[14] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

Bis 31.07.2024:

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und[15] in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

[1] § 101 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[3] Geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[4] Nr. 2 geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[5] Nr. 3 eingefügt durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[6] Geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Nummer 3. wird Nummer 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2024.
[7] Geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Nummer 4. wird Nummer 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2024.
[8] Geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Nummer 5. wird Nummer 6. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2024.
[9] Geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Nummer 6. wird Nummer 7. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2024.
[10] Geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Nummer 7. wird Nummer 8. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2024.
[11] Nr. 9 geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.
[12] Geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Nummer 9. wird Nummer 10. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2024.
[13] Geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Nummer 10. wird Nummer 11. Geänderte Zählung anzuwen...

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