Auch für die umsatzsteuerliche Beurteilung unterscheidet die Rechtsprechung nach echten und unechten Mitgliedsbeiträgen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erbringen Vereine gegenüber ihren Mitgliedern grundsätzlich keine Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne, wenn und soweit sie satzungsmäßige Gemeinschaftszwecke für die Gesamtbelange ihrer Mitglieder erfüllen. Die hierfür erhobenen echten Mitgliedsbeiträge stehen außerhalb eines Leistungsaustauschs und sind kein Entgelt.
Erbringt der Verein hingegen auch oder nur Leistungen, die den Sonderinteressen der einzelnen Mitglieder dienen, liegt insoweit Leistungsaustausch vor. Leistungen eines Vereins, die dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienen, sind steuerbar. Die hierfür erhobenen unechten Mitgliedsbeiträge sind Leistungsentgelte. Dabei erfolgen die Leistungen des Vereins auch dann gegen Entgelt, wenn nicht für alle Mitglieder ein einheitlicher Beitragsbemessungsmaßstab besteht.
Beitragszahlungen, die Mitglieder einer Interessenvereinigung der Lohnsteuerzahler erbringen, um deren in der Satzung vorgesehene Hilfe in Lohnsteuersachen in Anspruch nehmen zu können, sind Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen dieser Vereinigung. Ein Lohnsteuerhilfeverein nimmt Sonderbelange der Mitglieder wahr, soweit er Steuererklärungen erstellt und die Vertretung seiner Mitglieder vor dem Finanzamt und dem FG übernimmt. Hierbei sind die individuellen Verhältnisse des einzelnen Mitglieds darzustellen und deren individuelle Interessen wahrzunehmen. In dieser Tätigkeit kann daher nach der Rechtsprechung nicht die Erfüllung eines satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecks für die Gesamtbelange der Mitglieder gesehen werden.
Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist es entscheidend, dass der Verein den Mitgliedern bei der Erfüllung ihrer Erklärungspflicht oder bei Erlangung eines Erstattungsanspruchs usw. behilflich ist, ihnen gegenüber also Sonderleistungen erbringt, und dass die Mitglieder bereit sind, diese Hilfeleistung zu honorieren.
Auch aus der Tatsache, dass die Jahresbeiträge der Mitglieder jeweils im Januar zu entrichten sind, lässt sich nichts anderes herleiten. Denn es besteht ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht des einzelnen Mitglieds und der gewährleisteten Bereitschaft des Vereins, dem einzelnen Mitglied jederzeit Hilfe und Rechtsbeistand im Rahmen der Beratungsbefugnis zu leisten. Wenn das Mitglied die Leistungen des Vereins in Anspruch nimmt, ist seine Zahlung wie eine Vorauszahlung Entgelt für die ihm später tatsächlich erbrachte Sonderleistung des Vereins. Selbst wenn ein Mitglied auf diese Dienste des Vereins verzichten sollte, ändert sich an dieser umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung nichts. Denn auch die bloße Bereitschaft des Vereins, für dieses Mitglied tätig zu werden, ist als umsatzsteuerliche Leistung dem Mitglied gegenüber eine Sonderleistung, die dieses durch seinen Beitrag abgilt.
Eine Aufteilung der Beitragszahlungen von Mitgliedern in echte Mitgliedsbeiträge und Sonderleistungsentgelte ist auch umsatzsteuerlich ausgeschlossen mit der Folge, dass die Beiträge stets in voller Höhe Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen der Vereinigung sind.
Eine proportionale Staffelung der Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins bei Jahreseinnahmen eines Mitglieds von mehr als 50.000 EUR macht aus den Beiträgen keine Entgelte und ist daher zulässig. Auch ist es zulässig, in der Beitragsordnung vorzusehen, dass bei neuen Mitgliedern, welche für 2 Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten, für die Berechnung des Mitgliedsbeitrags die Einnahmen aus beiden Jahren zusammengerechnet werden.