(1) Zu den natürlichen Ertragsbedingungen des Standorts, durch die die Ertragsfähigkeit der forstwirtschaftlichen Nutzung nicht unwesentlich beeinflußt werden kann, gehören insbesondere solche Standortsmerkmale, die sich auf die Bedingungen für die Holzaufarbeitung und für die Kulturen sowie für den regionalen Forstschutz und im Hochgebirge für die Holzgewinnung nicht unwesentlich auswirken.

 

(2) Es ist davon auszugehen, daß die Standortsmerkmale der einzelnen forstwirtschaftlichen Nutzung von den durchschnittlichen Standortsmerkmalen des Bewertungsgebiets in der Regel so unwesentlich abweichen, daß sie nach § 36 Abs. 3 BewG bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Einzelangaben zum Standort erübrigen sich daher im allgemeinen.

 

(3) Weichen in Ausnahmefällen die Standortsmerkmale einer forstwirtschaftlichen Nutzung von den durchschnittlichen Standortsmerkmalen des Bewertungsgebietes extrem ab, so sind folgende Angaben erforderlich:

 

1.

die Höhenlage der Holzbodenfläche in Metern über NN;

 

2.

der durchschnittliche Schwierigkeitszuschlag der gesamten Nadelholz- und Pappelfläche in vom Hundert. Er ist als gewogenes arithmetisches Mittel der Schwierigkeitszuschläge der einzelnen Bestände festzustellen. Schwierigkeitszuschläge kommen insbesondere wegen Hanglage, ungünstiger Bodenbeschaffenheit, Verjüngung, Unterwuchs, Schnee und Frost in Betracht;

 

3.

die natürlichen Bedingungen für Kulturen beim Nadelholz und bei der Pappel, soweit sie

 

a)

wesentlich ungünstiger sind als im Bewertungsgebiet,

 

b)

wesentlich günstiger sind als im Bewertungsgebiet.

Die verschiedenen Ertragsbedingungen sind einzeln für die jeweilige Holzart aufzuführen und mit der Fläche, auf welcher sie typisch sind, nach folgender Gliederung anzugeben:

         
Gründe für wesentlich ungünstigere Ertragsbedingungen für Kulturen   auf einer Fläche von ha
1. Nadelholz      
  a) Fichte .................................................................... .......................................
    .................................................................... .......................................
    .................................................................... .......................................
  b) Kiefer .................................................................... .......................................
    .................................................................... .......................................
    .................................................................... .......................................
     

insgesamt

d. s.

der gesamten Nadelholzfläche

................ ha

................ v. H.
2. Pappel .................................................................... .......................................
    .................................................................... .......................................
    .................................................................... .......................................
    .................................................................... .......................................
     

Insgesamt

d. s.

der gesamten Pappelfläche

................ ha

................v. H.

Zu Kulturmaßnahmen im Sinne dieses Teils der Richtlinien rechnen nicht die bei der Aufforstung von Ödland und Grenzertragsböden, die bei der Umwandlung von Nieder- oder Mittelwald in Hochwald oder die bei einem Wechsel der Holzart erforderlichen besonderen Kulturmaßnahmen;

 

4.

die natürlichen Bedingungen für regionalen Forstschutz durch Angabe des am 1. Januar 1964 nachhaltigen Aufwands für regionalen Forstschutz auf der gesamten Holzbodenfläche in Deutscher Mark je Jahr und Hektar. Der Aufwand ist nachzuweisen. Zum regionalen Forstschutz im Sinne dieses Teils der Richtlinien rechnen der Feuerschutz- und Warndienst, die Bekämpfung von Großkalamitäten und die Abwehr von Eingriffen fremder Personen. Nicht dazu rechnen dagegen zum Beispiel Jagdschutz und Verhütung von Wildschäden.

 

5.

die natürlichen Bedingungen für Holzgewinnung im Hochgebirge durch Angabe der Nadelholzfläche,

 

a)

deren Hangneigung mehr als 35° oder 70% beträgt,

 

b)

deren Hangneigung weniger als 35° oder 70% beträgt und auf der für Holzgewinnung (Holzfällung einschließlich Bringung) in über 40jährigen Nadelholzbeständen im Durchschnitt ein Zeitaufwand je Festmeter erforderlich ist, der von dem für das Bewertungsgebiet zugrunde gelegten Zeitaufwand um 60 Minuten und mehr abweicht.

Die Flächen zu a) und zu b) sind wie selbständige Betriebsklassen zu behandeln.

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