(1) Zu den natürlichen Ertragsbedingungen des Standorts, durch die die Ertragsfähigkeit der forstwirtschaftlichen Nutzung nicht unwesentlich beeinflußt werden kann, gehören insbesondere solche Standortsmerkmale, die sich auf die Bedingungen für die Holzaufarbeitung und für die Kulturen sowie für den regionalen Forstschutz und im Hochgebirge für die Holzgewinnung nicht unwesentlich auswirken.
(2) Es ist davon auszugehen, daß die Standortsmerkmale der einzelnen forstwirtschaftlichen Nutzung von den durchschnittlichen Standortsmerkmalen des Bewertungsgebiets in der Regel so unwesentlich abweichen, daß sie nach § 36 Abs. 3 BewG bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Einzelangaben zum Standort erübrigen sich daher im allgemeinen.
(3) Weichen in Ausnahmefällen die Standortsmerkmale einer forstwirtschaftlichen Nutzung von den durchschnittlichen Standortsmerkmalen des Bewertungsgebietes extrem ab, so sind folgende Angaben erforderlich:
1. |
die Höhenlage der Holzbodenfläche in Metern über NN; |
4. |
die natürlichen Bedingungen für regionalen Forstschutz durch Angabe des am 1. Januar 1964 nachhaltigen Aufwands für regionalen Forstschutz auf der gesamten Holzbodenfläche in Deutscher Mark je Jahr und Hektar. Der Aufwand ist nachzuweisen. Zum regionalen Forstschutz im Sinne dieses Teils der Richtlinien rechnen der Feuerschutz- und Warndienst, die Bekämpfung von Großkalamitäten und die Abwehr von Eingriffen fremder Personen. Nicht dazu rechnen dagegen zum Beispiel Jagdschutz und Verhütung von Wildschäden. |
5. |
die natürlichen Bedingungen für Holzgewinnung im Hochgebirge durch Angabe der Nadelholzfläche,
Die Flächen zu a) und zu b) sind wie selbständige Betriebsklassen zu behandeln. |
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