Eine Abrechnung wegen Abweichungen der tatsächlichen Verkehrslage der forstwirtschaftlichen Nutzung von der regelmäßig im Bewertungsgebiet gegebenen Verkehrslage forstwirtschaftlicher Nutzungen ist nur in Ausnahmefällen vorzunehmen, und zwar, wenn die forstwirtschaftliche Nutzung eine Gesamtfläche von mehr als 30 Hektar hat und davon mehr als ein Drittel besonders stark parzelliert ist. Die Parzellierung muß zu erheblichen Erschwernissen und Mehrkosten führen, die nachzuweisen sind. Die Abrechnung ist nur für die stark parzellierten Flächen anzusetzen. Sie beträgt 70,— DM/ha.

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