(1) Die Fläche des Nutzungsteils (vgl. Abschnitte 1.11 und 1.13) ist für die Ermittlung der GVZ wie folgt zu gliedern:

 

1.

durch Gemüsebau genutzte Flächen

 

a)

nicht bewässerbares Freiland,

 

b)

auf den Gemüsebau entfallender Anteil an Hof- und Gebäudeflächen usw. (vgl. Abschnitt 1.14),

 

c)

übrige Flächen des Gemüsebaues, insbesondere bewässerbares Freiland sowie Nutzungsflächen unter Glas;

 

2.

durch Blumen- und Zierpflanzenbau genutzte Flächen

 

a)

Flächen zur Anzucht von Blumenzwiebeln und -knollen,

 

b)

auf den Blumen- und Zierpflanzenbau entfallender Anteil an Hof- und Gebäudeflächen usw. (vgl. Abschnitt. 1.14),

 

c)

übrige Flächen des Blumen- und Zierpflanzenbaues, insbesondere unter Buchstabe a nicht genannte Freilandflächen sowie Nutzungsflächen unter Glas.

 

(2) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1964 sind für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und Zustand der Gebäude und der stehenden Betriebsmittel die Verhältnisse vom 1. Januar 1964 maßgebend (§ 35 Abs. 1 BewG); abweichend davon wird die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche nach den Verhältnissen vom 30. Juni 1963 bestimmt (§ 59 Abs. 2 BewG); das gilt auch für die Verteilung der Flächen auf Gemüsebau einerseits, auf Blumen- und Zierpflanzenbau andererseits. Sind zwischen dem 30. Juni 1963 und dem 1. Januar 1964 Flächen hinzugekommen, so sind sie für die Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 1 BewG); ihre Zurechnung zu den Sparten des Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbaues richtet sich nach der vorgesehenen Nutzung; in diesem Zeitraum abgegangene Flächen sind bei der Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 nicht mehr anzusetzen.

 

(3) Die Hof- und Gebäudeflächen usw. (vgl. Abschnitt 1.14). werden auf die Sparten Gemüsebau sowie Blumen- und Zierpflanzenbau nach deren Flächenverhältnis verteilt.

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