(1) Zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimas auf den Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau werden zusätzlich zu den bei der Bodenschätzung berücksichtigten klimatischen Verhältnissen, die auf die landwirtschaftliche Nutzung abgestellt sind, sechs Klimazonen unterschieden.

 

(2) Für die Abgrenzung gelten die folgenden Merkmale:

 

1.

der Zeitpunkt des Frühlingseinzugs, gekennzeichnet durch den mittleren Beginn der Apfelblüte; dieses Merkmal wird nach der Tabelle G 1 berücksichtigt:

Tabelle G 1

Wertung in Punkten nach dem Zeitpunkt des Frühlingseinzugs

(feste Sätze)
Frühlingseinzug Punkte
29. April oder früher 6
30. April bis 4. Mai 5
5. Mai bis 9. Mai 4
10. Mai bis 14. Mai 3
15. Mai bis 19. Mai 2
20. Mai oder später 1
 

2.

das Vegetationsende im Herbst, gekennzeichnet durch das mittlere Ende eines Tagesmittels der Lufttemperatur von 51° Celsius; dieses Merkmal wird nach Tabelle G 2 berücksichtigt:

Tabelle G 2

Wertung in Punkten nach dem Zeitpunkt des Vegetationsendes im Herbst

(feste Sätze)
Vegetationsende Punkte
14. November oder später 6
9. November bis 13. November 5
4. November bis 8. November 4
30. Oktober bis 3. November 3
25. Oktober bis 29. Oktober 2
24. Oktober oder früher 1

Als Grundlage für die Feststellung dieser Zeitpunkte dienen die Klimakarten des Deutschen Wetterdienstes.

 

(3) Aus der Summe der nach Absatz 2 ermittelten Punkte ergibt sich die Klimazone nach der folgenden Tabelle.

Tabelle G 3

Ermittlung der Klimazone

(mittlere Sätze)
Summe der Punkte nach Absatz 2 Klimazone
12 1
10 2
8 3
6 4
4 5
2 6

Ergibt sich nach Absatz 2 eine ungerade Zahl von Punkten, so ist die Klimazone mit einem Zwischenwert zu bezeichnen, beispielsweise bei 9 Punkten mit Klimazone 2-3.

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