(1) Maßgebend für die Beurteilung der äußeren Verkehrslage ist die Entfernung zwischen der Hofstelle des Betriebs und derjenigen Stelle, bis zu der gegebenenfalls die Erzeugnisse auf Kosten des Betriebs befördert werden, um sie abzusetzen. Dafür kommen Markt- oder Versteigerungsstelle, Sammelstelle, oder Verladebahnhof in Betracht. In der Bewertungsrechnung ist eine Entfernung bis zu 4 km als normal und damit abgegolten anzusehen.

 

(2) Geht die Entfernung über 4 km hinaus, so ist für jedes angefangene Mehrkilometer eine Abrechnung von 0,2 v.H., höchstens jedoch von 8 v.H. von den Obstbau-Meßzahlen vorzunehmen. Bei besonders schlechten Wegeverhältnissen, starken Steigungen und sonstigen Behinderungen in der äußeren Verkehrslage können zusätzliche Abrechnungen in Anlehnung an die Ansätze bei den Hauptbewertungsstützpunkten um bis zu 4 v.H. der Obstbau-Meßzahlen vorgenommen werden.

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